Ein Jäger mit gültigem Jahresjagdschein bekommt die grüne WBK: die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG, für die Jagd in Verbindung mit § 13 WaffG. Gelb ist die Karte der Sportschützen, rot die der Sammler und Sachverständigen. Die Farbe ist keine Rangfolge – sie zeigt, aus welchem Grund die Behörde das Bedürfnis anerkennt.
Rechtsstand: September 2026, Fundstellen geprüft am 27. September 2026.
Vier Karten, vier Bedürfnisgründe
Welche Erlaubnis jemand erhält, entscheidet sich nicht am Wunsch, sondern am Bedürfnis – jenem Grund, den das Waffengesetz als ausreichend anerkennt, um Waffen besitzen zu dürfen. Das hessische Behördenportal waffe digital ordnet die Karten diesen Gründen so zu:
| Karte | Fundstelle | Zielgruppe | Erwerbsumfang | Besonderheit |
| Grün | § 10 Abs. 1 WaffG, für Jäger i. V. m. § 13 WaffG | Jäger, Sportschützen, Erben, Gefährdete, Händler | Lang- und Kurzwaffen im Rahmen des anerkannten Bedürfnisses | Voreintrag nötig – außer bei Langwaffen für Jahresjagdscheininhaber |
| Gelb | § 14 Abs. 6 WaffG | nur Sportschützen mit Verbandsbescheinigung | Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen, mehrschüssige Waffen mit Zündhütchenzündung | seit 1. September 2020 höchstens zehn Waffen, in der Regel zwei in sechs Monaten |
| Rot | §§ 17, 18 WaffG | Sammler und Sachverständige | Waffen im Rahmen des begutachteten Sammelthemas oder Prüfauftrags | in der Regel unbefristet, häufig mit Auflage zur Bestandsaufstellung |
Daneben führen die Waffenbehörden eine Vereins-Waffenbesitzkarte für Schießsportvereine, die Waffen im Vereinsbesitz halten – für Einzelpersonen spielt sie keine Rolle. Nicht jede der Karten lässt sich überall digital beantragen: Für die rote ist das elektronische Verfahren in Hessen bislang nicht geöffnet.
Langwaffe: erst kaufen, dann eintragen. Kurzwaffe: umgekehrt
Der praktisch wichtigste Unterschied steckt nicht zwischen den Farben, sondern innerhalb der grünen Karte. Für Langwaffen braucht ein Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins keine vorherige Erlaubnis (§ 13 Abs. 3 WaffG). Er kauft die Büchse oder Flinte, zeigt den Erwerb der Waffenbehörde binnen zwei Wochen schriftlich an – mit Name und Anschrift des Überlassenden – und beantragt gleichzeitig die Eintragung. Der Eintrag dokumentiert also einen Besitz, der schon besteht.
Bei Kurzwaffen läuft es umgekehrt: Dort steht die Erwerbserlaubnis vorab in der Karte, der sogenannte Voreintrag, und erst dann darf gekauft werden. Nach der Genehmigung bleibt ein Jahr Zeit, die Waffe tatsächlich zu erwerben. Zwei Kurzwaffen erhält ein Jahresjagdscheininhaber dabei ohne gesonderte Bedürfnisprüfung – § 13 Abs. 2 WaffG nimmt „Langwaffen und zwei Kurzwaffen“ ausdrücklich davon aus. Munition für Langwaffen dürfen Jäger ohne gesonderte Erlaubnis erwerben (§ 13 Abs. 5 WaffG); für Kurzwaffenmunition erteilt erst die Eintragung der Kurzwaffe in der Karte die Erlaubnis (§ 10 Abs. 3 WaffG).
Wie viele Waffen am Ende in der Karte stehen dürfen und wo die Grenze wirklich liegt, steht ausführlich in unserer Antwort auf die Frage nach dem Kontingent für Jäger. Welche Bauarten hinter den Begriffen Einzellader, Repetierer und Selbstlader stecken, erklärt die Übersicht zu den Arten von Büchsen und Flinten.
Warum die gelbe Karte für Jäger kein Aufstieg ist
Eine verbreitete Annahme lautet, die gelbe Karte sei die stärkere Erlaubnis. Das Gegenteil trifft zu: Sie ist enger zugeschnitten. Selbstladeflinten und halbautomatische Büchsen stehen nicht auf ihrer Liste, die Zahl ist auf zehn Waffen begrenzt, und in der Regel dürfen nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten dazukommen.
Ihr Vorzug liegt allein im Verfahren: Sie ist eine Dauererlaubnis, der Voreintrag entfällt. Wer als Jäger zusätzlich im Schießsportverein aktiv ist, kann sie deshalb zur grünen Karte dazubekommen – als zweite Erlaubnis mit eigenem Bedürfnisgrund, nicht als Ersatz. Und auch die Grundausstattung der Sportschützen, bis zu drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen nach § 14 Abs. 5 WaffG, wird auf der grünen Karte geführt, nicht auf der gelben.
Was keine Karte abdeckt: führen und aufbewahren
Die Waffenbesitzkarte erlaubt Erwerb und Besitz, nicht das Führen. Dass ein Jäger seine Jagdwaffe zur befugten Jagdausübung führen und mit ihr schießen darf, folgt aus § 13 Abs. 6 WaffG und hängt am Jagdschein, nicht an der Karte. Und die Aufbewahrungspflicht nach § 36 WaffG gilt unabhängig davon, welche Farbe das Dokument hat – wie viel Platz ein zertifizierter Schrank real bietet, zeigt der Beitrag zur Verankerungspflicht und Schrankwahl.
Beim Antrag konkret
Antrag an die Waffenbehörde des Wohnorts richten – Kreis- oder Stadtverwaltung, nicht Jagdbehörde.
Gültigen Jahresjagdschein beilegen: Er ist Bedürfnis- und Sachkundenachweis in einem.
Langwaffenkauf binnen zwei Wochen anzeigen und die Eintragung im selben Schreiben beantragen.
Voreintrag für eine Kurzwaffe vor dem Kauf stellen und Bearbeitungszeit einplanen.
Voreintrag innerhalb des Jahres nutzen, sonst neu beantragen.
Häufige Fragen zur grünen Waffenbesitzkarte
Bleibt die grüne Karte gültig, wenn der Jahresjagdschein ausläuft?
Die Karte erlischt nicht von selbst. Das Bedürfnis für weitere Erwerbe entfällt jedoch, weil es nach § 13 Abs. 1 WaffG am gültigen Jagdschein hängt. Wie die Behörde mit den bereits eingetragenen Waffen umgeht, ist eine Frage des Einzelfalls; eine bundesweit einheitliche Vorgabe dazu nennen die Behördenportale nicht.
Brauchen Erben eine eigene Waffenbesitzkarte?
Ja, aber ohne vorherige Erwerbserlaubnis. Wer Waffen erbt und noch keine Karte besitzt, muss sie innerhalb eines Monats bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen.
Ändert die laufende Evaluierung des Waffenrechts etwas an den Kartenarten?
Für Erwerb und Besitz ist 2026 keine Änderung in Kraft getreten. Auf Bundesebene läuft die Evaluierung des Waffenrechts, deren zweite Beteiligungsrunde Ende September 2026 endet – den Stand dazu führt der Beitrag zum Waffengesetz 2026.
Das fragt die Prüfung zur Waffenbesitzkarte
Im Fragenkatalog taucht die Unterscheidung regelmäßig als Begriffspaar auf: Welche Erlaubnis berechtigt zum Besitz, welche zum Führen? Die Antwort lautet: die Waffenbesitzkarte zum Besitz, der Jagdschein zum Führen der Jagdwaffe bei der Jagd. Merksatz: Besitzen steht in der Karte, Führen steht im Schein.
Die Kartenarten und Fristen sind Prüfungsstoff – und sie kommen in jedem Landesfragenkatalog etwas anders formuliert vor. In der Jagdkompass-App lernst du den Katalog deines Bundeslands und siehst in der Fehlerstatistik, ob Waffenrecht bei dir noch wackelt. Weitere Rechtsthemen sammelt die Rubrik Waffen & Ausrüstung.
Quelle
Zuordnung der Kartenarten, Fristen und Sportschützen-Regeln: waffe digital, Behördenportal des Landes Hessen
Absatzangaben zu § 14 WaffG: Deutscher Schützenbund, Wichtiges zum Waffenrecht
Normtext: § 10 WaffG, § 13 WaffG, § 14 WaffG, § 36 WaffG