Jagdkompass
RechtWaffenrecht

Waffengesetz 2026: Für Jäger ist noch keine Änderung in Kraft – die Evaluierung läuft bis 30. September

Am Waffengesetz hat sich 2026 für Jäger nichts geändert. Was läuft, ist die Evaluierung im Bundesinnenministerium – die zweite Runde endet am 30. September.

LMLauritz Maaßen09. September 2026Waffenrecht, Waffengesetz, Evaluierung
Waffengesetz 2026: Für Jäger ist noch keine Änderung in Kraft – die Evaluierung läuft bis 30. September

Eine Änderung des Waffengesetzes, die Jäger betrifft, ist 2026 nicht in Kraft getreten. Für Erwerb, Besitz und Aufbewahrung gilt weiter der Rechtsstand, den das Sicherheitspaket vom 31. Oktober 2024 gesetzt hat. Was tatsächlich läuft, ist die Evaluierung des Waffenrechts auf Bundesebene – und deren zweite Beteiligungsrunde endet am 30. September 2026.

Fundstelle: Waffengesetz (WaffG) in der seit dem 31. Oktober 2024 geltenden Fassung, zuletzt geändert mit Wirkung zum 24. Juli 2025 (Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen). Für Jäger maßgeblich bleiben § 13 WaffG (jagdliches Bedürfnis), § 36 WaffG (Aufbewahrung) und § 42a WaffG (Führen von Messern).

Rechtsstand: September 2026, Fundstellen geprüft am 9. September 2026.

VorhabenStandWirkung für Jäger
Evaluierung des Waffenrechts2. Beteiligungsrunde, Frist 30.09.2026noch keine – Ergebnis offen
Novelle des WaffGkein Referentenentwurf veröffentlichtfrühestens nach der Evaluierung
Nachtzieltechnik fest montiert (§ 40 WaffG)BR-Drs. 203/25, im Bundestag als BT-Drs. 21/893noch nicht beschlossen
Messerregeln § 42a WaffGseit 31.10.2024 in Kraftgilt, mit Jagd-Ausnahme

Warum der 30. September die entscheidende Frist ist

Das Bundesinnenministerium prüft das Waffenrecht in zwei Runden. In der ersten reichten bis Dezember 2025 rund 70 Verbände, Behörden und Organisationen Stellungnahmen ein. Am 4. August 2026 ging der Fragebogen für die zweite Runde an die Verbände, die Innenministerien der Länder, das Bundeskriminalamt und weitere Behörden; die Rückmeldefrist endet am 30. September 2026.

Der Fragebogen umfasst nach Angaben beteiligter Verbände 46 Seiten mit 207 Fragen in 17 Themenfeldern. Bemerkenswert ist weniger der Umfang als die Fragerichtung: Vielfach wird nicht mehr gefragt, ob eine Änderung nötig ist, sondern wie sie ausgestaltet werden müsste und was sie für Sicherheit und Verwaltung bedeuten würde. Erst danach beginnt das eigentliche Gesetzgebungsverfahren – ein Referentenentwurf liegt bislang nicht vor.

Seitliches Porträt einer Person mit orangefarbener Kappe und geschulterter Büchse vor einer unscharfen Waldkulisse.
Bis ein neues Waffengesetz steht, ändert sich an Erwerb und Besitz für Jahresjagdschein-Inhaber nichts. Foto: Vidar Nordli-Mathisen / Unsplash+ License

Der Punkt, an dem es für Jäger konkret wird: die Zahlengrenze

Ein Themenfeld betrifft Jäger unmittelbar. Das Ministerium fragt, wie viele Langwaffen jagdlich tatsächlich gebraucht werden, ab wann ein extremer Ausnahmefall vorliegt – und ob eine gesetzliche Höchstgrenze sinnvoll wäre, unterhalb derer keine Bedürfnisprüfung stattfindet. Das ist ein Systemwechsel: Heute stellt § 13 Abs. 2 WaffG Inhaber eines Jahresjagdscheins von der Bedürfnisprüfung frei, für jagdlich zulässige Langwaffen ohne Mengenbegrenzung und für zwei Kurzwaffen. Die Zahlen und Szenarien dieses Vorschlags haben wir in der Meldung zur geprüften Zahlengrenze für Jagd-Langwaffen aufgeschlüsselt.

Wie belastbar die geltende Freistellung ist, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Februar 2026 bestätigt: Eine zusätzliche Bedürfnisprüfung für Jäger findet im Waffengesetz keine Grundlage (Urteil vom 26.02.2026, Az. 24 B 25.1740). Die Einordnung dazu steht in unserer Analyse des VGH-Urteils zur Bedürfnisprüfung. Wie viele Waffen daraus in der Praxis folgen, erklärt der Bestandsartikel zur Zahl der Waffen auf dem Jagdschein.

Hände halten eine Büchse mit montiertem Zielfernrohr im Freien.
Fest montierte Nachtzielgeräte sind Gegenstand eines eigenen Gesetzgebungsverfahrens – unabhängig von der Evaluierung. Foto: Getty Images / Unsplash+ License

Nachtzieltechnik läuft in einem eigenen Verfahren

Unabhängig von der Evaluierung liegt seit Juni 2025 ein Gesetzentwurf des Bundesrates vor, der § 40 WaffG öffnen soll: fest montierte Nachtzielgeräte und dauerhaft montierte Lichtquellen an Jagdlangwaffen. Begründet wird das mit der Schwarzwildbejagung und der Afrikanischen Schweinepest. Der Entwurf ist als Bundesrats-Drucksache 203/25 beschlossen und liegt dem Bundestag als Drucksache 21/893 vor – entschieden ist er nicht. Bis dahin bleiben nur Vorsatz- und Aufsatzgeräte im gesetzlich beschriebenen Rahmen zulässig, und das jeweilige Landesjagdrecht entscheidet zusätzlich über den jagdlichen Einsatz.

Bis zur Novelle konkret

  • Waffenbesitzkarte und Voreintragungen nach dem geltenden Recht führen – nichts vorsorglich abmelden.

  • Anschaffungen nicht auf eine erwartete Obergrenze hin vorziehen; ein Entwurf existiert nicht.

  • Fordert die Waffenbehörde beim Langwaffen-Erwerb eine Bedürfnisprüfung, auf § 13 Abs. 2 WaffG und das VGH-Urteil verweisen.

  • Das Jagdmesser nur zweckgebunden und nicht griffbereit führen – die Ausnahme in § 42a WaffG ist an den anerkannten Zweck geknüpft.

  • Stellungnahmen laufen über die Verbände; Einzelpersonen sind am Fragebogen nicht beteiligt.

Nach dem 30. September fehlt der Zeitplan

Wie es nach dem Fristende weitergeht, ist nicht veröffentlicht. Ob ein Referentenentwurf noch 2026 kommt, ist unklar; die Evaluierung hat sich bereits einmal verschoben. Auch der politische Rahmen ist in Bewegung: Das Bundeskriminalamt weist im Bundeslagebild Waffenkriminalität 2025 einen Anstieg der Verstöße gegen das Waffengesetz um 5,5 Prozent auf 37.475 Fälle aus – Zahlen, die überwiegend den illegalen Bereich betreffen und in der Debatte von beiden Seiten herangezogen werden. Welche Vorschläge das Ministerium am Ende übernimmt, lässt sich daraus nicht ableiten.

Zwei Erwachsene üben gemeinsam die Handhabung einer Kurzwaffe.
Die zwei Kurzwaffen auf den Jahresjagdschein stehen im Fragebogen nicht zur Debatte – gefragt wird nach den Langwaffen. Foto: Getty Images / Unsplash+ License

Häufige Fragen zur Waffenrechts-Evaluierung

Muss ich als Jäger jetzt etwas melden oder beantragen?

Nein. Die Evaluierung ist ein Verfahren zwischen Ministerium, Ländern und Verbänden. Für Erlaubnisinhaber entstehen daraus keine Fristen, Meldepflichten oder Anträge.

Gilt eine künftige Obergrenze auch für bereits erworbene Waffen?

Das ist offen. Ob der Bestandsschutz greift, entscheidet erst der Gesetzestext – im Fragebogen ist die Frage gestellt, nicht beantwortet.

Ändert sich etwas bei der Munition?

Nicht durch das Waffengesetz. Die Einschränkungen bei Blei folgen dem EU-Chemikalienrecht; den Stand dazu führt der Beitrag zum EU-Bleischrotverbot mit seinen Übergangsfristen.

Waffenrecht ist in jeder Jägerprüfung ein eigener Fragenblock – und der, an dem die meisten Punkte verloren gehen. In der Jagdkompass-App übst du die Waffenrechtsfragen aus dem Fragenkatalog deines Bundeslands und siehst in der Fehlerstatistik, welche Paragrafen bei dir noch wackeln. Weitere Rechtsthemen sammelt die Rubrik Recht im Jagdkompass-Magazin.

Quellen

  • Bundesministerium des Innern: Evaluierung des Waffenrechts – nächste Schritte (bmi.bund.de)

  • Bundesrat, Drucksache 203/25 (Beschluss vom 13.06.2025); Deutscher Bundestag, Drucksache 21/893 vom 16.07.2025

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26.02.2026, Az. 24 B 25.1740

  • Bundeskriminalamt: Bundeslagebild Waffenkriminalität 2025

Teilen:WhatsAppFacebookX