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Jagdzeiten Thüringen 2027: Zwei befristete Verordnungen enden am 31. März

Rehbock ab 1. April, Bache ganzjährig – die beiden praxiswichtigsten Jagdzeiten Thüringens stehen nicht in der Jagdzeitenverordnung. Beide Sonderverordnungen laufen zum 31. März 2027 aus.

LMLauritz Maaßen17. September 2026Jagdzeiten, Schonzeiten, Thüringen
Jagdzeiten Thüringen 2027: Zwei befristete Verordnungen enden am 31. März

Das Jagdjahr 2027/28 beginnt in Thüringen am 1. April 2027. Wer die Jagdzeiten Thüringen für diesen Tag nachschlägt, findet zwei Termine, die dann nicht mehr gelten: Rehbock ab 1. April und Bache ganzjährig stehen nicht in der Jagdzeitenverordnung, sondern in zwei befristeten Sonderverordnungen – und beide laufen am 31. März 2027 aus.

Rechtsgrundlage der Jagd- und Schonzeiten ist § 22 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes; das Jagdjahr läuft nach § 11 Abs. 4 BJagdG vom 1. April bis zum 31. März. Für Thüringen füllt die Thüringer Jagdzeitenverordnung (ThürJZVO) diesen Rahmen aus. Zwei Arten weichen davon derzeit ab: Für Rehböcke und Schmalrehe verkürzt die Verordnung vom 10. März 2022 (GVBl. Nr. 9/2022, S. 189) die Schonzeit, für Bachen hebt eine zweite Verordnung sie auf. Beide sind bis zum 31. März 2027 befristet.

Rechtsstand: September 2026, Fundstellen geprüft am 15.09.2026.

Alle Arten mit Termin und Grundlage

WildartJagdzeit in ThüringenGrundlage
Rotwild: Alttiere, Kälber1. August – 15. JanuarThürJZVO § 2
Rotwild: Schmaltiere, Hirsche 1-jährig16. Juni – 15. JanuarThürJZVO § 2
Rotwild: Hirsche 2-jährig und älter1. August – 15. JanuarThürJZVO § 2
Damwild1. September – 15. JanuarThürJZVO § 2
Rehwild: Böcke1. April – 15. OktoberSchonzeitverkürzung, befristet; ThürJZVO: 1. Mai
Rehwild: Böcke bei Gesellschaftsjagden16. Oktober – 15. JanuarThürJZVO § 2
Rehwild: Schmalrehe1. April – 15. JanuarSchonzeitverkürzung, befristet; ThürJZVO: 1. Mai
Rehwild: Ricken, Kitze1. September – 15. JanuarThürJZVO § 2
Muffelwild: Schafe, Schmalschafe, Lämmer1. August – 15. JanuarThürJZVO § 2
Muffelwild: Widder 1-jährig und älter1. August – 31. MärzThürJZVO § 2
Schwarzwild: Keiler, Überläufer, FrischlingeganzjährigThürJZVO § 2
Schwarzwild: Bachen 2-jährig und älterganzjährig, Mutterschutz beachtenSchonzeitaufhebung, befristet; ThürJZVO: 1. Juli – 31. Januar
Feldhase1. Oktober – 31. DezemberThürJZVO § 2
Fuchs, Wildkaninchenganzjährig, § 22 Abs. 4 BJagdG beachtenThürJZVO § 2
Dachs1. August – 15. JanuarThürJZVO § 2
Steinmarder16. Oktober – 28. FebruarThürJZVO § 2
Iltis, Hermelin1. September – 28. FebruarThürJZVO § 2
Waschbär, Marderhund, Nutria, Mink, Nilgansganzjährig, keine SchonzeitThürJZVO § 1
Rabenkrähe, Elster1. August – 15. FebruarThürJZVO § 1
Ringeltaube, Türkentaube1. November – 20. FebruarThürJZVO § 2
Stockente1. September – 15. JanuarThürJZVO § 2
Bläss-, Saatgans1. November – 15. JanuarThürJZVO § 2
Blässhuhn11. September – 20. FebruarThürJZVO § 2
Waldschnepfe16. Oktober – 15. JanuarThürJZVO § 2
Fasan, Hähne1. Oktober – 31. DezemberThürJZVO § 2
Rebhuhn1. Oktober – 30. NovemberThürJZVO § 2
Graureiher1. August – 31. Januar, nur im 250-m-Umkreis von GewässernThürJZVO § 2
Baummarder, Mauswiesel, Luchs, Wildkatze, Höckerschwan, Graugans, Kolkrabe, Fasanenhennen, übrige Wildentenkeine JagdzeitThürJZVO § 2

Für die Rabenkrähe gilt zusätzlich ein Verkaufsverbot für erlegte Stücke – die bundesweiten Unterschiede bei den Rabenvögeln sind im Beitrag zur Krähen-Jagdzeit aufgeschlüsselt. Beim Rotwild fällt die Jagdzeit der Hirsche mit der Brunft zusammen; wie sich der Verlauf terminlich verschiebt, steht im Beitrag zur Hirschbrunft.

Warum der Aprilbock nicht in der Jagdzeitenverordnung steht

Die ThürJZVO nennt für Rehböcke den 1. Mai. Dass in Thüringen trotzdem seit Jahren ab dem 1. April gejagt wird, liegt an einer eigenen Verordnung, die das Ende der Schonzeit flächendeckend auf den 31. März legt. Sie trat am 30. März 2022 in Kraft und gilt für fünf Jahre, also bis zum 31. März 2027. Ziel war ein früherer Eingriff in die Rehwildpopulation, um den Verbiss an der Waldverjüngung zu senken – der Bock im April ist also forstpolitisch begründet, nicht wildbiologisch.

Daraus folgt eine Falle beim Nachschlagen: Übersichten, die nur den Verordnungstext wiedergeben, zeigen den 1. Mai. Verbindlich ist die Kombination aus beiden Normen.

Morgennebel über Wiesen, Waldrändern und einem Dorf im Naturpark Thüringer Wald bei Wutha
Blick vom Rehberg bei Wutha im Naturpark Thüringer Wald: Wald und Feldflur greifen hier ineinander – in solchen Revieren entscheidet die Aprilfreigabe, ob der Bock vor dem Laubaustrieb fällt. Foto: Jungsystems / Wikimedia Commons (CC BY-SA 4.0)

Die ganzjährige Bache hängt an derselben Frist

Bei Bachen ab dem zweiten Lebensjahr ist die Schonzeit aufgehoben, seuchenbedingt und ebenfalls nur vorläufig; die Verlängerung reicht bis zum 31. März 2027. „Ganzjährig“ heißt dabei nicht „ohne Grenzen“: Der Elterntierschutz nach § 22 Abs. 4 BJagdG bleibt unberührt, führende Stücke dürfen nicht erlegt werden. Genau daran hängt in der Praxis die Ansprechentscheidung – gerade bei der Nachtjagd, für die eigene Regeln zu Nachtzielgeräten gelten.

Adultes Wildschwein in Nahansicht, dahinter ein weiteres Stück
Bachen sind in Thüringen ganzjährig bejagbar – aber nur, solange sie nicht führen. Die Entscheidung fällt am Stück, nicht im Kalender. Foto: Kevin Jackson / Unsplash+ License

Was am 1. April 2027 aus der Tabelle verschwindet

Laufen beide Sonderverordnungen aus, ohne dass eine Nachfolgeregelung in Kraft ist, greift wieder der Verordnungstext: Böcke und Schmalrehe erst ab 1. Mai, Bachen in der dort festgesetzten Zeit vom 1. Juli bis 31. Januar. Eine Novelle der Jagdzeitenverordnung, die die Aprilbejagung dauerhaft als Kann-Regelung verankern soll, steckt im Anhörungsverfahren – der Stand der Novelle ist offen, ein Inkrafttreten vor dem 1. April 2027 nicht zugesagt. Bis dahin ist der 1. April 2027 ein Datum mit zwei möglichen Rechtslagen.

Vor dem Jagdjahr 2027/28 abarbeiten

  • Vor dem 1. April 2027 prüfen, ob eine Nachfolgeverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet ist.

  • Abschusspläne für Rehwild so kalkulieren, dass sie auch ohne Aprilmonat erfüllbar bleiben.

  • Bei Bachen die Führungszeit dokumentieren – der Elterntierschutz gilt unabhängig von der Schonzeitaufhebung.

  • Im Zweifel bei der unteren Jagdbehörde des Landratsamts nachfragen; sie kennt den Verkündungsstand für den Landkreis.

  • Revierkarten mit Grenzen zu Bayern, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen markieren: dort gelten andere Termine.

Das fragt die Prüfung

Eine typische Formulierung lautet: „Wann beginnt und endet das Jagdjahr, und wer setzt die Jagdzeiten fest?" Die Antwort: Das Jagdjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März; der Bund setzt in der Jagdzeitenverordnung einen Rahmen, die Länder dürfen Jagdzeiten verkürzen, verlängern oder aufheben. Merksatz: Der Bund gibt den Rahmen, das Land gibt das Datum – und eine Sonderverordnung kann beides überholen.

Jagd- und Schonzeiten sind Landesrecht und damit in jeder Jägerprüfung anders abgefragt. In der Jagdkompass-App üben Sie den Fragenkatalog Ihres Bundeslands und sehen in der Fehlerstatistik, ob die Termine sitzen – ein Einstieg dazu steht auf der Jagdschein-Seite, weitere Revierthemen in der Rubrik Jagdpraxis & Revier.

Häufige Fragen zu den Thüringer Jagdzeiten

Brauche ich für den Bock am 1. April eine eigene Genehmigung?

Nein. Die Schonzeitverkürzung gilt flächendeckend für Thüringen, eine Einzelanordnung ist nicht nötig. Unabhängig davon bleibt der behördlich festgesetzte Abschussplan nach § 21 BJagdG maßgeblich: Er begrenzt, wie viele Stücke welcher Klasse im Jagdjahr erlegt werden dürfen.

Welche Jagdzeit gilt für Wild, das aus einem Nachbarland einwechselt?

Die des Ortes, an dem die Jagd ausgeübt wird. Landesrecht wirkt territorial, nicht nach Herkunft des Stücks. In Revieren an der Landesgrenze entscheidet also die Grenze im Gelände, nicht das Verhalten des Wildes.

Quelle

Thüringer Jagdzeitenverordnung in der geltenden Fassung, veröffentlicht im Landesrecht Thüringen; Bundesjagdgesetz §§ 11, 21 und 22 nach Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz). Zur befristeten Schonzeitverkürzung für Rehböcke und Schmalrehe: Verordnung vom 10. März 2022, Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 9/2022, S. 189, Geltungsdauer und Inkrafttreten nach Angaben des Jagdportals des Landratsamts Schmalkalden-Meiningen; Begründung zur Verbissbelastung nach einer Drucksache des Thüringer Landtags. Terminübersicht und Verlängerung der Schonzeitaufhebung für Bachen bis 31. März 2027 nach dem Landesjagdverband Thüringen.

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