Wer in Niedersachsen im Wasser eines anderen angelt, kommt bisher mit Personalausweis und Erlaubnisschein aus – der Fischereischein ist eine Möglichkeit, keine Pflicht. Das soll sich ändern: Das Landeskabinett hat am 22. September einen Gesetzentwurf freigegeben, der eine grundsätzliche Fischereischeinpflicht in Niedersachsen einführt, die Fischerprüfung verbindlich macht und den Schein ins Netz verlegt.
Das entscheidende Wort im geltenden Gesetz heißt „oder“
§ 57 des Niedersächsischen Fischereigesetzes verlangt von Anglern in fremden Gewässern, „einen Fischereischein oder einen Personalausweis sowie eine von dem Berechtigten ausgestellte Bescheinigung über seine Befugnis“ mitzuführen. An diesem „oder“ hängt eine Besonderheit, die Niedersachsen von den meisten Bundesländern trennt: Der Deutsche Angelfischerverband führt das Land als einen der Fälle ohne grundsätzliche Fischereischeinpflicht. Welche Sachkunde er sehen will, entscheidet bisher der Fischereiberechtigte – also Verein, Pächter oder Eigentümer des Gewässers.
Einen Fischereischein gibt es trotzdem längst. Nach § 59 bekommt ihn, wer mindestens 14 Jahre alt ist, den Hauptwohnsitz in Niedersachsen hat und die Fischerprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband bestanden hat; er gilt „für unbeschränkte Zeit“. Neu wäre nicht das Dokument, sondern seine Verbindlichkeit.
Sechs Punkte, die der Entwurf verschiebt
Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium nennt als Ziele vereinfachte Verfahren, Tierschutz und eine breitere Beteiligung der Verbände. Konkret verschiebt der Entwurf diese Punkte:
| Punkt | Bisher | Nach dem Entwurf |
| Nachweis am Wasser | Fischereischein oder Ausweis plus Erlaubnisschein | grundsätzliche Fischereischeinpflicht als Sachkundenachweis |
| Fischerprüfung | Voraussetzung nur, wer den Schein will | verpflichtend, abgenommen von anerkannten Landesfischereiverbänden |
| Antrag | Gang zur zuständigen Behörde | online über das Fachverfahren DigiFischDok, analog weiterhin möglich |
| Register | Länderlösungen | bundesweit einheitliches Fischereiregister |
| Anerkennung von Verbänden | nach § 54 Abs. 3 ohne Sitzbindung | nur Verbände mit Sitz in Niedersachsen |
| Anhörung bei Grundsatzfragen | nur anerkannte Landesfischereiverbände | alle landesweit tätigen Fischereiverbände |
Für Menschen, die wegen einer Behinderung keine Prüfung ablegen können, sieht der Entwurf eine eigene Fischereierlaubnis vor. Sie gilt nur in Begleitung einer Person mit gültigem Schein.
Begründet wird die Pflicht mit dem Umgang am Kescher
Der Sachkundenachweis zielt ausdrücklich auf das tierschutzgerechte Betäuben und Töten von Fischen. Das ist der Punkt, an dem Fischerprüfung und Jägerprüfung dieselbe Logik teilen: Nicht das Fangen ist der heikle Moment, sondern die Minute danach. Wer Arten nicht sicher anspricht, erkennt Mindestmaß und Schonzeit nicht – und entscheidet falsch zwischen Zurücksetzen und Töten.
Der digitale Schein kommt aus Kiel
DigiFischDok ist keine niedersächsische Entwicklung. Schleswig-Holstein hat das Fachverfahren im Januar 2026 als bundesweites Vorhaben gestartet: elektronische Registrierung der ausgestellten Fischereischeine, digitaler Nachweis der Fischereiabgabe statt Wertmarke, Beantragung über ein Servicekonto oder weiterhin bei der Behörde vor Ort. Niedersachsen schreibt mit dem Entwurf die Anbindung an dieses System ins Landesrecht – der Schein wird damit zum Datensatz in einem länderübergreifenden Register.
Was der Entwurf offenlässt
Der Kabinettsbeschluss ist kein Gesetz. Er gibt den Text zur Verbandsbeteiligung frei; danach muss der Landtag entscheiden. Ein Datum für das Inkrafttreten ist bislang nicht genannt, ebenso wenig eine Frist für die Stellungnahmen. Offen bleibt auch das, was viele Angler zuerst betrifft: ob Anglerinnen und Angler, die heute ohne Prüfung mit einem Erlaubnisschein fischen, eine Übergangsfrist bekommen, und wie Gäste aus anderen Bundesländern behandelt werden. Zu Gebühren für den digitalen Antrag liegt ebenfalls nichts vor.
Konkret jetzt tun
Prüfen, ob dein Verein oder Verpächter schon heute die Fischerprüfung verlangt – dann ändert sich für dich am Wasser wenig.
Ohne Prüfung angeln? Einen Termin bei einem anerkannten Landesfischereiverband ins Auge fassen, bevor die Kurse volllaufen.
Über Verein und Verband eine Stellungnahme in die Verbandsbeteiligung einbringen; künftig sollen alle landesweit tätigen Verbände gehört werden.
Den vorhandenen Fischereischein griffbereit halten: Er gilt nach § 59 unbeschränkt.
Für den Einzelfall die untere Fischereibehörde beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt fragen.
Häufige Fragen zur geplanten Fischereischeinpflicht
Verliert mein alter Fischereischein seine Gültigkeit?
Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt. § 59 gibt dem Schein eine unbeschränkte Geltungsdauer, und der Entwurf setzt an der Pflicht an, nicht an bestehenden Dokumenten. Wie ein Papierschein in das digitale Register überführt wird, ist bislang nicht beschrieben.
Betrifft die Pflicht auch Angler mit Wohnsitz außerhalb Niedersachsens?
Dazu liegt bislang keine Aussage vor. § 59 knüpft die Ausstellung eines niedersächsischen Scheins an den Hauptwohnsitz im Land; wie Gastangler den geforderten Sachkundenachweis führen sollen, muss der Gesetzestext klären.
Fischereirecht und Jagdrecht laufen in Niedersachsen parallel: zwei Prüfungen, zwei Behörden, dieselbe Grundfrage nach der Sachkunde. Wer beides betreibt, findet die aktuellen Regeln fürs Wasser in unserer Rubrik Angeln – etwa zur Aalschonzeit 2026 oder zu den Entnahmeregeln nach dem Fischsterben in der Kieler Förde. Warum der Europäische Wels Fisch des Jahres 2026 ist und was sein Boom für Angler bedeutet, steht in unserem Porträt. Mit der Jagdkompass-App bereitest du dich auf die Jägerprüfung vor – Artenkenntnis und Tierschutzrecht inklusive.
Quelle
Pressemitteilung „Änderung des Fischereigesetzes zur Verbandsbeteiligung freigegeben: Vereinfachte Verfahren und Tierschutz im Fokus“ des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 22. September 2026: ml.niedersachsen.de
Rechtsstand: Niedersächsisches Fischereigesetz, §§ 54, 57 und 59. Ländervergleich zur Fischereischeinpflicht: Deutscher Angelfischerverband. Zum Fachverfahren DigiFischDok: Landesregierung Schleswig-Holstein.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.