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Wolf im Oberallgäu: Freigegeben ohne einen einzigen Riss – jetzt prüft das VG Augsburg die Weidegebiete

In 68 Oberallgäuer Revieren darf bis 31. Oktober ein Wolf erlegt werden, auch ohne vorherigen Nutztierriss. Naturschützer haben Eilantrag gestellt, das VG Augsburg hat noch nicht entschieden.

LMLauritz MaaßenWolf, Oberallgäu, Bayern

Im südlichen Oberallgäu darf ein Wolf geschossen werden, der dort nach Angaben von Naturschützern seit acht Jahren lebt und nie ein Schaf oder Rind gerissen hat. Möglich macht das eine neue Regel im Bundesjagdgesetz: Weidegebiete, die sich nicht wolfssicher zäunen lassen, können zur Wolfsjagd freigegeben werden, ohne dass zuvor ein Nutztier stirbt. Ob diese Konstruktion trägt, klärt jetzt das Verwaltungsgericht Augsburg.

Stand 28. September: Verfügung gilt, Eilantrag offen

Die Allgemeinverfügung des Landratsamts Oberallgäu läuft bis 31. Oktober 2026. Eine Entscheidung über den Eilantrag gibt es noch nicht. Ob die Behörde bis dahin auf den Vollzug verzichtet, ist öffentlich nicht bekannt.

68 Reviere, ein Wolf, ein festes Enddatum

Die Allgemeinverfügung umfasst 68 Jagdreviere, überwiegend im Süden des Landkreises. Für das gesamte Gebiet gilt eine Obergrenze von einem Wolf. Ist er erlegt, endet die Jagd sofort in allen erfassten Revieren. Für den Geltungszeitraum lässt die Verfügung Nachtsichttechnik zu. Eine automatische Verlängerung über den 31. Oktober hinaus ist nicht vorgesehen.

PunktRegelung im Oberallgäu
Gebiet68 Jagdreviere, vor allem im südlichen Oberallgäu
Laufzeitbis 31. Oktober 2026
Höchstzahlein Wolf im gesamten Gebiet
Nach dem AbschussJagd in allen Revieren sofort einstellen
TechnikNachtsichtvorsatz und -aufsatz zugelassen
Voraussetzung Risskeine

Die Begründung stützt sich auf die Weideschutzkommission. Sie ist paritätisch mit Fachleuten der bayerischen Umwelt- und Landwirtschaftsverwaltung besetzt und stuft Weideflächen als „zumutbar zäunbar", „nicht zumutbar zäunbar" oder „vermutlich zumutbar zäunbar" ein, teils über digitale Karten, teils vor Ort. Für die betroffenen Alpen hat sie festgestellt, dass ein wirksamer wolfsabweisender Herdenschutz wegen Gelände und Naturraum nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Alpe Heugle bei Unterjoch im Oberallgäu: Auf steilen Alpweiden stuft die Weideschutzkommission Elektrozäune oft als nicht zumutbar ein. Genau das ist die Voraussetzung der neuen Weidegebiete. Foto: Zinnmann / Wikimedia Commons (CC BY-SA 3.0 de)

Was § 22d Bundesjagdgesetz anders macht als die Einzelfall-Entnahme

Seit 2. April 2026 steht der Wolf im Bundesjagdgesetz. Bis dahin lief jeder Abschuss über eine artenschutzrechtliche Ausnahme für einen bestimmten Wolf, der mehrfach Nutztiere gerissen hatte. Diese Einzelfall-Logik gibt es weiter, etwa beim Rüden GW2478m im Westerwald, der nach 75 getöteten oder verletzten Schafen und Ziegen freigegeben wurde.

§ 22d BJagdG öffnet daneben einen zweiten Weg. Die Behörde kann Weidegebiete bestimmen, in denen der Wolf auch bei einem ungünstigen Erhaltungszustand bejagt werden darf. Zwei Bedingungen müssen zusammenkommen: Die Bestimmung muss erforderlich sein, um ernste wirtschaftliche Schäden abzuwenden, und die Weiden dürfen wegen der Geländebedingungen nicht schützbar oder nicht zumutbar wolfsabweisend zäunbar sein. Der Maßstab ist damit die Fläche und nicht mehr der einzelne Wolf. Einen Riss als Nachweis verlangt der Wortlaut nicht.

Oberallgäu ist mit dieser Konstruktion nicht allein. Nach dpa-Angaben haben auch die Landkreise Ostallgäu, Bad Tölz-Wolfratshausen und Berchtesgaden vergleichbare Regelungen erlassen. Das Ziel ist jeweils ein faktisch wolfsfreier Weideraum.

Almwirtschaft: Zäune enden, wo die Alpe steil wird

Der Alpwirtschaftliche Verein im Allgäu begrüßt die Verfügung. Sein Argument ist praktisch: Auf vielen Alpen lässt sich Herdenschutz über Zäune schlicht nicht umsetzen, weil Steilhänge, Felsbänder und weitläufige Hochweiden kein geschlossenes Netz zulassen. Aus Sicht der Alpwirtschaft soll, wer dort Jungvieh oder Schafe sömmert, nicht erst einen Riss abwarten müssen, bevor die Behörde handeln kann. Die Staatsregierung vertritt dieselbe Linie und hat Weidegebiete auf Almen und Alpen ausgewiesen, auf denen sie Herdenschutz für nicht zumutbar hält.

Naturschutz: Ein Abschuss auf Vorrat ohne konkrete Gefahr

Die Naturschutzinitiative hält dagegen und hat beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage und Eilantrag eingereicht. Das Gericht bestätigte den Eingang am 17. September. Die Behördenpraxis weiche rechtswidrig von der bisherigen ab, nach der erst mehrere Risse durch einen bestimmten Wolf eine konkrete Gefahr begründeten. Gabriele Neumann von der Naturschutzinitiative nennt das Vorgehen „völlig unverhältnismäßig und vor allem auch wildbiologisch falsch". Der Verein verlangt Zäune, Flexinetze und Herdenschutzhunde, auch im Alpenraum, und hält die Regelung für unvereinbar mit europäischem Recht.

Der BUND Naturschutz in Bayern argumentiert ähnlich, setzt aber beim Einzeltier an. Betroffen sei vor allem der Rüde GW999m, nach Verbandsangaben seit acht Jahren im südlichen Oberallgäu sesshaft, ohne je Schafe oder Rinder gerissen zu haben, und der einzige sesshafte Wolf im bayerischen Alpenraum. Würde jedes Jahr mindestens ein Wolf je Landkreis erlegt, könne sich dort nie eine Population etablieren. Der BN fordert, die Zuständigkeit für Abschüsse von den Landratsämtern auf eine Landesbehörde zu verlagern.

Für die Weidegebiete

Auf nicht zäunbaren Alpen gibt es keinen gleichwertigen Schutz. Ein Riss als Voraussetzung hieße, den Schaden erst hinzunehmen. Die Regel ist eng: ein Wolf, ein Gebiet, ein Enddatum.

Gegen die Weidegebiete

Ein Wolf ohne Risse ist keine konkrete Gefahr. Bei jährlicher Entnahme bleibt der Alpenraum dauerhaft ohne Rudel. Das europäische Artenschutzrecht verlange einen Anlass beim Einzeltier.

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse: Hier liegt seit 17. September der Eilantrag gegen die Oberallgäuer Weidegebiete. Foto: Mattes / Wikimedia Commons (CC BY 2.0 de)

Belegt, behauptet, offen

Belegt ist der Rechtsrahmen. § 22d BJagdG erlaubt Weidegebiete ausdrücklich auch bei ungünstigem Erhaltungszustand, und das Gesetz verweist dafür auf die FFH-Richtlinie in der Fassung vom 17. Juni 2025, also nach der Herabstufung des Wolfs im europäischen Schutzsystem. Belegt ist auch die Einstufung der Alpflächen durch die Weideschutzkommission.

Behauptet und strittig sind zwei Punkte. Erstens, ob „nicht zumutbar zäunbar" auf den konkreten Flächen stimmt. Das bestreiten die Naturschutzverbände. Zweitens, ob ein nationales Gesetz Abschüsse ohne Anlass beim Einzeltier erlauben darf, solange der Erhaltungszustand ungünstig ist. Diese Frage wird am Ende kaum ein Verwaltungsgericht allein beantworten.

Offen ist der Zeitplan. Das Gericht hat eine zügige Entscheidung über den Eilantrag angekündigt. Fällt sie nach dem 31. Oktober, ist die Verfügung ohnehin abgelaufen. Dann ginge es um die nächste Saison und darum, ob die Landratsämter die Weidegebiete neu bestimmen.

Wer in einem der 68 Reviere jagt

  • Die Allgemeinverfügung im Wortlaut beim Landratsamt Oberallgäu anfordern und prüfen, ob das eigene Revier erfasst ist.

  • Vor jedem Ansitz klären, ob der eine Wolf bereits erlegt ist. Dann ist die Jagd überall beendet.

  • Den Stand des Eilverfahrens am VG Augsburg im Blick behalten. Ein Beschluss kann die Jagd sofort stoppen.

  • Einen erlegten oder tot aufgefundenen Wolf unverzüglich der Behörde anzeigen und Untersuchung sowie Probennahme ermöglichen (§ 22d Abs. 1 BJagdG).

  • Nachtsichttechnik nur im Rahmen dieser Verfügung und nur für den Wolf einsetzen.

Wie andere Länder dieselbe Frage lösen, zeigen die Bilanz der Schnellabschüsse in Niedersachsen und das neue sächsische Jagdrecht. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Der Wolf ist seit April 2026 eine jagdbare Art, und damit Prüfungsstoff. Anzeigepflicht, Herdenschutz und die Voraussetzungen einer Entnahme gehören zum Jagdrecht der Jägerprüfung. Mit Jagdkompass lernst du sie an echten Prüfungsfragen für dein Bundesland. Weitere Fälle findest du in der Rubrik Recht.

Quelle

Zum Verfahren am VG Augsburg und zur Position der Naturschutzinitiative: dpa-Meldung, erschienen bei nordbayern.de, „Naturschützer klagen gegen Wolfabschuss im Oberallgäu", September 2026.

Zur Allgemeinverfügung des Landratsamts Oberallgäu und zur Haltung der Alpwirtschaft: Kreisbote, „Jagd auf den Wolf im Oberallgäu: Was jetzt erlaubt ist", 3. September 2026. Zum Zeitplan des Gerichts: Bayerisches Landwirtschaftliches Wochenblatt, „Wolfsmanagement: Gericht könnte jetzt Weidegebiete in Bayern kippen", 24. September 2026.

Zu GW999m und zur Position des BN: BUND Naturschutz in Bayern, Pressemitteilung „Kein Wolfsabschuss ohne Weidetierrisse", 31. August 2026. Zur Weideschutzkommission: Bayerisches Landesamt für Umwelt und Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

Rechtsgrundlage: § 22d Bundesjagdgesetz. Zum Inkrafttreten: Bundesregierung, „Wolf ins Bundesjagdgesetz aufgenommen". Stand: 28. September 2026.

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