In Thüringen steht die Jagdzeitenverordnung vor einer Novelle – und die hat es in sich: Rehböcke sollen künftig schon im April bejagt werden dürfen, und mit Wolf, Goldschakal und Graugans rücken gleich mehrere bislang geschützte Arten näher an eine Bejagung heran. Der Landesjagdverband Thüringen hat fristgerecht Stellung bezogen, der NABU läuft Sturm. Was in der neuen Jagdzeitenverordnung steckt und was das für Jägerinnen, Jäger und Prüflinge bedeutet.
Kurz gesagt
Es handelt sich noch um einen Entwurf im Anhörungsverfahren, nicht um geltendes Recht. Solange die neue Jagdzeitenverordnung nicht in Kraft ist, gelten in Thüringen die bisherigen Jagd- und Schonzeiten unverändert weiter.
Was ist passiert?
Die Thüringer Landesregierung will die Thüringer Jagdzeitenverordnung ändern. Treibende Kraft ist Umweltminister Tilo Kummer, dessen Haus – das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten – den Entwurf in ein Anhörungsverfahren gegeben hat. Verbände konnten dazu Stellung nehmen; der Landesjagdverband Thüringen reichte seine Stellungnahme Mitte Juli 2026 fristgerecht ein.
Im Zentrum steht die geplante Vorverlegung der Jagdzeit auf Rehböcke und Schmalrehe in den April. Bislang beginnt die reguläre Bockjagd üblicherweise erst am 1. Mai. Daneben sieht der Entwurf laut den vorliegenden Stellungnahmen weitere Änderungen vor: die Aufnahme von Wolf und Goldschakal ins Jagdrecht, eine dauerhafte Regelung zur Schwarzwildbejagung, eine Vorverlegung der Jagdzeit auf die Rabenkrähe sowie die Einführung einer Jagdzeit für die Graugans.
Das ändert sich – im Überblick
| Art / Thema | Geplante Änderung |
| Rehbock, Schmalreh | Jagdzeit soll in den April vorverlegt werden (Kann-Regelung) |
| Rabenkrähe | Jagdzeit soll vorverlegt / verlängert werden |
| Graugans | Einführung einer eigenen Jagdzeit |
| Wolf, Goldschakal | Aufnahme ins Jagdrecht bzw. in die Jagdzeitenverordnung |
| Schwarzwild | dauerhafte Regelung zur Bejagung |
Was bedeutet das für Jäger?
Für die Praxis am wichtigsten ist die frühere Bockjagd. Der Landesjagdverband Thüringen unterstützt eine gezielte Aprilbejagung dort, wo sie aus waldbaulichen Gründen nötig ist – etwa auf Wiederbewaldungs-, Verjüngungs- und Kalamitätsflächen. Gegen eine pauschale Freigabe sämtlicher Waldflächen ab dem 1. April spricht sich der Verband aber aus: Die vorgelegte Evaluation belege nicht ausreichend, dass eine generelle Ausweitung der Jagdzeiten zu einer wirksameren Bestandsregulierung oder besseren Waldverjüngung führe.
Wichtig für die Praxis: Die geplante Regelung ist eine Kann-Bestimmung. Niemand wird verpflichtet, Rehwild schon im April zu bejagen – die Entscheidung soll revierbezogen und nach den örtlichen Verhältnissen getroffen werden.
Konkret jetzt beachten
Bis zum Inkrafttreten gilt die bisherige Jagdzeit: keine vorzeitige Bockjagd im April.
Den Entwurf und die endgültige Fassung im Auge behalten – Jagdzeiten sind Landesrecht und ändern sich pro Bundesland.
Jagdbare und geschützte Arten sauber auseinanderhalten: Auch wenn ein Tier in der Verordnung auftaucht, heißt das nicht automatisch, dass eine Jagdzeit gilt.
Bei früher Bockjagd auf sicheres Ansprechen achten – im belaubten Frühjahrsrevier sind die Verhältnisse anders als im Mai.
Hintergrund: Streit um die geschützten Arten
Während es beim Rehbock vor allem um das Wie geht, entzündet sich am Rest der Novelle ein grundsätzlicher Konflikt. Der NABU Thüringen spricht sich klar gegen die geplante Aufnahme von Graugans, Wolf und Goldschakal in die Jagdzeitenverordnung aus und warnt, der günstige Erhaltungszustand dieser Arten könne dadurch gefährdet werden.
Nach Angaben des NABU kommen in Thüringen etwa 100 Brutpaare Graugänse, sieben Wolfsrudel und eine bislang unbekannte, maximal einstellige Zahl an Goldschakalen vor. Alle drei Arten unterlägen einem hohen Schutz nach der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG). Naturschutzreferent Marcus Orlamünder argumentiert, eine Bejagung könne Schäden sogar vergrößern – etwa, wenn Graugänse durch Schüsse aufgeschreckt würden und mehr Nahrung bräuchten, oder wenn beim Wolf durch den Abschuss die Rudelstruktur zerbreche.
Der Landesjagdverband fordert seinerseits, jagdrechtliche Entscheidungen stärker an wildbiologischen Erkenntnissen auszurichten und den biologischen Jahresrhythmus des Wildes zu berücksichtigen. Er bringt zu allen Punkten konkrete Verbesserungsvorschläge ein und wirbt für praktikable, wildbiologisch fundierte und rechtssichere Lösungen – bis hin zu der Anregung, Gesellschaftsjagden auf Schalenwild grundsätzlich bis zum 31. Dezember zu begrenzen und die Kernwinterzeit störungsärmer zu gestalten.
Häufige Fragen
Darf ich in Thüringen jetzt schon im April auf den Bock?
Nein. Solange die neue Jagdzeitenverordnung nicht in Kraft ist, gelten die bisherigen Jagdzeiten. Die Aprilbejagung ist ein Entwurf und zudem als Kann-Regelung gedacht – eine Verpflichtung entsteht daraus nicht.
Sind Wolf und Goldschakal damit in Thüringen bejagbar?
Nicht automatisch. Die Aufnahme einer Art ins Jagdrecht oder in eine Jagdzeitenverordnung bedeutet nicht, dass sofort eine Jagdzeit gilt. Beide Arten stehen unter strengem europäischem Schutz; eine Bejagung wäre an enge rechtliche Voraussetzungen gebunden.
Warum ist das ein Prüfungsthema?
Jagd- und Schonzeiten sowie die Liste der jagdbaren Arten gehören zum Kern jeder Jägerprüfung – und sie sind Landesrecht. Wer lernt, jagdbare von geschützten Arten zu unterscheiden und Schonzeiten korrekt zuzuordnen, versteht solche Reformen sofort.
Jagdzeiten, Schonzeiten und der Unterschied zwischen jagdbaren und geschützten Arten sind Dauerbrenner in der Jägerprüfung – und pro Bundesland verschieden. Mit der Jagdkompass-App übst du genau diese Fragen, abgestimmt auf dein Bundesland: mehr dazu auf unserer Jagdschein-Seite und in der Kategorie Nachrichten. Wie schnell einzelne Arten zum Streitfall werden, zeigen auch unsere Beiträge zum Wolf im Jagdrecht, zur Krähenjagd und zur Schonzeit-Debatte um die Nandus am Schaalsee.
Quelle
Novellierung der Thüringer Jagdzeitenverordnung: Stellungnahme des Landesjagdverbands Thüringen vom 17. Juli 2026 sowie Stellungnahme des NABU Thüringen vom 17. Juli 2026. Zuständig für den Verordnungsentwurf ist das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten.