Der Sächsische Landtag hat am Mittwoch, dem 16. September 2026, die Änderung des Sächsischen Jagdgesetzes beschlossen. Der Wolf kann in Sachsen künftig unter definierten Voraussetzungen bejagt werden, die Zuständigkeit wandert von der Naturschutz- zur Jagdbehörde. Woran der Abschuss hängt, steht im Text. Wer ihn ausführen darf und wie das Tier vorher angesprochen wird, steht nicht darin – und genau darauf zielt die Kritik aus zwei entgegengesetzten Lagern.
Fünf Monate zwischen Bundesrecht und Lausitz
Der Weg zum Beschluss ist kurz. Anfang April 2026 traten die Änderungen des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes in Kraft, die den Ländern erstmals Spielraum für ein jagdrechtliches Wolfsmanagement gaben. Am 2. Juli hörte der Landtag Sachverständige zum Gesetzentwurf an. Am 16. September stimmten die Abgeordneten zu; das berichtete die Nachrichtenagentur dpa. Damit ist Sachsen eines der ersten Flächenländer, das die neue Bundesvorgabe in Landesrecht gegossen hat.
Die materielle Voraussetzung ist eng gefasst: Ein Wolf darf bejagt werden, wenn er ein Nutztier nachweislich verletzt oder getötet und dabei eine Herdenschutzvorrichtung überwunden hat. Umwelt- und Landwirtschaftsminister Georg-Ludwig von Breitenbuch (CDU) sagte im Landtag, es sei sein erklärtes Ziel gewesen, beim Thema Wolf handlungsfähig zu werden; die Entscheidung sei ein Signal an die Weidetierhalter.
Die Zahlen, auf die sich beide Seiten berufen
Bemerkenswert ist, dass Befürworter und Gegner weitgehend denselben Datensatz zitieren und ihn gegensätzlich deuten.
| Kennzahl | Wert | Bezugsjahr |
| Wolfsterritorien in Sachsen | 46 | Monitoring 2024/25 |
| davon Rudel | 35 | Monitoring 2024/25 |
| Wolfspaare | 10 | Monitoring 2024/25 |
| territoriale Einzelwölfe | 1 | Monitoring 2024/25 |
| Rudel allein in der Oberlausitz | 27 | Monitoring 2024/25 |
| gemeldete Schadensfälle | 116 | 1. Januar bis Ende Juli 2026 |
| davon Wolf hinreichend sicher als Verursacher | 73 | 1. Januar bis Ende Juli 2026 |
| getötete Nutztiere | 200 | 1. Januar bis Ende Juli 2026 |
Betroffen sind überwiegend Schafe, daneben Ziegen und Rinder. Halter erhalten bei nachgewiesenem Wolfsverursacher einen Schadensausgleich.
Handlungsfähigkeit: das stärkste Argument der Befürworter
Der Kern der Regierungsposition ist kein Bestandsargument, sondern ein Verfahrensargument. Bislang lief jede Entnahme über eine artenschutzrechtliche Ausnahme – ein Weg, der sich in anderen Ländern als langsam und gerichtsfest anfechtbar erwiesen hat. Was das in der Praxis bedeutet, hat der Blick nach Niedersachsen gezeigt, wo 15 Schnellabschuss-Verfahren ohne einen einzigen erlegten Wolf endeten. Wer den Wolf ins Jagdrecht überführt, verlagert die Entscheidung zu Behörden, die mit Jagdzeiten, Abschussplänen und Reviergrenzen ohnehin arbeiten. Für Weidetierhalter im Osten Sachsens ist das die Zusage, dass nach einem Riss überhaupt etwas passiert.
Sättigung statt Wachstum: das stärkste Argument der Gegner
Der NABU Sachsen setzt genau an der Prämisse an, die eine Bestandsregulierung tragen müsste. Nach Angaben der Staatsregierung auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (Drs. 8/6039, Antwort vom 18. März 2026) bewegt sich die Zahl der Wolfsterritorien seit dem Monitoringjahr 2021/22 konstant zwischen 43 und 48. Die Landkreise Görlitz, Bautzen und Nordsachsen sind nahezu vollständig besiedelt, im Erzgebirge geht die Ausbreitung nur langsam voran. Der Verband liest daraus die erwartbare Sättigungsphase einer wiederangesiedelten Population – und folgert, dass eine Regulierung ohne wachsenden Bestand die fachliche Grundlage fehlt.
Dazu kommt ein Wirksamkeitseinwand, der unabhängig von der Bestandsfrage trägt: Rund 65 Prozent der Wolfsterritorien verzeichnen nach Angaben der Staatsregierung keine oder nur vereinzelte Schäden. Entscheidend sei also weniger die Zahl der Wölfe als die Qualität der Zäune.
Geförderter Mindestschutz in Sachsen
90 Zentimeter Zaunhöhe, 2.000 Volt. Auch nicht elektrifizierte Festzäune werden anerkannt.
Was der NABU Sachsen fordert
110 Zentimeter, mindestens 4.000 Volt – weil Zäune durchhängen und aufwachsende Vegetation die Spannung erheblich abbaut.
Die Leerstelle, auf die beide Lager zeigen
Für Revierinhaber ist der interessanteste Befund, dass sich die Kritik aus beiden Richtungen an derselben Stelle trifft: bei der jagdlichen Ausführung.
Die Grünen-Abgeordnete Franziska Schubert hielt der Regierung im Landtag vor, der Entwurf sage nichts zur Qualifikation der Schützen, nichts zur Nachsuche – dem Aufspüren angeschossenen Wildes mit einem dafür geprüften Hund – und nichts zum brauchbaren Jagdhund. Ebenso wenig regele er eine Entnahmeobergrenze, die Beteiligung von Verbänden, eine wissenschaftliche Evaluation oder Berichtspflichten.
Der NABU kommt vom anderen Ende zum selben Punkt. Sein Einwand gegen eine bis in den Winter reichende Jagdzeit lautet, dass sich Wölfe unter den Bedingungen einer Drückjagd weder nach Alter noch nach ihrer Stellung im Rudel sicher ansprechen lassen – "Ansprechen" meint das Beurteilen des Stücks vor dem Schuss. Erlegt werde dann möglicherweise ein Elterntier, dessen Verlust die Sozialstruktur des Rudels dauerhaft stört. Und für die anlassbezogene Jagd kritisiert der Verband, dass der Entwurf nicht vorschreibt, gezielt den schadensverursachenden Wolf zu entnehmen, sondern die Entnahme eines beliebigen Wolfs innerhalb eines Radius zulässt.
Ansprechen bleibt das Nadelöhr
Beide Einwände laufen auf dieselbe Praxisfrage hinaus: Ein Wolf ist kein Schalenwild mit Altersmerkmalen am Geweih. Ohne verbindliche Vorgabe, woran ein Schütze das freigegebene Tier erkennen soll, trägt im Zweifel der Erlegende das Risiko einer Fehlansprache – waffen- wie jagdrechtlich.
Was sächsische Revierinhaber jetzt klären sollten
Bei der unteren Jagdbehörde nachfragen, ob und ab wann sie Entnahmen nach dem neuen Gesetz erteilt.
Rissverdacht weiterhin unverzüglich der zuständigen Stelle melden – die Dokumentation bleibt Voraussetzung jeder Freigabe.
Vor einer Freigabe klären, wer die Nachsuche übernimmt und ob ein brauchbarer Hund verfügbar ist.
Den Wortlaut der beschlossenen Fassung abwarten, bevor Abläufe im Revier festgelegt werden.
Die Veröffentlichung des Managementplans verfolgen; er soll die Details liefern.
Was vor dem ersten Abschuss noch fehlt
Der Managementplan für den Umgang mit dem Wolf war zum Zeitpunkt der Abstimmung noch in Arbeit. Damit ist offen, wie die Behörden die gesetzlichen Vorgaben im Einzelfall ausfüllen – von der Frage, welcher Radius um einen Rissort gilt, bis zu der, wer eine Freigabe überhaupt ausführen darf.
Ebenfalls nicht abschließend zu beurteilen ist, ob der beschlossene Gesetzestext die im Entwurf vorgesehene Ausweitung der Jagdzeit unverändert übernommen hat; die veröffentlichten Darstellungen des Beschlusses lassen diesen Punkt offen. Bis die Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vorliegt, bleibt das eine offene Frage – und sie entscheidet darüber, ob der Wolf in Sachsen anlassbezogen oder regulär bejagt wird.
Wie unterschiedlich die Länder diesen Spielraum nutzen, zeigt der Vergleich: Brandenburg hat den Wolf bereits früher ins Jagdrecht überführt, während Schleswig-Holstein den Wolf zwar im Novellentitel führt, die schnellste Änderung aber den Nutria trifft. Eine bundeseinheitliche Linie gibt es weiterhin nicht – wie bei den Jagd- und Schonzeiten, die jedes Land eigenständig regelt.
Jagdrecht ist Länderrecht – und genau das fragt die Jägerprüfung ab. In der Jagdkompass-App lernst du die Unterschiede zwischen Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetzen an Prüfungsfragen deines Bundeslandes. Weitere Analysen zur Rechtslage findest du in unserer Rubrik Recht.
Quelle
Beschluss, Ministerzitat, Monitoring- und Schadenszahlen: dpa-Meldung, veröffentlicht am 17. September 2026 unter „Gesetz beschlossen: Sachsen ermöglicht den Abschuss von Wölfen". Naturschutzposition, Herdenschutzstandards und Kritik am Gesetzentwurf: Stellungnahme des NABU Sachsen zur Landtagsanhörung sowie die Positionierung zur Abstimmung vom 15. September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündete Wortlaut.