Ob es eine Obergrenze für Langwaffen in Jägerhand geben soll, ist die Reizfrage der laufenden Waffenrechts-Evaluierung. Drei Wochen vor dem Fristende am 30. September haben zwei Gerichte den Rahmen enger gezogen: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schließt eine Bedürfnisprüfung für Inhaber eines Jahresjagdscheins aus, und das Landgericht Berlin II untersagte eine Behauptung über die Haltung des Dachverbands zu genau dieser Deckelung.
Was die Entscheidungen nicht leisten
Keine der beiden Entscheidungen verhindert, dass der Gesetzgeber künftig eine Zahlengrenze ins Waffengesetz schreibt. Sie betreffen die geltende Rechtslage und eine Äußerung über sie – nicht die politische Willensbildung.
§ 13 Absatz 2 WaffG: warum der Jahresjagdschein die Prüfung ersetzt
Wer eine Waffe erwerben will, muss dafür regulär ein Bedürfnis nachweisen – einen gesetzlich anerkannten Grund, gerade diese Waffe zu besitzen. Für Jäger nimmt das Waffengesetz diese Prüfung vorweg: Der gültige Jahresjagdschein begründet die gesetzliche Vermutung eines Bedürfnisses.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem am 26. Februar 2026 verkündeten Urteil (Az. 24 B 25.1740) klargestellt, wie weit diese Vermutung trägt. Nach § 13 Absatz 2 WaffG unterliegen Inhaber eines Jahresjagdscheins für jagdlich zulässige Langwaffen und bis zu zwei jagdlich genutzte Kurzwaffen keiner Bedürfnisprüfung – und zwar weder mit Blick auf das spezielle jagdliche noch auf das allgemeine waffenrechtliche Bedürfnis. Eine solche Prüfung ist damit nicht etwa großzügig zu handhaben, sondern ausgeschlossen.
Der entschiedene Fall betraf eine Konstellation, die in der Praxis häufig vorkommt: Der Kläger besaß als Sportschütze bereits Kurzwaffen, von denen mehrere jagdlich einsetzbar sind. Auch das ändert nach dem Urteil nichts an der Freistellung. Eine zahlenmäßige Begrenzung für Langwaffen kennt das Waffengesetz nicht.
| Erlaubnisgegenstand | Bedürfnis bei gültigem Jahresjagdschein |
| Jagdlich zulässige Langwaffen | gesetzlich vermutet, keine Stückzahlgrenze |
| Bis zu zwei jagdlich genutzte Kurzwaffen | gesetzlich vermutet |
| Weitere Kurzwaffen über die zwei hinaus | eigener Nachweis erforderlich |
| Bereits vorhandene Sportschützen-Kurzwaffen | ohne Einfluss auf die jagdliche Freistellung |
Die Zahlengrenze entstand bisher in den Amtsstuben
Praktisch relevant wird das Urteil, weil einzelne Waffenbehörden die Vorschrift anders gelesen haben. Der Landesjagdverband Baden-Württemberg berichtet von Ämtern, die ab einer selbst festgelegten Stückzahl für jede weitere Langwaffe einen Bedürfnisnachweis verlangten; andere forderten ihn sogar für längst eingetragene Waffen im Bestand nach. Der Verband hatte diese Praxis über Jahre gegenüber dem Innenministerium als rechtswidrig beanstandet und erwartet nun, dass sie endet.
Eine Erklärung für die Uneinheitlichkeit liegt auf der Hand: Die einschlägige Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz stammt aus dem Jahr 2012. Wo sie schweigt, entscheidet jede Behörde für sich – und Betroffene tragen das Risiko, den Streit selbst vor Gericht austragen zu müssen.
Wenn die Waffenbehörde einen Nachweis verlangt
Fundstelle der Ablehnung schriftlich erfragen; ein bloßer Hinweis auf eine „übliche Stückzahl" ist keine Rechtsgrundlage.
Auf § 13 Absatz 2 WaffG und das Urteil des VGH München vom 26. Februar 2026 (Az. 24 B 25.1740) verweisen.
Widerspruchsfrist im Auge behalten – sie läuft unabhängig davon, ob die Behörde antwortet.
Vor einer Klage den Rechtsschutz des eigenen Landesjagdverbands prüfen.
Was das Landgericht Berlin II untersagt hat
Parallel dazu ist die Frage, wer in der Evaluierung welche Position vertritt, selbst zum Streitgegenstand geworden. Der Deutsche Jagdverband teilte am 10. September 2026 mit, das Landgericht Berlin II habe eine einstweilige Verfügung gegen den Betreiber des YouTube-Kanals Tactical-DadGear erlassen. Sie verbietet ihm, weiter zu behaupten, Vertreter des Verbands hätten gegenüber dem Bundesinnenministerium erklärt, sie würden sich gegen eine Deckelung der Langwaffenanzahl nicht wehren.
Das Gericht stufte die Äußerungen als unwahre Tatsachenbehauptungen ein, die den Verband rechtswidrig in seinem Verbandspersönlichkeitsrecht verletzen: Betroffen sei sein sozialer Geltungsanspruch, wenn Jägerinnen und Jäger über solche Vorgänge getäuscht würden. Der Kanalbetreiber hat die Entscheidung nach Verbandsangaben mit einer Abschlusserklärung anerkannt – das Verfahren ist damit ohne Hauptsacheprozess beendet.
Aktenkundig ist die Verbandsposition seit Oktober 2025. In seiner Stellungnahme zum Auftakt der Evaluierung nannte der Dachverband eine Begrenzung der Langwaffenanzahl ausdrücklich eine „Beschränkung durch die Hintertür" und forderte liberalere Regelungen – abgestimmt mit dem Deutschen Schützenbund und dem Bundesverband zivile Legalwaffen.
Wen die Freistellung trägt – und wen nicht
Die Vermutung hängt am gültigen Jahresjagdschein, nicht an der bestandenen Prüfung. Wer den Jagdschein ruhen lässt oder ihn nicht verlängert, verliert die Grundlage für weitere Erwerbe; bereits eingetragene Waffen bleiben davon unberührt, solange die Erlaubnis Bestand hat. Der Tagesjagdschein trägt die Freistellung ausdrücklich nicht.
Nicht erfasst ist außerdem alles, was jagdlich nicht zulässig ist – dazu zählen etwa halbautomatische Langwaffen mit zu großer Magazinkapazität. Und die Grenze von zwei Kurzwaffen bleibt eine echte Grenze: Sie ergibt sich aus dem Gesetz, nicht aus behördlichem Ermessen. Sportschützen mit Jagdschein stehen nach dem Urteil nicht schlechter da, aber auch nicht besser: Ihr sportlicher Bestand wird der jagdlichen Freistellung schlicht nicht gegengerechnet.
Wo die Entscheidung offenbleibt
Der VGH München ist ein Obergericht eines Landes, nicht das Bundesverwaltungsgericht. Seine Auslegung bindet andere Länder nicht; sie entfaltet ihre Wirkung über die Überzeugungskraft der Begründung und über Behörden, die abweichende Praxis nicht bis zur Revision verteidigen wollen. Ob abweichende Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte künftig anders ausfallen, ist offen.
Offen ist auch das Ergebnis der Evaluierung des Waffenrechts, deren zweite Beteiligungsrunde am 30. September endet. Ein Referentenentwurf für eine Novelle liegt bislang nicht vor; bis dahin gilt unverändert der Rechtsstand, den auch die grüne Waffenbesitzkarte abbildet. Weitere Entscheidungen zum Waffen- und Jagdrecht sammelt unsere Rubrik Recht.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 11. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen zur Stückzahl von Langwaffen
Gilt das Urteil des VGH München auch außerhalb Bayerns?
Unmittelbar bindet es nur die Beteiligten des Verfahrens. Ausgelegt wird darin allerdings mit § 13 WaffG Bundesrecht, das in allen Ländern gleich lautet – Behörden und Gerichte anderswo können die Begründung übernehmen, müssen es aber nicht.
Muss ich für eine längst eingetragene Langwaffe nachträglich ein Bedürfnis nachweisen?
Das Waffengesetz sieht das für Inhaber eines Jahresjagdscheins nicht vor. Fordert eine Behörde es dennoch, ist das nach der Lesart des VGH ein Eingriff ohne Rechtsgrundlage – und angreifbar.
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Quellen
Deutscher Jagdverband, Pressemitteilung vom 10. September 2026: Gerichtlicher Erfolg im Äußerungsrecht
Deutscher Jagdverband, 8. Oktober 2025: Fünf Forderungen für die Evaluierung des Waffenrechts
Landesjagdverband Baden-Württemberg, 11. August 2026: Keine Obergrenze für Langwaffen
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Februar 2026, Az. 24 B 25.1740: Volltext in der bayerischen Rechtsprechungsdatenbank
Waffengesetz, § 13: Text beim Bundesamt für Justiz