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Waschbär in der Falle im befriedeten Bezirk: Niedersachsen streicht den Antrag, nicht die Abwägung

Der Fangschuss im Wohngebiet braucht in Niedersachsen keine Schießerlaubnis der Waffenbehörde mehr. Die Prüfung entfällt damit nicht – sie wandert zum Jäger.

LMLauritz Maaßen20. September 2026Niedersachsen, Jagdrecht, Waschbär
Waschbär in der Falle im befriedeten Bezirk: Niedersachsen streicht den Antrag, nicht die Abwägung

Sitzt ein Waschbär in der Falle im befriedeten Bezirk – also im Wohngebiet, im Garten, auf dem Betriebsgelände –, braucht der Fangschuss in Niedersachsen keine gesonderte Schießerlaubnis der Waffenbehörde mehr. Der Antrag entfällt. Die Prüfung, ob überhaupt geschossen werden darf, entfällt nicht: Sie liegt jetzt allein beim Jagdscheininhaber.

Bis zur NovelleSeit Ende Juni 2026
Rechtsnatur der SchussabgabeSchießen außerhalb der JagdausübungBeschränkte Jagdausübung
Erforderlicher BehördenaktGesonderte Schießerlaubnis der WaffenbehördeKeiner
Wer entscheidet über den SchussBehörde vorab, Jäger im EinzelfallJagdscheininhaber eigenverantwortlich
Zeitpunkt der KontrolleVor dem FangNachträglich, im Streitfall

Ein Satz im Jagdgesetz ersetzt den Behördengang

Das Ende Juni 2026 in Kraft getretene Änderungsgesetz zum Niedersächsischen Jagdgesetz hängt an § 9 Absatz 6 einen dritten Satz an: „Eine Jagdscheininhaberin oder ein Jagdscheininhaber handelt im Rahmen der beschränkten Jagdausübung.“ Damit ordnet der Gesetzgeber das Fangen und Töten bestimmter schadensstiftender Tierarten im befriedeten Bezirk der Jagd zu – und nicht mehr dem allgemeinen Schießen außerhalb von Schießstätten, für das die Waffenbehörde bislang eine eigene Erlaubnis erteilen musste. Das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium beschreibt die Änderung als klarstellende Ergänzung, die Jagende und Kommunen von Verwaltungsaufwand entlastet.

Der praktische Anlass ist der Waschbär. Die Zahl der in Wohngebieten gemeldeten Tiere ist deutlich gestiegen, und jede einzelne Falle im Garten löste bisher ein eigenes Erlaubnisverfahren aus – in einer Lage, die keinen Aufschub verträgt, weil das gefangene Tier in der Kastenfalle sitzt und wartet.

Waschbär sitzt in einer Drahtgitter-Lebendfalle
Ab dem Moment des Fangs zählt jede Stunde: Die Neuregelung erspart dem Fallensteller den Antragsweg, bevor er über den Fangschuss entscheidet. Symbolbild einer Lebendfalle. Foto: cgride555 / Wikimedia Commons (CC0)

Vier Prüfpunkte, die jetzt der Jäger allein verantwortet

Die Gesetzesbegründung in Landtags-Drucksache 19/10492, auf die die Landesjägerschaft Niedersachsen ihre Fachinformation für die Jägerschaften vom 1. September 2026 stützt, benennt ausdrücklich, was an die Stelle des Antrags tritt: eine eigenverantwortliche Entscheidung über die mögliche Schussabgabe. Vier Gesichtspunkte sind gegeneinander abzuwägen:

  1. Mildestes Mittel – ist der Schuss in dieser Situation wirklich erforderlich, oder gibt es einen schonenderen Weg?

  2. Tierwohl – wie lässt sich das gefangene Tier am sichersten und schnellsten töten?

  3. Eigensicherung – steht der Schütze sicher, ist der Kugelfang tragfähig?

  4. Öffentliche Sicherheit und Ordnung – wer hält sich in Schussrichtung auf, welche Gebäude liegen dahinter?

Das ist keine Formalie. Wer eine Schießerlaubnis beantragt hatte, konnte sich im Nachhinein auf die behördliche Prüfung berufen. Diese Rückendeckung fällt weg – die Entscheidung wird erst dann überprüft, wenn etwas schiefgegangen ist.

Vor dem Fangschuss im Wohngebiet

  • Fallenstandort so wählen, dass ein sicherer Kugelfang schon beim Aufstellen feststeht – nicht erst beim Fang.

  • Vor der Schussabgabe das Umfeld absuchen: Nachbargrundstücke, Wege, Fenster, spielende Kinder.

  • Kurze Distanz und ruhiges Tier abwarten; ein hektischer Schuss auf ein tobendes Tier in Drahtgitter ist das Gegenteil von tierschutzgerecht.

  • Entscheidung, Uhrzeit, Standort und Abwägungsgründe kurz notieren – das ist die eigene Dokumentation, wenn später gefragt wird.

  • Im Zweifel die untere Jagdbehörde des Landkreises anrufen, bevor gehandelt wird.

Was die Neuregelung ausdrücklich nicht mitregelt

Der Wegfall der Schießerlaubnis betrifft nur den Weg zur Waffe, nicht die übrigen Pflichten rund um die Falle. Totfanggeräte bleiben in Niedersachsen verboten; einzige Ausnahme ist das Ei-Abzugseisen gegen Steinmarder im befriedeten Bezirk. Auch beim Umgang mit dem erlegten Tier ändert sich nichts: Der Waschbärspulwurm ist ein reales Risiko, und die Hygieneregeln beim Umgang mit Waschbären gelten im Wohngebiet genauso wie im Revier.

Offen bleibt, wie Jagd- und Waffenbehörden die neue Eigenverantwortung im Streitfall bewerten werden. Rechtsprechung zu § 9 Absatz 6 Satz 3 liegt noch nicht vor. Und die Zuordnung zur beschränkten Jagdausübung sagt nichts darüber, welche Arten im Einzelfall als schadensstiftend gelten – die Begründung nennt den Waschbären als Anlass, eine abschließende Artenliste enthält sie nicht.

Das Leineschloss in Hannover, Sitz des Niedersächsischen Landtags
Im Leineschloss in Hannover beschloss der Niedersächsische Landtag am 23. Juni 2026 die Jagdgesetz-Novelle, die den Fangschuss im befriedeten Bezirk neu einordnet. Foto: Maurizio Moro5153 / Wikimedia Commons (CC BY-SA 4.0)

Häufige Fragen zum Fangschuss im befriedeten Bezirk

Gilt der Wegfall der Schießerlaubnis auch in anderen Bundesländern?

Nein. Die Regelung steht im Niedersächsischen Jagdgesetz und damit im Landesrecht. Wer in einem anderen Bundesland eine Falle im befriedeten Bezirk betreibt, muss die dortige Rechtslage prüfen – die Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch außerhalb der Jagdausübung sind bundesweit nicht einheitlich.

Ab wann sind digitale Fallenmelder in Niedersachsen Pflicht?

Ab dem 1. April 2028 dürfen Lebendfallen im Land ausschließlich mit digitalen Meldern betrieben werden. Ziel ist, die Verweildauer des gefangenen Tieres in der Falle zu verkürzen. Wer heute eine Falle neu anschafft, sollte diese Frist bereits einplanen.

Wie eng Fangjagd und Verwaltungsrecht inzwischen verzahnt sind, zeigt auch der Umgang mit Katzen in der Lebendfalle: Dort endet die jagdliche Zuständigkeit sogar vollständig. Wer sich in die waffenrechtlichen Grundlagen dahinter einlesen will, findet sie im Guide zur Waffenbesitzkarte für Jäger; zur Ausbreitung der Art selbst lohnt der Blick auf Nutria und Waschbär als invasive Arten. Weitere Rechtsthemen sammelt die Rubrik Recht.

Fangjagd, befriedeter Bezirk, Schusswaffengebrauch: In der Jägerprüfung hängen diese drei Themen zusammen. In der Jagdkompass-App trainierst du die Rechtsfragen genau in dieser Verknüpfung – mit den aktuellen Landesregelungen für dein Bundesland.

Quelle

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Pressemitteilung zum Landtagsbeschluss über das neue Jagdgesetz vom 23. Juni 2026: ml.niedersachsen.de

Landesjägerschaft Niedersachsen, Fachinformation „Erlegen von in Fallen gefangenen Waschbären in befriedeten Bezirken“ vom 1. September 2026 mit dem Wortlaut von § 9 Absatz 6 Satz 3 NJagdG und der Begründung aus Landtags-Drucksache 19/10492, veröffentlicht von der Jägerschaft des Landkreises Lüneburg: jaegerschaft-lueneburg.de

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 13. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.

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