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Waffenrecht: OVG bestätigt Erlaubnisentzug in drei AfD-LSA-Fällen

Drei Widerrufe von Waffenerlaubnissen sind rechtskräftig. Das OVG Sachsen-Anhalt erklärt, wann Mitgliedschaft oder Unterstützung die Zuverlässigkeit kosten kann.

LMLauritz Maaßen11. August 2026Waffenrecht, Waffenerlaubnis, Zuverlässigkeit
Waffenrecht: OVG bestätigt Erlaubnisentzug in drei AfD-LSA-Fällen

Drei Waffenrechtsverfahren aus Sachsen-Anhalt sind rechtskräftig entschieden: Das Gericht hält § 5 WaffG auch bei einfachen Mitgliedern und aktiven Unterstützern einer Vereinigung für anwendbar, wenn diese gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Für Jäger, Sportschützen und andere Erlaubnisinhaber ist vor allem wichtig, was die Beschlüsse tatsächlich klären – und was nicht.

Kein pauschales bundesweites Waffenverbot

Entschieden wurden drei Einzelfälle aus Sachsen-Anhalt. Die Beschlüsse schaffen dort Rechtssicherheit für die Waffenbehörden, binden aber nicht automatisch jede Behörde und jedes Gericht in Deutschland. Eine politische Mitgliedschaft allein ist auch nicht losgelöst von den gesetzlichen Voraussetzungen zu bewerten.

Was ist passiert?

Nach Angaben des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt lehnte der 3. Senat am 7. August 2026 in drei Verfahren die Zulassung der Berufung ab. Damit blieben Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg bestehen, die den Widerruf der Waffenerlaubnisse von drei Mitgliedern beziehungsweise Unterstützern des AfD-Landesverbands bestätigten. Die Beschlüsse mit den Aktenzeichen 3 L 44/25, 3 L 45/25 und 3 L 51/25 sind rechtskräftig.

Die Verfahren drehten sich um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Danach gilt eine Person in der Regel als unzuverlässig, wenn sie Mitglied einer Vereinigung ist oder diese unterstützt und die Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Das Gericht bestätigte, dass die Regel sowohl einfache Mitglieder als auch aktive Unterstützer erfassen kann. Ein vorheriges Parteiverbot durch das Bundesverfassungsgericht ist dafür nicht erforderlich.

Jäger mit Repetierbüchse im offenen Gelände
Der Widerruf einer Waffenerlaubnis betrifft den legalen Besitz – unabhängig davon, ob die Waffe jagdlich oder sportlich genutzt wird. Foto: BLM Oregon & Washington / Wikimedia Commons, CC BY 2.0.

Was die Beschlüsse rechtlich klären

PunktAussage der Entscheidung
Betroffener PersonenkreisEinfache Mitglieder und aktive Unterstützer können unter § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG fallen.
ParteienprivilegDie Anwendung des Waffenrechts setzt kein vorheriges Parteiverbot voraus.
PrüfungsmaßstabMaßgeblich ist das Gesamtbild der Vereinigung und eine objektiv kämpferisch-aggressive Haltung gegen elementare Verfassungsgrundsätze.
AusnahmeBesondere individuelle Umstände können die gesetzliche Regelvermutung entkräften.
ReichweiteRechtskräftig entschieden sind die drei konkreten Verfahren; für Sachsen-Anhalts Behörden ist die Rechtsfrage nun geklärt.

Als mögliche Ausnahme nennt die Pressemitteilung etwa ein nachweisbares aktives Entgegenwirken gegen die relevanten Bestrebungen oder einen feststehenden, unmittelbar bevorstehenden Austritt. In den drei Verfahren waren solche besonderen Umstände nicht festgestellt worden. Eine bislang unauffällige Waffenbiografie ersetzt diese Einzelfallprüfung nicht.

Was bedeutet das für Jäger und Sportschützen?

Für beide Gruppen gelten dieselben Grundanforderungen an die Zuverlässigkeit. Die Waffenbesitzkarte eines Jägers beruht zwar auf einem anderen Bedürfnis als die eines Sportschützen; § 5 WaffG gilt dennoch für alle Erlaubnisinhaber. Bei Jägern kann zusätzlich ein gesondertes Verfahren zum Jagdschein folgen: § 18 BJagdG sieht dessen Einziehung vor, wenn nachträglich eine Versagungsvoraussetzung eintritt. Die drei Beschlüsse selbst entscheiden allerdings nur über die dort widerrufenen Waffenerlaubnisse.

Sportschützin mit Gehörschutz auf einem Schießstand
Auch Sportschützen benötigen für erlaubnispflichtige Waffen die fortdauernde waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Foto: Shoop73 / Wikimedia Commons, CC BY 3.0.

Bei einem Behördenverfahren besonnen handeln

  • Anhörung oder Bescheid vollständig lesen und Zustellungsdatum notieren.

  • Rechtsbehelfsfristen nicht verstreichen lassen; sie stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung.

  • Individuelle Tatsachen und Nachweise geordnet sichern, ohne Angaben nachträglich zu beschönigen.

  • Bei drohendem Widerruf frühzeitig qualifizierte anwaltliche Beratung im Waffen- und Verwaltungsrecht suchen.

  • Waffen bis zu einer verbindlichen Klärung weiterhin exakt nach den geltenden Vorgaben verwahren und keinesfalls eigenmächtig weitergeben.

Warum die Entscheidung kein Automatismus für ganz Deutschland ist

Die Beschlüsse beenden die drei Verfahren und geben den Waffenbehörden in Sachsen-Anhalt eine klare Linie. Andere Behörden können die Begründung auf vergleichbare Sachverhalte übertragen, müssen aber weiterhin das Gesetz anwenden und den jeweiligen Einzelfall prüfen. Auch die Frage, ob eine konkrete Vereinigung die Voraussetzungen von § 5 WaffG erfüllt, lässt sich nicht pauschal für jede Partei, jeden Verband oder jeden Zeitpunkt beantworten.

Für rechtstreue Waffenbesitzer bleibt deshalb die saubere Trennung wichtig: Das Urteil betrifft nicht politische Betätigung als solche. Es betrifft die gesetzliche Regelvermutung bei einer Mitgliedschaft oder Unterstützung, wenn die Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Behördenentscheidungen bleiben überprüfbar, müssen aber fristgerecht angegriffen werden.

Häufige Fragen

Verlieren AfD-Mitglieder jetzt bundesweit automatisch ihre WBK?

Nein. Rechtskräftig abgeschlossen sind drei Verfahren aus Sachsen-Anhalt. Die Entscheidung kann für andere Verfahren bedeutsam sein, ersetzt aber weder die behördliche Prüfung noch die Bewertung des jeweiligen Einzelfalls.

Muss eine Partei zuerst verboten werden?

Nach den Beschlüssen nicht. Das Waffenrecht stellt allgemeine Anforderungen an die Zuverlässigkeit und spricht selbst kein Parteiverbot aus. Entscheidend sind die Voraussetzungen des § 5 WaffG.

Reicht ein jahrelang beanstandungsfreier Waffenbesitz als Ausnahme?

Nicht automatisch. Wer die gesetzliche Regelvermutung entkräften will, braucht besondere individuelle Umstände. Welche Nachweise tragen, hängt vom konkreten Verfahren ab.

Waffenrecht verlangt präzise Einordnung statt Schlagworte. Lies auch, warum der VGH München eine zusätzliche Bedürfnisprüfung für Jäger verwarf, wie die aktuelle Debatte zwischen legalen und illegalen Waffen unterscheidet und welche Grundlagen für die Waffenbesitzkarte von Jägern gelten. Weitere aktuelle Meldungen stehen in den Nachrichten.

Quellen

Amtliche Grundlage ist die Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. August 2026 zu den Beschlüssen vom 7. August 2026. Gesetzestexte: § 5 WaffG, § 17 BJagdG und § 18 BJagdG. Dieser Beitrag ordnet die Nachricht journalistisch ein und ersetzt keine Rechtsberatung.

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