Jagdkompass
RechtJagdrecht

Wolfsabschuss vor Gericht: Hessens Jungwolf-Plan hält, die Allgäuer Weidegebiete fallen – am selben Tag

Am 28. September bestätigt der VGH Kassel die Entnahme von Jungwölfen im Lahn-Dill-Kreis, das VG Augsburg stoppt die Wolfsjagd im Oberallgäu. Den Unterschied macht der Absatz im Gesetz.

LMLauritz MaaßenWolf, Wolfsmanagement, Bundesjagdgesetz

Am 28. September haben zwei Gerichte über den Wolfsabschuss entschieden, mit entgegengesetztem Ergebnis. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat die Freigabe von Jungwölfen im Lahn-Dill-Kreis endgültig bestätigt: Bis zum 31. Oktober dürfen dort zwei Tiere erlegt werden. Das Verwaltungsgericht Augsburg stoppte am selben Montag die Wolfsjagd in 22 Weidegebieten des Oberallgäus. Den Unterschied macht nicht die Haltung der Richter, sondern der Absatz des § 22d Bundesjagdgesetz, auf den sich die Behörden stützen.

Was der Kasseler Beschluss nicht bedeutet

  • Keine Wolfsjagd in ganz Hessen: Die Freigabe gilt ausschließlich im Lahn-Dill-Kreis und nur für Jungwölfe.

  • Kein Muster für jede Freigabe: Bestätigt ist ein Managementplan, der einen günstigen Erhaltungszustand voraussetzt. Über Weidegebiete oder einzelne Schadwölfe sagt der Beschluss nichts.

  • Keine Entscheidung in der Hauptsache: Der Senat hat im Eilverfahren nach summarischer Prüfung entschieden.

Vier Monate Jagdzeit, gejagt werden darf praktisch nur im Oktober

Das Regierungspräsidium Kassel hatte am 30. Juni für das Jagdjahr 2026/27 vier juvenile Wölfe zur Entnahme freigegeben, beschränkt auf den Lahn-Dill-Kreis und die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober. Zwei Wölfe sind bei Verkehrsunfällen verendet; sie werden angerechnet, deshalb sind nur noch zwei Tiere frei. Genutzt werden konnte die Freigabe kaum: Am 3. Juli stoppte ein Hängebeschluss des Verwaltungsgerichts Kassel den Abschuss. Nachdem das Gericht die Eilanträge am 10. August abgelehnt hatte, setzte das Regierungspräsidium den Vollzug am 13. August aus, weil der Verwaltungsgerichtshof dies bis zu seiner Entscheidung über die Beschwerden erwartete.

Diese Beschwerden der Naturschutzinitiative (NI), des BUND und der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe hat der 8. Senat nun zurückgewiesen (Az. 8 B 2268/26 und 8 B 2289/26), wie die hessenschau berichtet. Die Beschlüsse sind unanfechtbar, das Regierungspräsidium hat den Vollzug wieder in Kraft gesetzt. Nach Angaben des Landesjagdverbands Hessen ist es bundesweit das erste Mal, dass ein Gericht einen revierübergreifenden Managementplan mit Entnahme von Jungwölfen bestätigt. Wie die Anrechnung der Verkehrsopfer wirkt, steht in der Einordnung zum Beschluss der ersten Instanz.

Burg Greifenstein im Lahn-Dill-Kreis: Nach dem Ort ist das Rudel benannt, dessen Nutztierrisse die Behörde als Grund für die Beschränkung auf diesen Landkreis anführt. Sein Revier reicht bis in den rheinland-pfälzischen Westerwald. Foto: Michael J. Zirbes / Wikimedia Commons / CC BY-SA 3.0

Ein Paragraf, drei Wege zum Abschuss

Seit April 2026 steht der Wolf im Bundesjagdgesetz. § 22d eröffnet mehrere Wege zur Bejagung, und sie unterscheiden sich vor allem darin, was die Behörde vor Gericht belegen muss. Drei laufende Verfahren zeigen das nebeneinander:

Lahn-Dill-Kreis (Hessen)Oberallgäu (Bayern)Westerwaldkreis (Rheinland-Pfalz)
RechtswegManagementplan, § 22d Abs. 2Weidegebiete, § 22d Abs. 4 Nr. 3Einzelfreigabe zur Schadensabwehr
Freigabe4 Jungwölfe, davon noch 21 Wolf in 22 WeidegebietenRüde GW2478m
Was die Behörde belegen mussgünstigen Erhaltungszustanddrohende ernste Schäden, nicht zumutbar zäunbare WeidenSchäden trotz zumutbarem Herdenschutz
GerichtVGH Kassel, 28.09.2026VG Augsburg, 28.09.2026VG Koblenz, 21.09.2026
Ergebnisbestätigt, unanfechtbargestoppt, Beschwerde möglichvorerst ausgesetzt
KnackpunktVerbände konnten die Bestandsbewertung nicht erschütternErforderlichkeit und mildere Mittel nicht dargelegtZaunhöhe

Warum Kassel hält: Kein einzelner Riss musste bewiesen werden

Absatz 2 setzt beim Bestand an. Befindet sich der Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand, also mit guten Aussichten auf langfristigen Fortbestand, muss die Behörde einen revierübergreifenden Managementplan aufstellen. Nach dessen Maßgabe darf vom 1. Juli bis 31. Oktober gejagt werden. Widerspruch und Klage haben kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, deshalb laufen diese Streitigkeiten als Eilverfahren.

Damit hing alles an der Bestandsbewertung. Deutschland hat der EU-Kommission im Juli 2025 für die atlantische und am 13. Oktober 2025 für die kontinentale Region, zu der Hessen gehört, einen günstigen Erhaltungszustand gemeldet. Auf diesen nationalen FFH-Bericht durfte sich das Regierungspräsidium nach Auffassung des Senats maßgeblich stützen. Die Verbände hätten weder einen abweichenden, allgemein anerkannten fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand aufgezeigt noch die Plausibilität der Bewertung infrage gestellt. Auch die Beschränkung auf den Lahn-Dill-Kreis ließ das Gericht gelten, weil sich dort Nutztierrisse des Greifensteiner Rudels häuften.

In der Sache bleibt der Streit. Thomas Norgall vom BUND hält entgegen, Welpen rissen keine Nutztiere, ihr Abschuss ändere am Problem deshalb nichts. Der Landesjagdverband sieht dagegen die Vernunft bestätigt.

Warum Augsburg stoppt: Ohne Riss braucht es eine belastbare Prognose

Das Landratsamt Oberallgäu hatte am 20. August 22 Weidegebiete mit zusammen rund 17.000 Hektar bestimmt, in denen bis zum 31. Oktober ein Wolf erlegt werden durfte, auch ohne vorherigen Nutztierriss. Grundlage war § 22d Abs. 4 Nr. 3. Die Regel greift sogar bei ungünstigem Erhaltungszustand, verlangt aber zweierlei: Der Abschuss muss erforderlich sein, um ernste wirtschaftliche Schäden abzuwenden, und die Weiden dürfen wegen des Geländes nicht schützbar oder nicht zumutbar wolfsabweisend zu zäunen sein.

In den Allgäuer Alpen steht der hessische Weg über Absatz 2 gar nicht offen. Für die alpine Region hat Deutschland keine Bewertung abgegeben, weil dort in Absprache mit Bayern bislang kein signifikantes Wolfsvorkommen angenommen wird.

Das Verwaltungsgericht hatte erhebliche Zweifel an der Allgemeinverfügung (Az. Au 8 S 26.2801). Das Landratsamt habe nicht dargelegt, dass der Abschuss erforderlich ist. Es fehlten belastbare Feststellungen zu wiederholten Annäherungen an Weidetiere, zu Rissen trotz geeigneter Schutzmaßnahmen oder zu einem auf Nutztiere gerichteten Jagdverhalten. Mildere Mittel wie Nachtpferche, Vergrämung, Hirten oder Herdenschutzhunde habe die Behörde nicht ausreichend geprüft. Dass das Gesetz keinen Riss als Auslöser verlangt, ersetzt also nicht die Begründung, warum gerade der Abschuss nötig ist.

Alpe Heugle bei Unterjoch im Oberallgäu: Für Bergweiden, die sich wegen des Geländes nicht zumutbar wolfsabweisend zäunen lassen, ist die Weidegebiets-Regel gedacht. Symbolbild; ob die Fläche zu den 22 Gebieten gehört, ist nicht belegt. Foto: Zinnmann / Wikimedia Commons / CC BY-SA 3.0 DE

Westerwald: Beim selben Rudel entscheidet der Zaun

Der dritte Fall führt zurück zum Greifensteiner Rudel, dessen Revier vom Lahn-Dill-Kreis bis in den Westerwald reicht. Der Westerwaldkreis gab am 11. September den Rüden GW2478m zur Jagd frei. Nach Angaben der Kreisverwaltung ordnen DNA-Proben ihm von April bis August mindestens 19 Übergriffe mit 75 getöteten oder verletzten Schafen und Ziegen zu; der Wolf überwinde auch hohe, elektrifizierte Zäune. Die Naturschutzinitiative hält dagegen Zäune und Flexinetze von 0,90 bis 1,10 Metern nicht für ausreichend und fordert mindestens 1,20 Meter. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Abschuss am 21. September per Zwischenverfügung vorerst gestoppt, damit vor seiner Eilentscheidung keine vollendeten Tatsachen entstehen. Diese Entscheidung war bis Redaktionsschluss nicht veröffentlicht. Die Einzelheiten stehen im Bericht zum Westerwälder Verfahren.

Wer bis zum 31. Oktober auf Wölfe jagen darf

Im Lahn-Dill-Kreis dürfen die Jagdausübungsberechtigten nach Maßgabe der Allgemeinverfügung jagen. Mit dem 31. Oktober endet die Jagd nach dem Managementplan; in der Schonzeit bleibt nach § 22d Abs. 2 nur der Weg über Absatz 3, also die Jagd zur Schadensabwehr. Im Oberallgäu und im Westerwald darf derzeit kein Wolf geschossen werden. Andernorts ist eine Wolfsjagd nur mit behördlicher Freigabe möglich oder nach einem begutachteten Riss über den Schnellabschuss, dessen Bilanz in Niedersachsen bisher bei null erlegten Wölfen steht.

Für Jäger im Lahn-Dill-Kreis bis zum 31. Oktober

  • Vor jedem Ansitz den aktuellen Freigabestand prüfen: Die Obere Jagdbehörde beim Regierungspräsidium Kassel veröffentlicht ihn unter „Wolfsmanagement". Weitere tote Wölfe können das Kontingent senken.

  • Nur juvenile Wölfe sind freigegeben. Wer nicht sicher anspricht, schießt nicht.

  • Einen erlegten oder tot aufgefundenen Wolf unverzüglich der Behörde anzeigen und Untersuchung sowie Probennahme ermöglichen (§ 22d Abs. 1 BJagdG).

  • Ab 1. November trägt der Managementplan keine Jagd mehr.

Was nach dem 28. September offen ist

Alle drei Entscheidungen sind Eilentscheidungen. Ob die Allgemeinverfügungen einer vollständigen Prüfung standhalten, klärt erst ein Hauptsacheverfahren; ob und wann es dazu kommt, ist offen. Gegen den Augsburger Beschluss kann das Landratsamt Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen. Ob es das tut, war bis Redaktionsschluss nicht bekannt, die Freigabe läuft ohnehin am 31. Oktober aus. Ungeklärt ist auch die Grundsatzfrage, die die Naturschutzinitiative im Oberallgäu aufwirft: ob die Weidegebiets-Regel mit dem europäischen Artenschutzrecht vereinbar ist. Aus den veröffentlichten Begründungen geht nicht hervor, dass das Gericht darüber entschieden hätte. Und ob die beiden hessischen Jungwölfe bis Ende Oktober tatsächlich erlegt werden, kann niemand sagen.

Jagdbarkeit, Erhaltungszustand, Anzeigepflicht: Der Wolf ist jetzt Prüfungsstoff im Jagdrecht. Wann er bejagt werden darf, was der Erhaltungszustand bedeutet und welche Anzeigepflichten gelten, übst du mit Jagdkompass an Prüfungsfragen für dein Bundesland. Weitere Einordnungen findest du in der Rubrik Recht, etwa zum Wolf im sächsischen Jagdrecht.

Quelle

Zum Beschluss des VGH Kassel: hessenschau.de (Hessischer Rundfunk), „Wölfe im Lahn-Dill-Kreis dürfen abgeschossen werden", 28. September 2026; Landesjagdverband Hessen, „Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Entnahme von vier Jungwölfen im Lahn-Dill-Kreis ist zulässig", 28. September 2026, mit der Presseinformation des Gerichts (Beschlüsse vom 28.09.2026, Az. 8 B 2268/26 und 8 B 2289/26); Regierungspräsidium Kassel, „RP Kassel setzt Teile des Managementplans aus", 13. August 2026.

Zum Beschluss des VG Augsburg: Legal Tribune Online, „VG Augsburg stoppt Wolfsabschuss im Oberallgäu", 28. September 2026 (Az. Au 8 S 26.2801); zur Fläche der Weidegebiete: Bayerisches Landwirtschaftliches Wochenblatt, „Wolfsbejagung gestoppt", 29. September 2026.

Zum Westerwald: Kreisverwaltung Westerwaldkreis, „Westerwaldkreis erlaubt Jagd auf schadenstiftenden Wolf", 23. September 2026; zur Position der Naturschutzinitiative: dpa-Meldung in der Rhein-Zeitung, „Abschussgenehmigung für Wolf gestoppt – Gericht prüft weiter", 22. September 2026.

Zum Erhaltungszustand: Bundesumweltministerium, „Deutschland meldet günstigen Erhaltungszustand des Wolfs an EU-Kommission", 13. Oktober 2025; Deutscher Bundestag, hib-Meldung zum FFH-Bericht Wolf, 22. Oktober 2025. Rechtsgrundlage: § 22d Bundesjagdgesetz.

Stand: 2. Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Teilen:WhatsAppFacebookX