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Schießstandaufsicht in Gensingen: 30 Euro, drei Stunden – und danach zwei Papiere in der Tasche

Am 4. Dezember schult der LJV Rheinland-Pfalz in Gensingen Schießstandaufsichten: 36 Plätze, 30 Euro, nur für Mitglieder. Was die Schulung abdeckt und was danach gilt.

LMLauritz MaaßenSchießstandaufsicht, Gensingen, Rheinland-Pfalz

Wer auf einem Schießstand der rheinland-pfälzischen Jägerschaft Aufsicht führen will, kann die nötige Sachkunde am Freitag, 4. Dezember 2026, an einem Abend in Gensingen erwerben. Die Schulung kostet Mitglieder 30 Euro, dauert drei Stunden und ist auf 36 Teilnehmer begrenzt.

Ein Abend im Lehrsaal, 36 Plätze, nur für Mitglieder

Der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz schreibt die Schulung unter dem Titel „Schulung Schießstandaufsichten IV“ aus. Sie findet im Lehrsaal der Landesjagdakademie statt, dem Egon-Anheuser-Haus in 55457 Gensingen. Als Ort nennt der Termineintrag zusätzlich das Lehrrevier Weinsheim.

PunktAngabe (Stand 19. Oktober 2026)
TerminFreitag, 4. Dezember 2026, 16:00 bis 19:00 Uhr
OrtLehrsaal der Landesjagdakademie, Egon-Anheuser-Haus, 55457 Gensingen
Gebühr30 Euro, nur für Mitglieder
Plätzehöchstens 36
Teilnahmeausschließlich Verbandsmitglieder, Nicht-Mitglieder ausgeschlossen
AbschlussNachweisdokument und Registrierung als Standaufsicht beim Verband
ReferentS. Attilo
AnmeldungFormular auf der Terminseite; Rückfragen an die Geschäftsstelle, Telefon 06727 8944-0, info@ljv-rlp.de
Anmeldeschlussnicht angegeben

Unterkunft und Verpflegung organisieren die Teilnehmer selbst. Für Seminare an der Landesjagdakademie bietet der Verband über einen Versicherer eine Rücktritts- und Abbruchversicherung an. Wer sie will, schließt sie bei der Anmeldung ab.

Bahnhof Gensingen-Horrweiler: Gensingen ist mit der Bahn erreichbar, die Landesjagdakademie im Egon-Anheuser-Haus liegt im selben Ort. Einen Fußweg vom Bahnhof zum Lehrsaal nennt die Ausschreibung nicht. Foto: Global Fish / Wikimedia Commons (CC BY-SA 4.0)

Volljährig, zuverlässig, geeignet – die Sachkunde fehlt meist

Eine Schießstandaufsicht ist im Waffenrecht eine verantwortliche Aufsichtsperson. Sie sorgt dafür, dass auf der Schießstätte ordnungsgemäß und sicher geschossen wird. Ohne eine ausreichende Zahl solcher Aufsichten darf der Betrieb nach § 10 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) gar nicht erst beginnen. Vier Voraussetzungen muss die Aufsicht erfüllen: Sie muss volljährig, zuverlässig, persönlich geeignet und sachkundig sein. Die ersten drei erfüllen Jagdscheininhaber nach Darstellung des Verbands ohne Weiteres. Die Sachkunde für die Aufsicht ist dagegen eigenes Wissen.

Diese Themen stehen am 4. Dezember auf dem Programm:

  • rechtliche Grundlagen,

  • Rechte und Pflichten der Aufsicht,

  • DJV-Schießstandordnung,

  • Schießstandrichtlinie,

  • Genehmigungslage der Schießstände,

  • Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit.

Der letzte Punkt hat eine eigene Rechtsfolge. Schießen Kinder oder Jugendliche, muss nach § 10 Absatz 5 AWaffV eine hierfür qualifizierte Aufsicht anwesend sein, die ihre Schießausbildung leitend verantwortet. Wer am Stand auch Jungschützen betreuen will, braucht also mehr als die allgemeine Sachkunde.

Vereinsschießstand in Flörsheim am Main: Auch auf kleinen Anlagen wie dieser darf erst geschossen werden, wenn eine verantwortliche Aufsicht da ist – so verlangt es § 10 AWaffV für jede erlaubnispflichtige Schießstätte. Foto: Matti Blume / Wikimedia Commons (CC BY-SA 4.0)

Registriert beim Verband statt angezeigt bei der Behörde

Normalerweise muss der Betreiber einer Schießstätte die Personalien jeder Aufsicht zwei Wochen vor ihrem ersten Einsatz der Waffenbehörde anzeigen, samt Nachweis der Sachkunde. Für Aufsichten, die eine jagdliche Vereinigung beauftragt, lässt § 10 Absatz 3 AWaffV eine Abkürzung zu: Es genügt die Registrierung bei der Vereinigung. Die prüft die Voraussetzungen, vermerkt sie und stellt ein Nachweisdokument aus. Genau das kündigt der Verband für die Teilnehmer der Schulung an.

Die Abkürzung hat eine Bedingung, die man leicht übersieht. Wer die Aufsicht übernimmt, muss das Nachweisdokument dabeihaben und es Kontrollberechtigten auf Verlangen aushändigen. Bei Aufsichten einer jagdlichen Vereinigung kommt der gültige Jagdschein hinzu. Wer am Stand Aufsicht führt, braucht also zwei Papiere in der Tasche, nicht eins. Wie das in der Praxis aussieht, wenn die Aufsicht aus der eigenen Rotte kommt, zeigt unser Bericht vom Schießwochenende am Dornsberg.

Vor der Anmeldung

  • Mitgliedschaft im Landesverband prüfen: Ohne sie ist keine Teilnahme möglich.

  • Früh buchen: Es gibt 36 Plätze, und einen Anmeldeschluss nennt die Ausschreibung nicht.

  • Für 16 Uhr an einem Freitag den Arbeitstag einplanen.

  • Klären, ob man am Stand auch Kinder und Jugendliche betreuen soll – dafür gilt eine eigene Eignung.

  • Nach der Schulung Nachweisdokument und Jagdschein gemeinsam aufbewahren, damit beide bei der Aufsicht dabei sind.

Was die Ausschreibung offenlässt

Mehrere Punkte stehen nicht in der Ausschreibung. Sie nennt keinen Anmeldeschluss und keinen Zahlungsweg. Unklar bleibt auch, ob das Nachweisdokument auch für Schießstände anderer Betreiber gilt oder nur, wie formuliert, für die Aufsicht auf den Ständen des Verbands. Wie viele der 36 Plätze schon vergeben sind und ob danach eine weitere Schulung folgt, sagt der Termineintrag ebenfalls nicht. Preis- und Zeitangaben stehen dort unter dem Vorbehalt von Änderungen.

Wer gerade erst seinen Jagdschein in der Hand hat, findet die nächsten Schritte in unserem Überblick Jungjäger: Erste Schritte nach dem Jagdschein. Wie es um die angekündigte Reform des Waffengesetzes steht, erklärt Waffengesetz 2026: Für Jäger ist noch keine Änderung in Kraft. Weitere Kurse, Seminare und Termine sammelt die Rubrik Messen & Veranstaltungen.

Quelle

Termin, Uhrzeit, Ort, Gebühr, Platzzahl, Inhalte, Referent, Teilnahmebedingungen und Abschluss nach dem Termineintrag Schulung Schießstandaufsichten IV des Landesjagdverbands Rheinland-Pfalz, Stand 9. Oktober 2026. Anschrift der Landesjagdakademie nach dem Impressum des Verbands. Pflichten der Aufsichtspersonen, Anzeige, Registrierung und Mitführpflichten nach § 10 AWaffV. Alle Seiten abgerufen am 19. Oktober 2026.

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