Die Afrikanische Schweinepest (ASP) rückt an Baden-Württemberg heran: Ende Juli wurde im hessischen Landkreis Bergstraße, unmittelbar an der Landesgrenze, ein Wildschwein positiv auf das Virus getestet. Als Folge müssen nun auch die Stadt Mannheim und der Rhein-Neckar-Kreis Sperrzonen einrichten. Für Jäger im Grenzgebiet ändern sich damit von einem Tag auf den anderen die Spielregeln im Revier.
Kurz gesagt
Die Afrikanische Schweinepest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche des Schwarz- und Hausschweins. Für den Menschen ist sie ungefährlich, für Wildschweinbestände fast immer tödlich. In den neuen Sperrzonen gelten je nach Zone strikte Regeln – vom Jagdverbot bis zum Aufruf zur verstärkten Bejagung.
Was ist passiert?
Am 27. Juli wurde nach Angaben des baden-württembergischen Ministeriums für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Heimat (MLR) im hessischen Landkreis Bergstraße ein Wildschwein positiv auf das ASP-Virus getestet – in unmittelbarer Nachbarschaft zu Baden-Württemberg. Nach den EU-rechtlichen Vorgaben müssen deshalb auch die angrenzende Stadt Mannheim und der Rhein-Neckar-Kreis Restriktionszonen ausweisen.
Baden-Württemberg selbst gilt bislang als frei von Ausbrüchen; betroffen sind nach Ministeriumsangaben bisher nur Hessen und Rheinland-Pfalz, wo inzwischen zahlreiche Wildschweine positiv getestet und in Hessen zusätzlich sieben Schweinehaltungsbetriebe betroffen sind. Landwirtschaftsminister Peter Hauk erklärte, das Risiko eines Eintrags nach Baden-Württemberg sei weiterhin sehr hoch. Für die Ausweisung der Zonen hätten Stadt und Kreis gemeinsam mit der Tierseuchen-Landeszentrale mit Hochdruck an der Gebietskulisse gearbeitet.
Zwei Zonen, zwei Regelwerke
Grundlage sind die EU-Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 und die darin definierten Sperrzonen. Rund um einen Ausbruch bei Wildschweinen werden eine Sperrzone II (infizierte Zone) und darum herum eine Sperrzone I (Pufferzone) gelegt. Was in welcher Zone gilt, unterscheidet sich deutlich – gerade für die Jagd.
Sperrzone II (infizierte Zone)
Hier gilt ein grundsätzliches, zeitlich befristetes Jagdverbot, dazu Leinenpflicht für Hunde. Angeordnet werden die Fallwildsuche und die Untersuchung aller tot aufgefundenen oder erlegten Wildschweine. Land- und Forstwirtschaft können eingeschränkt, Spaziergänger auf die Wege verwiesen werden. Nach dem Jagdverbot kann eine verstärkte Bejagung folgen.
Sperrzone I (Pufferzone)
Hier wird umgekehrt zur verstärkten Jagd aufgerufen, um die Wildschweindichte zu senken. Die Jagd auf alle Wildarten ist gestattet – allerdings ohne Bewegungs- und Erntejagden, um die Sauen nicht zu versprengen. Für den Umgang mit erlegtem Schwarzwild gelten Auflagen; zusätzlich sind Betretungs- und Befahrungsverbote möglich.
Wie groß die Pufferzone ausfällt, ist gesetzlich nicht festgelegt. Behörden berücksichtigen laut MLR die mögliche Ausbreitung des Erregers, die Wildschweinpopulation, natürliche Grenzen und die Überwachbarkeit des Gebiets. Zum Vergleich der Dimensionen: Auf hessischer Seite wurde die bisherige Restriktionszone von rund 100.000 Hektar in eine Sperrzone II umgewandelt und ein zehn Kilometer breiter Streifen von knapp 150.000 Hektar als Pufferzone (Sperrzone I) darum gelegt – zusammen etwa die Fläche des Saarlands.
Was bedeutet das für Jäger?
Für Jägerinnen und Jäger im Grenzgebiet heißt die Lage vor allem: aufmerksam sein, Fallwild ernst nehmen und die zonenspezifischen Regeln genau kennen. Schon vor der Ausweisung der Zonen hatte das MLR die Jägerschaft zu erhöhter Wachsamkeit und zur Beprobung von Schwarzwild aufgerufen; in den grenznahen Kreisen werden alle erlegten Wildschweine auf ASP untersucht.
Konkret jetzt tun
Vor jedem Ansitz die aktuelle Allgemeinverfügung des zuständigen Landratsamts prüfen – ob das Revier in Sperrzone I oder II liegt, entscheidet über Jagdverbot oder Jagdaufruf.
Totes Schwarzwild nicht liegen lassen, sondern dem Veterinäramt melden und beproben lassen. Auffälliges Fallwild ist der wichtigste Frühindikator.
Bei jagdlicher Nutzung von Schwarzwild die Verbringungsregeln beachten: Wildkörper nur nach behördlicher Freigabe aus der Zone bewegen.
Hygiene an Kirrung, Fahrzeug und Ausrüstung: ASV wird auch indirekt über Gegenstände und Fleischprodukte verschleppt.
In der Sperrzone I dem Aufruf zur verstärkten Einzeljagd folgen – aber keine Bewegungsjagden, um die Rotten nicht zu zerstreuen.
Die Afrikanische Schweinepest ist fester Bestandteil der Jägerprüfung – vom Erreger über die Anzeigepflicht bis zu den Bekämpfungsmaßnahmen. Wer die Zonenlogik einmal verstanden hat, kann sie im Ernstfall auch im eigenen Revier anwenden. Eine Auffrischung zur richtigen Behandlung von erlegtem Wild bietet unser Beitrag zur Wildbrethygiene.
Hintergrund: So wird bekämpft
Kadaversuche, Zäune, Monitoring
Der erste hessische ASP-Fall war Mitte Juni bei einem Wildschwein im Kreis Groß-Gerau festgestellt worden. Seither suchen speziell ausgebildete Kadaversuchhunde und Drohnen die Region ab – nach Ministeriumsangaben bereits rund 17.000 Hektar, mit bislang 48 positiven Funden. Das Land kooperiert dabei eng mit dem Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), dem Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit.
Baden-Württemberg setzt nach eigener Darstellung auf ein früh vorbereitetes Maßnahmenpaket: landesweit rund 210 Verwahrstellen zur sicheren Entsorgung von Wildschweinkadavern und Aufbruch, eine „taktische Zäunung“ freier Gebiete etwa entlang der A6 und des Rheindeichs in Mannheim sowie speziell ausgebildete Suchhundeteams. Rund 300 Hundegespanne seien im vergangenen Jahr ausgebildet worden; sie sind laut MLR bereits grenzüberschreitend in Hessen im Einsatz.
Auch abseits des Reviers ist Vorsicht gefragt: Mit Beginn der Urlaubssaison warnt das Ministerium davor, Lebensmittel- und Speisereste in der Landschaft zurückzulassen. Ein weggeworfenes Wurstbrot kann das Virus über Hunderte Kilometer einschleppen – die ASP überträgt sich auch indirekt über Fleischprodukte.
Häufige Fragen
Ist die Afrikanische Schweinepest für Menschen gefährlich?
Nein. Die ASP ist ausschließlich eine Tierseuche der Schweine und für den Menschen ungefährlich. Auch der Verzehr von Schweinefleisch ist unbedenklich. Die strengen Maßnahmen dienen allein dem Schutz der Wildschwein- und Hausschweinbestände.
Darf ich in einer Sperrzone noch jagen?
Das hängt von der Zone ab: In der Sperrzone II gilt zunächst ein befristetes Jagdverbot, in der Sperrzone I wird dagegen zur verstärkten Jagd aufgerufen – ohne Bewegungs- und Erntejagden. Maßgeblich ist immer die Allgemeinverfügung des zuständigen Landkreises.
Was mache ich mit einem tot gefundenen Wildschwein?
Nicht berühren oder umsetzen, den Fundort möglichst genau merken und umgehend das Veterinäramt informieren. Totes Schwarzwild ist der wichtigste Hinweis auf ein Seuchengeschehen und wird gezielt beprobt.
Bereite dich gezielt auf Tierseuchen in der Jägerprüfung vor. Mit der Jagdkompass-App lernst du ASP, Meldepflichten und Wildbrethygiene systematisch für deinen Jagdschein. Weitere aktuelle Meldungen findest du in der Kategorie Nachrichten – etwa zur Blauzungenkrankheit beim Schalenwild oder zur Vogelgrippe bei Wildvögeln.
Quelle
Fachliche Grundlage: Pressemitteilung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Heimat Baden-Württemberg zur Einrichtung von Restriktionszonen in Mannheim und im Rhein-Neckar-Kreis, ergänzt um Angaben des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt. Zur Pressemitteilung des MLR