Ja — aber nur auf einen kleinen Teil des Wildes. Wer wissen will, ob Jäger nachts schießen dürfen, bekommt vom Bundesjagdgesetz eine eindeutige Antwort: Schwarzwild ja, Reh- und Rotwild nein, Federwild nein. Raubwild wie Fuchs, Waschbär und Marderhund fällt unter das Nachtjagdverbot von vornherein nicht. Die zweite, heute oft wichtigere Grenze zieht nicht das Jagd-, sondern das Waffenrecht.
Fundstelle und Rechtsstand
Nachtjagdverbot: § 19 Abs. 1 Nr. 4 Bundesjagdgesetz (BJagdG). Licht und Nachtzielgeräte: § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BJagdG. Nachtsichttechnik: § 40 Abs. 3 Satz 4 und 5 Waffengesetz (WaffG).
Rechtsstand: September 2026, Fundstellen geprüft am 1. September 2026.
Verboten ist das Schalenwild, nicht die Dunkelheit
Die Norm untersagt es, „Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen"; ausgenommen bleiben Möwen, Waldschnepfen sowie Auer-, Birk- und Rackelwild. Die Uhrzeit steht im Gesetz gleich mit: Nachtzeit ist die Spanne von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang. Die Dämmerung davor und danach gehört jagdrechtlich zum Tag.
Der häufigste Irrtum steckt im Wort Schalenwild — Wild mit Schalen, wie die Klauen der Paarhufer in der Jägersprache heißen, also Reh-, Rot-, Dam-, Muffel-, Gams- und Schwarzwild. Fuchs, Dachs, Waschbär und Marderhund sind Raubwild und von Nummer 4 überhaupt nicht erfasst. Wer nachts einen Fuchs erlegt, verstößt nicht gegen das Nachtjagdverbot; er muss Schonzeit und Landesrecht beachten, mehr nicht.
Warum das Schwarzwild ausgenommen ist
Wildschweine sind überwiegend nachtaktiv und liegen tagsüber im Dickicht. Ohne Nachtansitz wäre die Strecke nicht zu erreichen, die Feldschäden begrenzt und die Afrikanische Schweinepest bremst — siehe unsere Auswertung der Schwarzwildstrecke 2024/25.
Die eigentliche Grenze zieht das Waffenrecht
Jagdrechtlich verbietet § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BJagdG, künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen des Zieles und Nachtzielgeräte mit Bildwandler oder elektronischer Verstärkung zu verwenden. Von diesem Verbot dürfen die Länder abweichen, und fast alle tun es.
Das Waffenrecht folgt nur zum Teil. § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG erlaubt Inhabern eines gültigen Jagdscheins den Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen — Geräten also, die vor ein vorhandenes Zielfernrohr gesetzt werden und kein eigenes Absehen haben. Echte Nachtzielgeräte, die das Zielfernrohr ersetzen, bleiben verbotene Gegenstände. Satz 5 stellt klar, dass jagdrechtliche Beschränkungen unberührt bleiben: Eine Landesfreigabe reicht nie weiter als das Waffenrecht.
Ein Gesetzentwurf des Bundesrates will Nachtzielgeräte und waffenmontierte Lichtquellen für die Jagd öffnen (Bundestags-Drucksache 21/893 vom 16. Juli 2025); verkündet war er bei Redaktionsschluss nicht.
Was die 16 Länder zusätzlich erlauben
§ 19 Abs. 2 BJagdG öffnet den Ländern beide Verbote, und sie haben daraus 16 verschiedene Lösungen gemacht. Die Spannweite zeigen zwei Fälle: Hamburg erlaubt als einziges Land die Nachtjagd auf sämtliches Schalenwild, hat aber keine Ausnahme für Nachtsichttechnik. Nordrhein-Westfalen lässt die Technik zu, begrenzt den Schuss in der ASP-Jagdverordnung aber auf 100 Meter vom erhöhten Ansitz — einzelne Kreise haben das inzwischen per Allgemeinverfügung erweitert.
| Land | Technik zugelassen für | Wichtigste Auflage | Fundstelle |
| Baden-Württemberg | jagdrechtlich keine Artenbindung mehr | nur die waffenrechtliche Grenze | § 31 Abs. 1 Nr. 9 und 10 JWMG |
| Bayern | Schwarzwild, Haarraubwild, invasive Haarwildarten | keine | Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BayJG |
| Berlin | Schwarzwild | Allgemeinverfügung; Fortgeltung bei der Jagdbehörde erfragen | Allgemeinverfügung vom 15.6.2020 zu § 22 Abs. 4 LJagdG Bln |
| Brandenburg | Schwarzwild, Waschbär, Marderhund, Fuchs; auch bei der Nachsuche | keine | § 3 Abs. 1 BbgJagdDV |
| Bremen | keine Landesausnahme | es gilt allein Bundesrecht | Art. 20 BremJagdG (ohne Nachtregelung) |
| Hamburg | keine Landesausnahme für Technik | dafür Nachtjagd auf alles Schalenwild | § 16 Abs. 2 HmbJagdG |
| Hessen | Schwarzwild | nur im Rahmen des § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG | § 23 Abs. 2a HJagdG |
| Mecklenburg-Vorpommern | Schwarzwild, Raubwild, Nutria | Licht nur auf Schwarzwild | § 22 Abs. 3 LJagdG M-V; § 3 Abs. 3 JagdzeitVO M-V |
| Niedersachsen | Schwarzwild, Raubwild, Waschbär, Marderhund, Mink, Nutria | Licht nur, wenn nicht für Schusswaffen bestimmt | § 24 Abs. 2 NJagdG; § 1 Abs. 1 DVO-NJagdG |
| Nordrhein-Westfalen | Schwarzwild | max. 100 m vom erhöhten Ansitz; Kreise erweitern per Allgemeinverfügung | §§ 2, 3 ASP-JVO NRW; § 19 Abs. 2 Satz 1 LJG-NRW |
| Rheinland-Pfalz | Schwarzwild | Licht nur auf Einzelanordnung der unteren Jagdbehörde | § 23 Abs. 3 und 4 LJG; Staatsanzeiger Nr. 22/2020 |
| Saarland | Schwarzwild und Haarraubwild | Licht nur, wenn nicht mit der Waffe verbunden | § 62a DV-SJG |
| Sachsen | Schwarzwild | nur für Langwaffen bestimmte Geräte | § 4c SächsJagdVO |
| Sachsen-Anhalt | Schwarzwild | nur mit Langwaffen | § 19a LJagdG-DVO |
| Schleswig-Holstein | Schwarzwild; Haarraubwild und Nutria | auf Schwarzwild erst ab 18 Jahren und einem Jahr Jahresjagdschein | LVO zur Bejagung des Schwarzwildes; § 29 Abs. 10 LJagdG |
| Thüringen | Schwarzwild, invasive Arten, seit 24.7.2026 auch Haarraubwild | Infrarotaufheller jagdrechtlich zugelassen | § 10 ThJGAVO |
Beim Rotwild trennt sich die Republik erneut: Baden-Württemberg lässt weibliches Rotwild und Kälber bis 22 Uhr zu, Hessen außerhalb der Rotwildgebiete zur Erfüllung des Abschussplans, Brandenburg und Sachsen nur mit Genehmigung der Jagdbehörde.
Vor dem nächsten Nachtansitz
Landesnorm aus der Tabelle im Wortlaut lesen, nicht nur die Artenliste.
Prüfen, ob das Gerät ein Vorsatz- oder Aufsatzgerät ohne eigenes Absehen ist.
Bei Allgemeinverfügungen (Berlin, Rheinland-Pfalz, NRW-Kreise) die Fortgeltung bei der unteren Jagdbehörde erfragen.
Wenn der Nachbar den Schuss hört
Ein Schuss in der Dunkelheit klingt für Anwohner nach einer Straftat, und die Polizei rückt entsprechend aus — wie im Sommer 2026 nach nächtlichen Schüssen im Wald bei Zeulenroda. Angekündigte Ansitze ersparen den Einsatz.
Für den unrechtmäßigen Schuss wird es dagegen teuer. Ein Verstoß gegen das Nachtjagdverbot ist eine Ordnungswidrigkeit und kann nach § 39 Abs. 3 BJagdG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Wer ohne Jagdausübungsrecht schießt, begeht Jagdwilderei nach § 292 StGB — und die Nachtzeit ist dort ausdrücklich ein Regelbeispiel für den besonders schweren Fall mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren.
Das fragt die Prüfung
Erwartet wird die Dreiteilung: verbotene Wildarten (Schalenwild außer Schwarzwild, Federwild), die Definition der Nachtzeit und die Länderöffnung nach § 19 Abs. 2 BJagdG. Die Systematik dahinter steht in den Grundlagen der Jagdarten und Jagdausübung, weitere Rechtsthemen in unserer Rubrik Recht.
In der Jagdkompass-App üben Sie den Fragenkatalog Ihres eigenen Bundeslandes und sehen in der Fehlerstatistik, ob Jagdrecht bei Ihnen noch eine Lücke ist.
Quelle
§ 19, § 39 Bundesjagdgesetz und § 40 Waffengesetz nach gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz); § 292 Strafgesetzbuch. Länderübersicht auf Grundlage der Landesrechtsportale (gesetze-bayern.de, bravors.brandenburg.de, recht.nrw.de, revosax.sachsen.de) sowie der Länderübersicht des Deutschen Jagdverbandes; Gesetzentwurf: Bundestags-Drucksache 21/893.