Wer in Bayern eine Drückjagd auf Rotwild für die zweite Januarhälfte plant, muss umdisponieren: Ab Samstag, 31. Oktober 2026, endet die Jagdzeit auf Rotwild am 15. Januar statt am 31. Januar. Dafür beginnt sie im Sommer früher. Dieselbe Änderungsverordnung legt die Winterfütterung in die Hand der Reviere, erlaubt flexible Dreijahres-Abschusspläne und öffnet die Fallenjagd in Ortslagen für beauftragte Jäger.
Die neuen Rotwild-Jagdzeiten im Vergleich
Das bayerische Wirtschaftsministerium, in Bayern zugleich oberste Jagdbehörde, hat die Änderung am 27. Oktober angekündigt. Der Verordnungstext erscheint am 30. Oktober auf der Verkündungsplattform des Freistaats. Für die Jagdzeiten bedeutet das:
| Rotwild | bisher (§ 19 AVBayJG) | ab 31. Oktober 2026 |
| Schmaltiere, Schmalspießer | 1. Juni – 31. Januar | 1. Mai – 15. Januar |
| Alttiere, Kälber | 1. August – 31. Januar | 16. Juli – 15. Januar |
| Übrige Hirsche | 1. August – 31. Januar | Beginn nicht als geändert genannt – Ende 15. Januar |
Das Ende wird damit an das Rehwild angeglichen, dessen Jagdzeit in Bayern ebenfalls am 15. Januar endet. Begründet wird das doppelt: Wer früher im Jahr eingreifen kann, steuert den Bestand gezielter. Und ab Mitte Januar hat das Wild Ruhe, um seinen Stoffwechsel für den Hochwinter herunterzufahren.
Schon diese Saison ist betroffen: Weil die Verordnung mitten in der laufenden Jagdzeit greift, ist Rotwild im Januar 2027 nur noch bis einschließlich 15. Januar frei. Schmaltiere und Schmalspießer (einjährige weibliche und männliche Stücke) dürfen ab dem kommenden Mai bereits einen Monat früher erlegt werden.
Bis zum Jahreswechsel erledigen
Drückjagdtermine nach dem 15. Januar 2027 prüfen: Rotwild dort aus der Freigabe nehmen oder die Jagd vorziehen.
Einladungen und Jagdleiter-Ansprachen an die neue Frist anpassen, damit kein Schütze nach altem Stand freigibt.
Restabschuss beim Rotwild bis Mitte Januar einplanen; die übliche Erfüllung Ende Januar fällt weg.
Über die Winterfütterung zwischen Revierpächter und Jagdvorstand abstimmen und das Ergebnis schriftlich festhalten.
Im Zweifel die untere Jagdbehörde am Landratsamt fragen, sobald der Verordnungstext veröffentlicht ist.
Fütterung: Revier und Jagdgenossenschaft entscheiden selbst
Ob Rotwild im Winter gefüttert wird, entscheiden künftig Revierpächter und Jagdvorstand gemeinsam. Zulässig ist das zwischen November und Mitte Mai, im Wintergatter (einem umzäunten Überwinterungsgehege) bis Ende Mai. Das Ministerium begründet das mit Kontinuität: Rotwild brauche eine verlässliche Futtervorlage an der gewohnten Stelle, die nicht davon abhängen dürfe, ob gerade Schnee liegt. Über die Fütterung lasse sich das Wild lenken, Wildschäden im Wald würden so deutlich geringer.
Dreijahresplan mit 20 Prozent Spielraum
Bisher gilt beim Rotwild ein jährlicher Abschussplan; jede Abweichung muss die untere Jagdbehörde genehmigen. Wo Jagdgenossenschaft oder Eigenjagdbesitzer es wünschen, ist nun ein Dreijahresplan möglich, der pro Jahr um bis zu 20 Prozent nach oben oder unten abweichen darf. Ab welcher Planperiode Reviere umstellen können und wie der Antrag läuft, geht aus der Ankündigung nicht hervor.
Fallen im Ort: Auch Beauftragte dürfen stellen
Im befriedeten Bezirk, also in Siedlungen, Gärten und anderen Flächen ohne regulären Jagdbetrieb, durfte bisher nur der Revierinhaber selbst Fallen einsetzen. Künftig darf er andere Jagdscheininhaber damit beauftragen, sofern der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks zustimmt. Ziel ist vor allem der Waschbär. Niedersachsen hat für denselben Zweck einen anderen Weg gewählt und den behördlichen Antrag für Fallen im befriedeten Bezirk gestrichen.
Zustimmung vor jeder Falle
Ohne Einverständnis des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten bleibt die Fallenjagd im befriedeten Bezirk auch für Beauftragte unzulässig. Zu den übrigen Fallenregeln, etwa zugelassenen Fallentypen und Kontrollpflichten, kündigt das Land keine Änderung an.
Kompromiss der Landnutzer, Widerspruch vom Naturschutz
Die Neuregelung ist mit Waldbesitzerverband, Bauernverband, Jagdverband und den Familienbetrieben Land und Forst abgestimmt. Der BUND Naturschutz in Bayern lehnt sie ab: Die Rotwildbestände seien vielerorts zu hoch und breiteten sich aus. Wer die Fütterung bis in den Mai erlaube, auch ohne Notzeit, lasse sie weiter wachsen und mache Wälder zu Weideflächen. Der Verband sieht einen Widerspruch zur Rolle von Jagdminister Hubert Aiwanger als Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Staatsforsten. Belastbare Bestandszahlen, die eine der beiden Positionen für ganz Bayern belegen, nennt keine Seite.
Drei Fragen klärt erst der Verordnungstext
Bis zur Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt fehlt der genaue Wortlaut. Offen sind vor allem drei Punkte: ob der Beginn der Jagdzeit für ältere Hirsche unverändert beim 1. August bleibt, wie der Übergang zum Dreijahresplan geregelt ist und welche Form die Zustimmung zur Fallenjagd haben muss. Wer sich auf die Jägerprüfung in Bayern vorbereitet, sollte die neuen Daten lernen. Ältere Lernunterlagen nennen noch den 31. Januar. Den Überblick über alle Länder liefert unsere Übersicht der Jagd- und Schonzeiten in den 16 Bundesländern, Termine und Ablauf der Prüfung stehen im Beitrag zur Jägerprüfung Bayern. Wann Rotwild im Jahreslauf am aktivsten ist, erklärt der Artikel zur Hirschbrunft.
Jagdzeiten, Wildarten und Jagdrecht prüfungssicher lernen: Die Jagdkompass-App fragt den Stoff für deine Jägerprüfung Kapitel für Kapitel ab. Weitere Entwicklungen im Jagdrecht findest du in der Rubrik Recht.
Quelle
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie: „Mehr Eigenverantwortung vor Ort beim Rotwildmanagement“, Pressemitteilung vom 27.10.2026. BUND Naturschutz in Bayern: „Rotwildbestände dürfen nicht weiter ansteigen!“, Pressemitteilung vom 28.10.2026. Bisherige Jagdzeiten: § 19 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG). Stand: 29.10.2026.