Ja, Elstern dürfen geschossen werden – aber nur in elf Bundesländern und nur innerhalb der dort festgesetzten Jagdzeit. Dohlen dürfen nirgendwo in Deutschland bejagt werden. Und der Kolkrabe, der als einziger Rabenvogel im Bundesjagdgesetz steht, ist in jedem Land ganzjährig geschont.
Rechtsstand: September 2026. Bundes- und europarechtliche Fundstellen geprüft am 27. September 2026, die Landesverordnungen zuletzt am 31. August 2026.
Drei Arten, drei verschiedene Rechtsebenen
Über die Bejagbarkeit entscheiden drei Ebenen nacheinander – und sie kommen bei Elster, Dohle und Kolkrabe zu drei verschiedenen Ergebnissen.
| Art | Maßgebliche Norm | Ergebnis |
| Elster | Anhang II Teil B der Vogelschutzrichtlinie (für Deutschland benannt), Unterstellung durch Landesrecht nach § 2 Abs. 2 BJagdG | bejagbar, wo das Land eine Jagdzeit festsetzt |
| Dohle | in Anhang II Teil B für Deutschland nicht benannt; besonders geschützt nach § 44 Abs. 1 BNatSchG | nicht bejagbar; nur Einzelausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG |
| Kolkrabe | § 2 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG; in keinem Land eine Jagdzeit | jagdbares Wild mit ganzjähriger Schonzeit |
Den Rahmen setzt die europäische Vogelschutzrichtlinie: Bejagt werden darf nur, was in Anhang II Teil B für den jeweiligen Mitgliedstaat benannt ist. Für Deutschland sind das Aaskrähe, Elster und Eichelhäher – Dohle und Saatkrähe fehlen dort, wie ein Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages festhält. Erst danach greift nationales Recht: Der Bund führt in § 2 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG allein den Kolkraben als Federwild, also als jagdbare Vogelart, die übrigen Arten unterstellen die Länder über § 2 Abs. 2 BJagdG ihrem eigenen Jagdrecht.
Elster: elf Länder mit Jagdzeit, fünf ohne
Die Elster ist damit ein reiner Landesfall: Ob und wann sie bejagt werden darf, steht in der Jagdzeiten- oder Durchführungsverordnung des Landes.
| Bundesland | Elster | Fundstelle |
| Baden-Württemberg | jagdbar, mit Jagdzeit | § 10 Abs. 1 DVO JWMG |
| Bayern | jagdbar, mit Jagdzeit | § 19 Abs. 1 AVBayJG |
| Berlin | nicht dem Jagdrecht unterstellt | §§ 1, 2 VO über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten |
| Brandenburg | jagdbar, mit Jagdzeit | § 5 Abs. 2 Nr. 7 BbgJagdDV |
| Bremen | nicht dem Jagdrecht unterstellt | §§ 1–3 BremJagdZVO |
| Hamburg | jagdbar, ganzjährig geschont | § 2 JagdRglV HA |
| Hessen | jagdbar, mit Jagdzeit | § 2 Abs. 1 Nr. 2 HJagdV |
| Mecklenburg-Vorpommern | jagdbar, mit Jagdzeit | § 1 JagdZVO M-V |
| Niedersachsen | jagdbar, mit Jagdzeit | § 2 Nr. 6 DVO-NJagdG |
| Nordrhein-Westfalen | jagdbar, mit Jagdzeit | § 1 Abs. 1 Nr. 25 LJZeitVO |
| Rheinland-Pfalz | jagdbar, mit Jagdzeit | § 42 LJVO |
| Saarland | jagdbar, keine Jagdzeit ausgewiesen | Jagd- und Schonzeitenübersicht der Vereinigung der Jäger des Saarlandes |
| Sachsen | jagdbar, mit Jagdzeit | § 4 Abs. 1 Nr. 15 SächsJagdVO |
| Sachsen-Anhalt | jagdbar, mit Jagdzeit | § 19 Abs. 1 Nr. 6 LJagdG-DVO |
| Schleswig-Holstein | jagdbar, Jagdverbot | § 2 LVO über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten |
| Thüringen | jagdbar, mit Jagdzeit | § 2 ThürJZVO |
Drei Länder zeigen, dass „jagdbare Art" und „bejagbar" nicht dasselbe sind: In Hamburg ist die Elster jagdbares Wild ohne Jagdzeit und damit ganzjährig geschont, in Schleswig-Holstein steht sie unter einem ausdrücklichen Jagdverbot, im Saarland ist keine Jagdzeit ausgewiesen. Für das Saarland belegt das die Schonzeitenübersicht des Landesjagdverbands, nicht eine eigene Jagdzeitenverordnung; und weil die Länder laufend nachsteuern, gilt vor dem Ansitz der Blick in die aktuelle Fassung. Die konkreten Zeiträume je Land – und dieselbe Aufstellung für Rabenkrähe, Nebelkrähe und Eichelhäher – führt der Jagdzeiten-Überblick zu den Rabenvögeln.
Warum der Kolkrabe im Gesetz steht und trotzdem nicht fällt
Der Kolkrabe ist seit 1935 Federwild – der einzige Rabenvogel, den das Bundesjagdgesetz führt. Praktische Folgen hat das keine: Kein Land setzt für ihn eine Jagdzeit fest, und ohne Jagdzeit gilt ganzjährige Schonzeit. Das Wildtierportal des Bayerischen Staatsministeriums nennt eine illegale Tötung eine Straftat. Der Eintrag ist eine Zuständigkeitsregel, keine Freigabe.
Relevant wird das, weil der Bestand wächst: Um 1930 war die Art in weiten Teilen Deutschlands ausgerottet, heute brüten allein in Bayern rund 1.200 bis 1.500 Paare, in Nordrhein-Westfalen 380 bis 460 – längst auch im Flachland.
Der Risikofall ist die Verwechslung mit der bejagbaren Rabenkrähe. Mit 54 bis 67 Zentimetern Körperlänge und 115 bis 130 Zentimetern Spannweite ist der Kolkrabe fast doppelt so groß, sein Schnabel klobig und gekrümmt, die Kehlfedern stehen struppig ab. Im Flug entscheidet der Stoß, also der Schwanz: keilförmig beim Kolkraben, gerade abgeschnitten bei der Krähe. Dazu der Ruf, tief und mit gerolltem „r" statt hellem Krächzen. Dieselbe Merkmalslogik üben die Beiträge zu den Greifvögeln und zum Flugbild von Habicht und Mäusebussard.
Die Dohle fehlt in Anhang II – und das endet nicht an der Reviergrenze
Bei der Dohle gibt es keinen Landesfall: Weil Deutschland sie in Anhang II Teil B nicht benannt hat, kann kein Land ihr eine Jagdzeit geben. Sie ist besonders geschützt, § 44 Abs. 1 BNatSchG verbietet Nachstellen, Fangen, Verletzen und Töten. Dasselbe gilt für die Saatkrähe.
Bleibt die Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG. Sie erteilt die Naturschutzbehörde, nicht die Jagdbehörde, und nur aus den dort genannten Gründen – etwa zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden. Dazu zwei Grenzen: keine zumutbare Alternative, und der Erhaltungszustand der Population darf sich nicht verschlechtern. Ohne diesen Bescheid deckt der Jagdschein den Schuss nicht.
Vor dem Schuss auf einen Rabenvogel
Art sicher ansprechen: Stoßform, Schnabel und Größe entscheiden, nicht die Farbe.
Landesverordnung des Reviers prüfen – nicht die des Nachbarlands, in dem man sonst jagt.
Jagdzeit und örtliche Einschränkungen abgleichen; einige Länder nehmen Naturschutzgebiete aus.
Für Dohle und Saatkrähe einen Ausnahmebescheid der Naturschutzbehörde einholen oder den Schuss unterlassen.
Das fragt die Prüfung
Gefragt wird, welche Rabenvögel dem Jagdrecht unterliegen. Die Antwort trennt Bundes- und Landesebene: bundesweit allein der Kolkrabe, alle übrigen Arten nur dort, wo das Landesrecht sie unterstellt hat. Merksatz: Im Bundesjagdgesetz steht genau der Rabenvogel, den man nicht schießen darf.
In der Jagdkompass-App ist der Fragenkatalog deines Bundeslands nach Jagd- und Artenschutzrecht sortiert; die Fehlerstatistik zeigt, welche Arten du noch verwechselst. Weitere Rechtsfragen sammelt die Rubrik Recht.
Quelle
Rechtsgrundlagen der Rabenvogelbejagung und Anhang II Teil B der Vogelschutzrichtlinie: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 5 - 3000 - 051/24. Schutzstatus, Merkmale und Bestand des Kolkraben: Wildtierportal Bayern und NABU Nordrhein-Westfalen. Jagdzeiten und Rechtsgrundlage in Bayern: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. Zugriffsverbote und Ausnahmen im Artenschutz: Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Berlin. Gesetzestexte: § 2 BJagdG · § 44 BNatSchG · § 45 BNatSchG.