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Landesjagdgesetz Schleswig-Holstein: Der Wolf steht im Titel, die schnellste Änderung trifft den Nutria

Erste Lesung am 27. August: Schleswig-Holstein passt sein Jagdrecht an den Wolf im Bundesjagdgesetz an. Praktisch zuerst spürbar wird die Novelle aber bei Nutria, Waschbär und Marderhund.

LMLauritz Maaßen08. September 2026Landesjagdgesetz, Schleswig-Holstein, Wolf
Landesjagdgesetz Schleswig-Holstein: Der Wolf steht im Titel, die schnellste Änderung trifft den Nutria

Am 27. August 2026 hat der Landtag in Kiel in erster Lesung über die Novelle des Landesjagdgesetzes beraten. Schleswig-Holstein zieht damit beim Wolf mit dem Bundesrecht gleich — die Änderung, die Jägerinnen und Jäger im Norden zuerst im Revier merken werden, betrifft aber den Nutria.

Noch kein geltendes Recht

Der Entwurf steht am Anfang des Verfahrens. Bis zur Verkündung gelten das bisherige Landesjagdgesetz und die Landesverordnung über jagdbare Tierarten unverändert weiter.

Sechs Stellschrauben, an denen die Novelle dreht

Die Formulierungshilfe der Landesregierung, die der Schleswig-Holsteinische Landtag als Unterrichtung 20/366 veröffentlicht hat, ist kein großer Wurf, sondern eine präzise Reparatur an sechs Punkten. Der Entwurf stammt aus dem Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz und wurde von der Landesregierung am 7. Juli beschlossen.

RegelungBisherNach dem Entwurf
Aneignung erlegter WölfeAneignungsverbot in § 1 Absatz 5Aneignung wie bei jedem anderen jagdbaren Wild
Nutria, Waschbär, Marderhund in befriedeten Bezirkennicht erfasstEigentümer und Nutzungsberechtigte dürfen zur Schadensabwehr fangen, töten, aneignen
Elterntierschutz beim Nutriagiltaufgehoben (§ 17a Absatz 2 neu)
Nachtzieltechnik am Wolfpauschale GenehmigungEinzelfallgenehmigung durch die Jagdbehörde
Kaliber für Wolfshybridenim Bundesrecht nicht eindeutignur hochwildtaugliche Kaliber, Verstoß wird Ordnungswidrigkeit
Managementplan und WeidegebieteZuständigkeit bei der obersten Jagdbehörde

Ein befriedeter Bezirk ist eine Fläche, auf der die Jagd ruht — typischerweise Hausgärten, Höfe und Betriebsgelände. Genau dort sitzt der Waschbär.

Warum der Elterntierschutz beim Nutria fallen soll

Die Begründung des Entwurfs ist ungewöhnlich offen: Nutrias können ganzjährig Junge führen, und ein führendes Elterntier lässt sich in der Praxis kaum sicher ansprechen. Wer die Art konsequent bejagen soll, dürfe nicht Gefahr laufen, mit dem Schuss auf ein führendes Tier eine Straftat zu begehen. Zulässig ist die Ausnahme, weil das Bundesjagdgesetz sie bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder schwerer Schädigung der Landeskultur erlaubt — beim Nutria sieht das Land beides als gegeben an, wegen der Grabtätigkeit an Hochwasserschutzanlagen und der Gefahr für Röhrichte und Großmuscheln.

Wie stark der Druck gewachsen ist, zeigen die Landesstrecken, die das Landwirtschaftsministerium der Deutschen Presse-Agentur genannt hat:

ArtJagdjahr 2023/24Jagdjahr 2024/25
Nutria4.5417.352
Marderhund10.30411.945
Waschbär2.2282.925
Nutria am Gewässerrand
Nutria (Myocastor coypus): Beim Elterntierschutz soll für diese Art künftig eine Ausnahme gelten — führende Tiere sind im Feld kaum sicher anzusprechen. Foto: Norbert Nagel / Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0

Schleswig-Holstein hat mehr als 1.000 Kilometer Deiche. Landwirtschaftsministerin Cornelia Schmachtenberg (CDU) begründete das Vorgehen im Mai damit, dass Deiche von außen intakt aussähen, durch die Wühltätigkeit aber unterhöhlt sein könnten. Das Land hatte dafür 50.000 Euro für ein Fallenprojekt bereitgestellt, aus dem Jagdausübungsberechtigte Fallen unbürokratisch ausleihen können sollen.

Schafe grasen auf einem Seedeich bei Simonsberg in Nordfriesland
Deich bei Simonsberg in Nordfriesland: Wo Weidetiere den Deich kurz halten und eine wolfsabweisende Zäunung nicht zumutbar ist, kommen künftig „besondere Weidegebiete“ in Betracht. Foto: Dguendel / Wikimedia Commons, CC BY 3.0

Warum Kiel und nicht der Kreis über Weidegebiete entscheidet

Die praktisch folgenreichste Zuständigkeitsfrage regelt der Entwurf in einem einzigen Satz: Für Maßnahmen nach § 22b, für den revierübergreifenden Managementplan nach § 22d Absatz 2 und für die Ausweisung von Weidegebieten nach § 22d Absatz 4 des Bundesjagdgesetzes ist die oberste Jagdbehörde zuständig — nicht die Kreise und kreisfreien Städte. Begründet wird das mit deren Überlastung und damit, dass das Wolfsmanagement ohnehin bundesweit koordiniert wird.

Solche Weidegebiete sind der Hebel, auf den Weidetierhalter an der Küste warten: Dort ist eine Bejagung des Wolfs nach Bundesrecht auch dann zulässig, wenn der Erhaltungszustand ungünstig ist — vorausgesetzt, die Flächen lassen sich wegen der Geländebedingungen nicht schützen oder nicht zumutbar wolfsabweisend zäunen. Für Schleswig-Holstein stellt sich diese Frage derzeit anders: Im Frühherbst 2025 wurde der Erhaltungszustand des Wolfs sowohl in der atlantischen als auch in der kontinentalen Region als günstig an die EU gemeldet. Das Land liegt jeweils etwa zur Hälfte in beiden Regionen.

Landeshaus in Kiel, Sitz des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landeshaus in Kiel: Hier fand am 27. August die erste Lesung statt. Weiter beraten wird im Umwelt- und Agrarausschuss. Foto: Rüdiger Stehn / Wikimedia Commons, CC BY-SA 2.0

Für die Praxis im Revier vormerken

  • Nachtzieltechnik am Wolf wird nicht pauschal erlaubt sein — sie braucht eine Genehmigung der Jagdbehörde im Einzelfall.

  • Wolfshybriden dürfen nur mit hochwildtauglichen Kalibern erlegt werden; ein Verstoß wird ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit geführt.

  • Erlegte und tot aufgefundene Wölfe gehen über die Jagdbehörde unverzüglich an die oberste Jagdbehörde. Ein bundesweites Meldewesen wird erwartet.

  • Bis zur Verkündung nichts vorwegnehmen: Der bisherige Elterntierschutz beim Nutria gilt weiter.

Was der Entwurf offenlässt

Eine Jagdzeit für den Wolf setzt das Landesrecht nicht fest. Der Entwurf streicht Wolf und Wolfshybride aus dem Artenkatalog der Landesverordnung, weil beide über das Bundesjagdgesetz erfasst werden — die Frage, wann und in welchem Umfang in Schleswig-Holstein tatsächlich bejagt wird, entscheidet sich erst über den Managementplan der obersten Jagdbehörde. Ein Zeitplan dafür liegt bislang nicht vor.

Offen ist auch die Tatsachengrundlage beim Deichschutz. Eine Sprecherin des Umweltministeriums erklärte im Mai gegenüber der Deutschen Presse-Agentur, dass die Nutria-Population zwar zugenommen habe, vermehrte Schäden an Deichen bisher aber nicht festzustellen seien. Kritik an der Stoßrichtung kam damals aus der SPD-Fraktion, die von jagdpolitischer Symbolpolitik sprach. Bei der Lesung Ende August zeigten sich die Fraktionen bei der Problembeschreibung dagegen weitgehend einig.

Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Wann das sein wird, hängt vom weiteren Verfahren im Umwelt- und Agrarausschuss ab.

Wie andere Länder mit derselben Aufgabe umgehen, zeigt der Blick nach Osten: Brandenburg hat den Wolf bereits ins Landesjagdrecht überführt. Wie eng die Spielräume bei Einzelentnahmen bleiben, hat zuletzt ein Verfahren im Lahn-Dill-Kreis gezeigt. Zum Hintergrund der Arten, um die es im zweiten Teil der Novelle geht: Nutria und Waschbär in Deutschland. Dass sich die Artenliste im Norden weiter verschiebt, belegt der erste Goldschakal-Nachweis in Schleswig-Holstein. Weitere Rechtsthemen sammeln wir in der Rubrik Recht.

Häufige Fragen zur Novelle in Schleswig-Holstein

Fällt der Elterntierschutz auch bei Waschbär und Marderhund?

Nein. Die Ausnahme im neuen § 17a Absatz 2 ist ausdrücklich auf den Nutria beschränkt und wird mit dessen ganzjähriger Fortpflanzung begründet.

Ändert sich etwas an den Gruppenabschussplänen der Hegegemeinschaften?

Inhaltlich nicht. Die Änderung in § 17 beseitigt vor allem einen Schreibfehler und stellt klar, dass die Jagdbehörde auch einen Gruppenabschussplan festsetzen kann, wenn die Voraussetzungen für eine Bestätigung fehlen.

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Quelle

Schleswig-Holsteinischer Landtag, Unterrichtung 20/366 der Landesregierung: Formulierungshilfe „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesjagdgesetzes und anderer Regelungen anlässlich der Aufnahme des Wolfes in das Bundesjagdgesetz“ sowie der parlamentarische Vorgang V-297307. Zum Bundesrecht: Deutscher Bundestag, Beschluss vom 5. März 2026. Zur Debatte am 27. August: Landesjagdverband Schleswig-Holstein. Strecken- und Ministeriumsangaben: dpa/lno-Meldung vom 9. Mai 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

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