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Wasserentnahmeverbot in Schmalkalden-Meiningen: Der Eimer bleibt erlaubt, der Schlauch kostet bis zu 50.000 Euro

Seit dem 15. August ist im gesamten Landkreis jede Wasserentnahme mit Pumpe oder Schlauch untersagt. Schöpfen mit der Gießkanne bleibt erlaubt – zwei Landkreise weiter gilt genau das Gegenteil.

LMLorena de Marco15. August 2026Wasserentnahmeverbot, Niedrigwasser, Trockenheit
Wasserentnahmeverbot in Schmalkalden-Meiningen: Der Eimer bleibt erlaubt, der Schlauch kostet bis zu 50.000 Euro

Seit dem 15. August 2026 gilt im gesamten Landkreis Schmalkalden-Meiningen ein Wasserentnahmeverbot: Wer mit Pumpe oder Schlauch Wasser aus Bach, Fluss, See oder Quelle zieht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wer denselben Liter mit dem Eimer schöpft, nicht.

Pumpe und Schlauch sind raus, das Handgefäß bleibt drin

Die untere Wasserbehörde des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen hat eine Allgemeinverfügung zur Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern erlassen. Sie wurde am 14. August im Amtsblatt des Landkreises bekannt gemacht und ist damit am Tag darauf in Kraft getreten. Ausschlaggebend waren flächendeckend niedrige Pegelstände; einzelne Gewässer im Kreis sind bereits trockengefallen.

Entscheidend ist nicht der Zweck der Entnahme, sondern die Technik. Untersagt ist jede Entnahme mit einer Pumpvorrichtung oder über einen Schlauch, der das natürliche Gefälle ausnutzt – ob für den Garten, den Sportplatz oder einen Acker.

Das ist untersagtDas bleibt zulässig
Entnahme mit Pumpe aus Bach, Fluss, See oder QuelleSchöpfen mit Handgefäßen wie Eimer oder Gießkanne
Entnahme per Schlauch über das natürliche GefälleTränken von Vieh direkt an der Tränkstelle, ohne Anstauen
Nutzung bestehender wasserrechtlicher Erlaubnisse für PumpenEntnahme aus dem öffentlichen Trinkwassernetz
Befüllen von Trögen und Behältern per Pumpe oder SchlauchEntnahmen nach genehmigter Einzelfallausnahme

Auch eine Handpumpe fällt unter das Verbot, sobald sie eine technische Pumpvorrichtung ist. Und wer eine wasserrechtliche Erlaubnis für eine Pumpenentnahme besitzt, darf sie vorübergehend nicht nutzen – sie ruht, ohne dass sie später neu beantragt werden muss.

Die Werra fließt durch Meiningen, im Hintergrund Fachwerkhäuser
Die Werra in Meiningen: Im Landkreis Schmalkalden-Meiningen liegen die Wasserstände an allen Pegeln deutlich unter dem für August üblichen Niveau. Foto: Xocolatl / Wikimedia Commons (CC BY-SA 4.0)

Drei Landkreise, drei verschiedene Antworten auf dieselbe Lage

Wer in mehreren Kreisen unterwegs ist, kann sich auf keine bundesweite Regel verlassen. Die Verfügungen kommen von den jeweiligen unteren Wasserbehörden, und sie unterscheiden sich an genau dem Punkt, an dem es praktisch wird – beim Eimer und beim Bußgeldrahmen.

LandkreisIn Kraft seitBefristet bisSchöpfen mit HandgefäßBußgeldrahmen
Schmalkalden-Meiningen (TH)15. August 2026längstens 31. Oktober 2026ausdrücklich erlaubtbis 50.000 Euro
Marburg-Biedenkopf (HE)5. August 2026bis auf Weiteresnur Kleinstmengen für den unmittelbaren Eigenbedarfbis 100.000 Euro
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (SN)3. August 202630. September 2026zum Bewässern untersagt

Der hessische Kreis nimmt außerdem Inhaber behördlicher Entnahmeerlaubnisse ausdrücklich vom Verbot aus, wie die Kreisverwaltung Marburg-Biedenkopf mitteilte – in Thüringen ruhen dieselben Erlaubnisse. Zwei Regelungen, dieselbe Dürre, gegenteilige Folge für denselben Erlaubnisinhaber.

Ausgetrocknetes Bachbett mit Geröll und Laub
Ausgetrockneter Reichenbach bei Boll, aufgenommen am 5. August 2026: So sieht die Lage aus, die die Wasserbehörden zum Handeln zwingt. Foto: Zollernalb / Wikimedia Commons (CC0)

Was das für Wildtränke, Suhle und Angelgewässer bedeutet

Für Reviere ist die Ausnahme fürs Vieh der Punkt, an dem sich viele täuschen dürften. Sie deckt das direkte Tränken an einer Tränkstelle ab – nicht das Abfüllen eines Fasses, mit dem Wasser zur Wildtränke oder in den Wildacker gefahren wird. Sobald dafür Pumpe oder Schlauch im Spiel sind, greift das Verbot. Übrig bleibt das Schöpfen mit dem Eimer, und dazu bittet der Kreis ausdrücklich um Zurückhaltung: Wo ein Gewässer kaum noch Wasser führt, sollte auch die erlaubte Handentnahme unterbleiben.

Anglerinnen und Angler trifft vor allem das Anstauverbot. Wasser aufzustauen, um eine Stelle tiefer oder befischbar zu halten, ist keine zulässige Nutzung. Niedrigwasser und hohe Temperaturen bedeuten ohnehin Stress für den Fischbestand – wie schnell daraus ein Fischsterben werden kann, zeigen die Fälle dieses Sommers.

Vor dem nächsten Revier- oder Angelgang

  • Prüfe auf der Seite deines Landkreises, ob eine Allgemeinverfügung gilt – die Regeln enden an der Kreisgrenze.

  • Lass Pumpe, Schlauch und Wasserfass stehen; für die Wildtränke bleibt nur das Handgefäß.

  • Beantrage eine Einzelfallausnahme bei der unteren Wasserbehörde, wenn du regelmäßig größere Mengen brauchst; das Verfahren ist ergebnisoffen.

  • Verzichte auf Handentnahmen an Gewässern, die kaum noch Wasser führen oder trockenzufallen drohen.

  • Melde beobachtete Verstöße mit Ort, Gewässer und Zeitpunkt an die zuständige Wasserbehörde.

Pegellatte am Ufer zeigt einen sehr niedrigen Wasserstand
Pegel Mannheim am 11. August 2026: 76 Zentimeter – neun Zentimeter unter dem Stand vom Oktober 2018. Foto: Hubert Berberich (HubiB) / Wikimedia Commons (CC BY 4.0)

Bis Ende Oktober – oder bis es ausreichend regnet

Die Verfügung gilt bis auf Widerruf, längstens bis zum 31. Oktober 2026. Verbessert sich die Wasserführung durch ergiebige Niederschläge, kann die Behörde sie vorzeitig aufheben. Umgekehrt reichen einzelne Regentage nicht: Die Böden sind seit Wochen trocken und binden den Niederschlag zunächst selbst, bevor wieder Wasser in die Bäche gelangt.

Offen bleibt, wie viele weitere Kreise nachziehen und wie streng kontrolliert wird. Belastbare Zahlen zu Verstößen oder verhängten Bußgeldern liegen für diesen Sommer noch nicht vor. Wer wissen will, was Hitze und Trockenheit sonst noch im Revier auslösen, findet die Einordnung zu Waldbrandgefahr und zu Blaualgen an Gewässern in unseren Nachrichten.

Häufige Fragen zum Wasserentnahmeverbot

Darf ich Wasser aus meinem privaten Brunnen weiter nutzen?

Ja. Die Verfügung regelt die Entnahme aus oberirdischen Gewässern und Quellen, nicht die Grundwasserentnahme aus privaten Brunnen. Bestehende Auflagen für den Brunnen gelten unverändert weiter.

Muss ich meine wasserrechtliche Erlaubnis danach neu beantragen?

Nein. Die Erlaubnis wird nicht aufgehoben, sondern für die Dauer der Verfügung ausgesetzt. Nach dem Auslaufen lebt sie ohne neuen Antrag wieder auf.

Gilt eine Ausnahme automatisch, wenn mein Bach noch Wasser führt?

Nein. Das Verbot gilt kreisweit, unabhängig vom einzelnen Gewässer. Ausnahmen muss die untere Wasserbehörde im Einzelfall auf Antrag prüfen.

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Quelle

Landratsamt Schmalkalden-Meiningen, Pressemitteilung und Fragen-Antworten-Katalog zum Wasserentnahmeverbot vom 12. August 2026: lra-sm.de und Fragen und Antworten. Landkreis Marburg-Biedenkopf, Pressemitteilung 262/2026 vom 4. August 2026: marburg-biedenkopf.de. Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Meldung vom 3. August 2026: landratsamt-pirna.de.

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