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RechtWaffenrecht

Welche Waffen darf ein Jäger besitzen? Der Schrank darf mehr als das Revier

Der Jahresjagdschein erlaubt Langwaffen ohne Stückzahlgrenze und zwei Kurzwaffen. Welche Typen zulässig sind, welche verboten bleiben und warum das Jagdrecht enger zieht als das Waffenrecht.

LMLauritz Maaßen17. September 2026Waffenrecht, Jagdwaffen, Halbautomat
Welche Waffen darf ein Jäger besitzen? Der Schrank darf mehr als das Revier

Welche Waffen darf ein Jäger besitzen? Mit gültigem Jahresjagdschein sind es Langwaffen ohne Stückzahlgrenze und bis zu zwei Kurzwaffen: Büchsen, Flinten, kombinierte Waffen, Pistolen, Revolver. Verboten bleiben Vollautomaten, kurze Vorderschaftrepetierflinten und Magazine über zehn Schuss. Womit im Revier tatsächlich geschossen werden darf, zieht ein zweites Gesetz deutlich enger.

Fundstellen: § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 9 WaffG, Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG (verbotene Waffen), § 19 Abs. 1 und 2 BJagdG (sachliche Verbote).

Rechtsstand: September 2026, Fundstellen geprüft am 13. September 2026.

WaffentypBesitz mit JahresjagdscheinJagdlicher Einsatz
Repetier- und Kipplaufbüchseerlaubnisfrei erwerbbar, Eintragung binnen zwei WochenSchalenwild ab Kaliber 6,5 mm und E100 2.000 Joule, Rehwild ab E100 1.000 Joule
Flintewie jede andere LangwaffeSchrot auf Schalenwild, Wölfe und Seehunde verboten, auch als Fangschuss
Kombinierte Waffe (Bockbüchsflinte, Drilling)wie jede andere Langwaffeje Lauf nach den Regeln für Büchse oder Flinte
Halbautomatische Langwaffeerlaubnispflichtig, Voreintragung in die WBKnur mit insgesamt höchstens drei geladenen Patronen
Pistole, Revolverbis zu zwei Stück ohne gesonderte Bedürfnisprüfungnur Bau- und Fallenjagd sowie Fangschuss ab 200 Joule Mündungsenergie
Vollautomat, Vorderschaftrepetierflinte unter 95 cmverbotenentfällt

Der Jagdschein ersetzt die Bedürfnisprüfung, nicht die Erlaubnis

§ 13 Abs. 1 WaffG erkennt das Bedürfnis für Schusswaffen an, die ein Jagdscheininhaber zur Jagdausübung oder zum jagdlichen Übungsschießen braucht — vorausgesetzt, das Jagdrecht verbietet sie nicht. Dieser Halbsatz verknüpft beide Gesetze: Was das Jagdrecht verbietet, trägt auch waffenrechtlich kein Bedürfnis.

Für Langwaffen geht das Gesetz noch einen Schritt weiter. Nach § 13 Abs. 3 WaffG braucht der Inhaber eines Jahresjagdscheins für den Erwerb keine vorherige Erlaubnis; er muss die Waffe nur binnen zwei Wochen bei der Waffenbehörde eintragen lassen. Kurzwaffen laufen anders: Bei bis zu zwei Stück entfällt nach § 13 Abs. 2 WaffG die Bedürfnisprüfung, die Voreintragung in die Waffenbesitzkarte bleibt aber Pflicht. Wie viele Waffen insgesamt zusammenkommen dürfen, klärt unser Artikel zur Waffenbesitzkarte und ihrer Stückzahl.

Revolver liegt auf einer durchlöcherten Papier-Zielscheibe mit Treffermarkierungen.
Zwei Kurzwaffen darf jeder Jäger ohne gesonderten Nachweis besitzen — im Revier sind sie nur bei der Bau- und Fallenjagd und für den Fangschuss zugelassen. Foto: Getty Images / Unsplash+ License

Halbautomaten: Die Grenze liegt bei drei Patronen, nicht bei zwei

Kaum eine Zahl wird so oft falsch erinnert. § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG verbietet es, „mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen". Gemeint ist die Gesamtladung: zwei Patronen im Magazin, eine im Patronenlager. Bis zur Novelle von 2016 galt die strengere Lesart mit zwei Patronen insgesamt.

Der Besitz geht weiter als der Einsatz. Eine halbautomatische Büchse mit Zehn-Schuss-Magazin darf legal im Schrank stehen — geladen mit mehr als drei Patronen darf damit kein Stück Wild beschossen werden. Wer auf dem Schießstand übt, füllt das Magazin; wer ins Revier geht, entlädt bis auf drei.

Hände halten eine Büchse mit montiertem Zielfernrohr im Freien.
Repetierbüchsen sind unbeschränkt erwerbbar; bei Selbstladern entscheidet nicht die Waffe, sondern die Zahl der geladenen Patronen. Foto: Getty Images / Unsplash+ License

Was auch mit Jagdschein verboten bleibt

Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG zählt die verbotenen Waffen auf, und der Jagdschein öffnet diese Tür nicht. Dazu gehören Vollautomaten, Vorderschaftrepetierflinten mit Pistolengriff oder einer Gesamtlänge unter 95 Zentimetern, getarnte Schusswaffen sowie Waffen, die sich über das für Jagd und Sport übliche Maß hinaus verkürzen oder zusammenklappen lassen. Verboten sind außerdem die Magazine selbst: über 20 Patronen bei Kurzwaffen, über zehn bei Langwaffen. Ausnahmen erteilt allein das Bundeskriminalamt nach § 40 WaffG — für die Jagd praktisch nie.

Wo Landesrecht enger ist als der Bund

§ 19 Abs. 2 BJagdG erlaubt den Ländern, die sachlichen Verbote zu erweitern. Genutzt wird das vor allem bei der Munition, nicht bei den Waffentypen:

LandZusätzliche EinschränkungFundstelle
Niedersachsenbleihaltige Büchsenmunition und bleihaltige Flintenlaufgeschosse bei der Jagd verboten (seit 1. April 2025)NJagdG in der Fassung der Novelle vom Mai 2022
Brandenburgbleihaltige Munition auf Schalenwild grundsätzlich verboten (seit April 2021); bleihaltiger Schrot auf Wasserfederwild an und über Gewässern seit 28. Juni 2019§ 4 Abs. 11 und 12 BbgJagdDV

Bundesweit gilt zusätzlich die EU-Beschränkung nach Verordnung 2021/57: Bleischrot darf seit dem 16. Februar 2023 in Feuchtgebieten und in einer 100-Meter-Pufferzone weder verschossen noch mitgeführt werden. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zum Bleischrotverbot und seinen Übergangsfristen. Auch bei der Nachtzieltechnik weichen die Länder ab — nachzulesen im Artikel dazu, ob Jäger nachts schießen dürfen.

Aufrecht stehende Büchsenpatronen befinden sich in einem schwarzen Kunststoffhalter auf einer dunklen Oberfläche.
Nicht die Büchse, die Patrone entscheidet über die Zulässigkeit: Kaliber, Auftreffenergie und Bleigehalt stehen in drei verschiedenen Rechtsquellen. Foto: Oleg Ivanov / Unsplash+ License

Vor dem Kauf klären

  • Waffentyp gegen Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG prüfen, nicht gegen die Beschreibung des Händlers.

  • Bei Selbstladern die mitgelieferte Magazinkapazität erfragen — über zehn Patronen ist das Magazin selbst verboten.

  • Kurzwaffen vor dem Kauf in die Waffenbesitzkarte eintragen lassen, Langwaffen binnen zwei Wochen danach.

  • Beim Landkreis oder der Kreisverwaltung nachfragen, welche Munitionsvorgaben im eigenen Bundesland gelten.

Das fragt die Prüfung

In den Fragenkatalogen der Länder erscheint dieser Stoff meist als „Mit welchen Waffen und welcher Munition darf auf Schalenwild geschossen werden?". Vollständig ist die Antwort erst mit der verbotenen Seite: Schrot, Posten, gehacktes Blei, Bolzen und Pfeile — samt dem Zusatz „auch als Fangschuss", der in der Prüfung regelmäßig vergessen wird.

Der Merksatz dazu: Das Waffengesetz sagt, was in den Schrank darf. Das Bundesjagdgesetz sagt, was mit ins Revier darf.

Häufige Fragen zu erlaubten und verbotenen Jagdwaffen

Darf ich mit Bogen oder Armbrust jagen?

Auf Schalenwild, Wölfe und Seehunde nicht: § 19 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG verbietet Bolzen und Pfeile ausdrücklich, auch als Fangschuss. Für das übrige Wild entscheidet das jeweilige Landesjagdgesetz, das die Bogenjagd vielfach ebenfalls ausschließt.

Braucht ein Jäger für einen Schalldämpfer eine eigene Erlaubnis?

Nein, das Bedürfnis ist mit dem Jagdschein abgedeckt. § 13 Abs. 9 WaffG beschränkt die Verwendung aber auf für die Jagd zugelassene Langwaffen und auf Jagd sowie jagdliches Übungsschießen — der Dämpfer gehört zur Waffe, nicht in die Sportschützentasche.

Ändert sich an all dem 2026 etwas?

Die Evaluierung des Waffenrechts läuft, in Kraft getreten ist für Jäger bislang nichts. Den Stand hält der Beitrag zur Änderung des Waffengesetzes nach; weitere Rechtsfragen sammelt die Rubrik Recht.

In der Jagdkompass-App ist der Fragenkatalog deines Bundeslands nach Waffenrecht und Waffenkunde sortiert; die Fehlerstatistik zeigt nach jedem Durchgang, welche Paragrafen du noch verwechselst.

Quelle

Waffengesetz (§ 13, § 40, Anlage 2 Abschnitt 1) und Bundesjagdgesetz (§ 19), Bundesamt für Justiz: § 13 WaffG · § 19 BJagdG · Anlage 2 WaffG. Verbotene Waffen und Munition: Generalzolldirektion. Halbautomaten-Novelle: Deutscher Jagdverband. Landesrecht: Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und MLEUV Brandenburg.

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