Seit dem 21. September liegen die Management- und Maßnahmenblätter für zwölf invasive Arten der EU-Unionsliste öffentlich aus. Wer als Jäger, Angler oder Verein Einfluss auf den künftigen Umgang mit Sikawild, Mink oder Kalikokrebs nehmen will, hat bis zum 23. November 2026 Zeit für eine Stellungnahme.
Hessen führt das Verfahren stellvertretend für alle 16 Bundesländer; die Stellungnahmen gehen an die Bund-Länder-Expertengruppe zu invasiven Arten. Rechtsgrundlage ist § 40f Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die zwölf Arten sind in neun Maßnahmenblättern gebündelt – die drei Staudenknöteriche und die beiden Schlammpeitzger teilen sich jeweils eines, der Kalikokrebs wird zusammen mit vier weiteren invasiven Krebsarten behandelt.
Der Zeitraum, in dem die Unterlagen zusätzlich in Papierform ausliegen, ist Ländersache und endet unterschiedlich: in Bayern am 20. Oktober, in Baden-Württemberg am 21. Oktober. Rheinland-Pfalz beteiligt ausschließlich elektronisch. Die Online-Frist am 23. November gilt überall.
Die Verbote gelten überwiegend seit August 2025
Ein verbreitetes Missverständnis: Es geht in diesem Verfahren nicht um die Aufnahme der Arten in die Unionsliste. Die ist längst erfolgt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1422 nahm am 7. August 2025 sechsundzwanzig Arten neu auf, darunter Sikahirsch und Kalikokrebs. Verhandelt werden jetzt die Managementmaßnahmen, die Artikel 19 der EU-Verordnung 1143/2014 binnen 18 Monaten nach der Listung verlangt.
| Art | Verbote gelten ab |
| Sikahirsch, Kalikokrebs, Nadelkraut, Asiatischer und Nordchinesischer Schlammpeitzger, Amerikanische Trogmuschel, drei Staudenknöteriche | 7. August 2025 |
| Mink, Kanadischer Biber | 7. August 2027 |
| Rundblättriger Baumwürger | 2. August 2027 |
Für gelistete Arten verbietet Artikel 7 der EU-Verordnung, lebende Exemplare zu halten, zu züchten, zu befördern, in Verkehr zu bringen – und sie in die Umwelt freizusetzen. § 69 Absatz 6 Bundesnaturschutzgesetz macht daraus eine Ordnungswidrigkeit, Absatz 7 nennt den Rahmen: bis zu 50.000 Euro.
Das trifft Angler unmittelbar. Wer einen Kalikokrebs fängt, darf ihn nicht ins Gewässer zurücksetzen. Einzelne Länder haben das zusätzlich im Fischereirecht verankert – Sachsen etwa verbietet in § 12 Absatz 2 seiner Fischereiverordnung das Einsetzen und Zurücksetzen von Unionslistenarten ausdrücklich. Der Krebs stammt aus Nordamerika, wurde 1993 erstmals in Europa nachgewiesen und besiedelt heute vor allem das Oberrheinische Tiefland und Teile des Niederrheingebiets. Wie schwer er sich wieder zurückdrängen lässt, zeigt eine Pilotstudie der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg in Rheinstetten-Mörsch: Aus 2.893 Quadratmetern wurden über 50.000 Tiere entnommen, ohne dass ein Bestandsrückgang erkennbar wurde. Laub- und Springfrosch laichten dort zwar, hatten aber keinerlei Fortpflanzungserfolg.
Beim Sikawild kollidieren zwei Rechtskreise
Der Sikahirsch ist der Sonderfall unter den zwölf Arten, weil er gleichzeitig Wild ist. § 2 Absatz 1 Bundesjagdgesetz führt Sikawild als jagdbare Art, Absatz 3 zählt es zum Schalenwild, und § 21 Absatz 2 verlangt einen behördlich bestätigten Abschussplan. Diese Systematik bleibt bestehen. Was wegfällt, ist die Hegepflicht: § 28a Bundesjagdgesetz hebt sie für Arten der Unionsliste auf. Der Elterntierschutz nach § 22 Absatz 4 – das Verbot, führende Elterntiere zu erlegen – gilt weiter.
Praktisch heißt das: Sikawild wird künftig bewirtschaftet, um Bestände zu begrenzen, nicht um sie zu erhalten. Managementmaßnahmen kann die Naturschutzbehörde dem Jagdausübungsberechtigten übertragen, aber nur mit dessen Zustimmung. Und nach § 40e Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz entscheidet sie bei jagdbaren Arten im Einvernehmen mit der Jagdbehörde – nicht über deren Kopf hinweg.
Etablierte Bestände nennt der Maßnahmenblatt-Entwurf für sechs Länder: Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Der mit Abstand größte steht im Arnsberger Wald. Die nordrhein-westfälische Jagdstrecke lag 2024/25 bei 1.871 Stück und damit 17,5 Prozent unter dem Vorjahr – das Landesministerium führt das maßgeblich auf das Bejagungsmanagement dort zurück. Schleswig-Holstein meldete 510 Stück. Eine bundesweite Sika-Strecke wird nicht veröffentlicht.
Das erklärte Managementziel ist neben der Bestandsbegrenzung die Verhinderung der Hybridisierung mit dem Rothirsch. Ein dokumentierter Hybridnachweis aus Deutschland liegt allerdings nicht vor; die belastbaren Studien dazu stammen aus Großbritannien.
Beim Mink läuft die Frist erst 2027 an
Für den Mink, den Amerikanischen Nerz, hat die EU die Rechtsfolgen um zwei Jahre aufgeschoben – wegen offener Zulassungsanträge aus der Pelzzucht. In der Verordnung steht er als Neogale vison; ältere Literatur und viele Behördenseiten führen ihn noch als Neovison vison.
Jagdrechtlich ist er im Bundesjagdgesetz nicht aufgeführt – ob er dem Jagdrecht unterliegt, regelt jedes Land selbst. Bayern hat ihn 2024 in § 18 der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Jagdgesetz aufgenommen und ihm eine ganzjährige Jagdzeit gegeben. Dass der Mink den Europäischen Nerz verdrängt habe, trifft für Deutschland übrigens nicht zu: Der galt hier schon als ausgestorben, bevor der Mink flächig auftrat. Er ist der Grund, warum die Rückkehr schwerfällt, nicht die Ursache des Verschwindens.
Bis zum 23. November
Die neun Maßnahmenblätter und die Statustabelle stehen im hessischen Beteiligungsportal zum Download.
Stellungnahmen laufen über das Onlineformular; das Bundesland wird dort ausgewählt.
Revierbezogene Erfahrungen sind der stärkste Beitrag: Wo stehen Bestände, was hat gewirkt, was nicht.
Vereine und Verbände sollten intern abstimmen – Einzelmeldungen und Verbandsvotum gehen in denselben Topf.
Die Papierauslegung endet je nach Land früher als die Onlinefrist.
Was die Entwürfe offenlassen
Die Blätter beschreiben Ziele und Maßnahmen, nicht die konkrete Umsetzung in den Ländern. Baden-Württemberg hat die Sika-Jagdzeit bereits 2022 auf den 1. Mai bis 31. Januar ausgedehnt und weitere Regelungen angekündigt – die landesrechtliche Umsetzung der Listung steht dort wie anderswo noch aus. Auch länderscharf, welche Bundesländer den Mink dem Jagdrecht unterstellt haben, geht aus den Unterlagen nicht hervor.
Wer sich für den Überblick über Arten interessiert, die schon länger im Fokus stehen, findet ihn in unserer Übersicht zu invasiven Arten in Deutschland. Wie ein Land eine invasive Art ins Jagdrecht holt, zeigt der Blick nach Schleswig-Holstein. Welche Fristen sonst gelten, steht in der Zusammenstellung der Jagd- und Schonzeiten. Weitere Beiträge zu Arten und Lebensräumen sammelt die Rubrik Wild & Natur.
Artenkenntnis und Jagdrecht sind in der Jägerprüfung eng verzahnt – beides lässt sich mit der Jagdkompass-App gezielt üben, inklusive der landesspezifischen Regelungen.
Quelle
Öffentlichkeitsbeteiligung zu den Management- und Maßnahmenblättern: Beteiligungsportal Hessen, Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Verfahren vom 21. September bis 23. November 2026.
Weitere verwendete Quellen: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1422, Europäische Kommission · Unionsliste invasiver Arten, Bundesamt für Naturschutz · Invasive Arten, Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg · Invasive Arten, Bayerisches Landesamt für Umwelt · Bundesnaturschutzgesetz und Bundesjagdgesetz, Bundesministerium der Justiz.