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Fischsterben in der Ostrach: Fünf Kilometer Gülle – und ein Beweis, der schnell verdirbt

Bei Oberweiler verlor ein Landwirt Jauche aus dem Güllefass. Fünf Kilometer weiter lagen mindestens zwei Zentner tote Fische in der Ostrach. Über den Schadensersatz entscheiden die ersten Stunden.

LMLorena de MarcoFischsterben, Gewässerschutz, Fischereirecht

Ein technischer Defekt am Güllefass, eine unbekannte Menge Jauche im Seebach – und einen Tag später trieben in der Ostrach die Fische. Das Fischsterben im Landkreis Sigmaringen trifft den örtlichen Sportfischerverein auf ganzer Fließstrecke. Ob er dafür jemals Geld sieht, hat sich in den Stunden entschieden, in denen niemand an Schadensersatz dachte.

Verdacht, kein Urteil

Gegen den 33-jährigen Landwirt läuft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Gewässerverunreinigung. Eine Anklage gibt es nicht, eine Verurteilung erst recht nicht. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gilt die Unschuldsvermutung.

Von Oberweiler bis in die Ortsmitte

Am Sonntag, dem 20. September, brachte der Landwirt bei Oberweiler Gülle auf ein Feld aus. Durch einen technischen Defekt trat eine bis heute unbekannte Menge Jauche aus, lief in den Seebach und von dort in die Ostrach. Auffällig wurde das erst am Montagnachmittag in der Ortsmitte von Ostrach, wo das Fischsterben gemeldet wurde. Das Polizeipräsidium Ravensburg beziffert den Verlust auf mindestens zwei Zentner tote Döbel, Barben und Weißfische, verteilt über rund fünf Kilometer Fließstrecke.

Die Feuerwehr staute den Bach abschnittsweise auf, baggerte Verunreinigungen aus der Sohle und führte wasseraufbereitende Maßnahmen durch; sauerstoffreiches Wasser wurde in die belasteten Abschnitte gepumpt. Mitglieder des örtlichen Sportfischervereins sammelten die toten Fische ein. Vor Ort waren zudem Vertreter der Gemeinde sowie der Fischerei- und Umweltbehörden. Die Ermittlungen führt die Fachdienststelle Gewerbe und Umwelt.

Die Ostrach in der Ortsmitte von Ostrach (Landkreis Sigmaringen): Hier, am unteren Ende der betroffenen Strecke, fiel das Fischsterben auf. Foto: Roland Nonnenmacher / Wikimedia Commons (Lizenz: Attribution/Namensnennung)

Fahrlässigkeit genügt – das ist der Maßstab des § 324 StGB

Ein technischer Defekt ist keine automatische Entlastung. § 324 des Strafgesetzbuchs stellt die Gewässerverunreinigung nicht nur bei Vorsatz unter Strafe, sondern ausdrücklich auch bei Fahrlässigkeit. Die entscheidende Frage im Verfahren lautet deshalb nicht, ob der Landwirt das Fischsterben wollte – das behauptet niemand –, sondern ob er die Sorgfalt eingehalten hat, die beim Ausbringen flüssiger Wirtschaftsdünger in Gewässernähe verlangt wird: Zustand und Wartung der Technik, Aufmerksamkeit während der Fahrt, Reaktion nach dem Austritt.

Tatvariante nach § 324 StGBStrafrahmen
Vorsätzliche GewässerverunreinigungFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
Versuchstrafbar
Fahrlässige BegehungFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

Das Strafverfahren ist allerdings nur die eine Hälfte. Der fischereiwirtschaftliche Schaden – abgestorbener Bestand, entgangene Nutzung, Wiederbesatz – wird dort nicht geregelt. Dafür braucht der Fischereiberechtigte einen eigenen, belegten Anspruch. Und genau hier entscheidet sich vieles binnen Stunden.

Döbel (Squalius cephalus) im Flachwasser: Die Art stand in der Ostrach ganz oben auf der Verlustliste der Polizei. Foto: Tigerente / Wikimedia Commons (CC BY-SA 4.0)

Drei Liter Wasser, gekühlte Fische, ein Ermittlungsbericht

Für Baden-Württemberg regelt der Alarmplan Fischsterben des Regierungspräsidiums Tübingen, was nach einer Meldung passieren muss – und in welcher Reihenfolge. Zu verständigen sind unverzüglich der Polizeivollzugsdienst, die Ortspolizeibehörde, der zuständige staatliche oder ehrenamtliche Fischereiaufseher, das Landratsamt als untere Wasserbehörde und das Regierungspräsidium als höhere Wasser- und Fischereibehörde. Die Polizei begeht das Gewässer stromauf- und stromabwärts, nach Möglichkeit gemeinsam mit dem Fischereiaufseher und dem Fischereiberechtigten.

Die Probennahme ist im Alarmplan konkret: mindestens drei Liter Wasser in geschlossenen Flaschen an ein geeignetes Labor, erkrankte oder frisch verendete Fische an das zuständige Chemische und Veterinäruntersuchungsamt beziehungsweise an das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf. Am Ende steht ein Ermittlungsbericht, der an die beteiligten Behörden geht.

Warum das kein Formalismus ist, macht der Landesfischereiverband Baden-Württemberg in seinem Faltblatt zum Fischsterben deutlich: Eine längere und zu warme Zwischenlagerung könne die Beweismittel verfälschen. Für Schadensersatzforderungen sei eine sofortige Schadensfeststellung zwingend notwendig – mit lückenlosem Nachweis der Ursache, der betroffenen Gewässerstrecke und der fischereiwirtschaftlichen Schädigung. Wer die toten Fische einsammelt, bevor Proben gezogen sind, räumt im schlimmsten Fall die eigene Anspruchsgrundlage weg.

Wenn Sie ein Fischsterben entdecken

  • Sofort die Polizei über 110 verständigen und am Gewässer bleiben, bis jemand da ist.

  • Nichts einsammeln, bevor Polizei oder Fischereiaufseher Proben gesichert haben.

  • Wasserprobe und frisch verendete Fische kühl und getrennt sichern – nicht in der Sonne zwischenlagern.

  • Strecke fotografieren: Beginn und Ende des Schadens, Einleitungen, Zuflüsse, Uhrzeit.

  • Den Fischereiberechtigten und die untere Wasserbehörde beim Landratsamt parallel informieren.

Die Barbe (Barbus barbus) lebt auf der Gewässersohle – dort, wo sich bei einem Gülleeintrag die Belastung sammelt. Foto: Pmau / Wikimedia Commons (CC BY-SA 4.0)

Wenn die Ursache offenbleibt, bleibt der Verein auf dem Schaden sitzen

In Ostrach war die Spur früh eingegrenzt: ein Feld, ein Fahrzeug, ein benannter Verursacher. Das ist der günstige Fall. Wie schnell es anders läuft, zeigt das Fischsterben in Kulmbach, wo das Ufer gesperrt wurde, die Ursache aber offenblieb. Ohne belegte Kausalkette zwischen Eintrag und Fischtod gibt es niemanden, gegen den sich ein Anspruch richten lässt.

Dazu kommt die Vorbelastung vieler Gewässer. Nach einem Sommer mit Niedrigwasser in Baden-Württemberg führen kleine Fließgewässer weniger Wasser, das sich zudem schneller erwärmt – ein Schadstoffeintrag verdünnt sich dann schlechter. Wie stark die Gewässer im Land insgesamt gelitten haben, tragen die Vereine gerade zusammen: Die Gewässerbilanz der Angelvereine ist am 27. September fällig.

Was in Ostrach noch offen ist

Die ausgetretene Güllemenge ist nicht bekannt. Eine Schadenshöhe hat bisher niemand beziffert, Ergebnisse der Wasser- und Fischuntersuchungen liegen nicht vor. Auch dazu, ob und wie lange der betroffene Abschnitt für die Angelfischerei eingeschränkt bleibt, gibt es bislang keine öffentliche Aussage. Und ob am Ende eine Anklage steht, entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen.

Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Wer selbst betroffen ist, sollte seinen Verband oder einen Fachanwalt einschalten, bevor Fristen laufen.

Sie wollen wissen, welche Regeln an Ihrem Gewässer gelten – und warum? Alle aktuellen Meldungen und Einordnungen rund um Fischerei, Gewässerschutz und Fischereirecht sammeln wir in der Rubrik Angeln. In der Jagdkompass-App lernen Sie die rechtlichen Grundlagen dazu strukturiert und mit Prüfungsbezug.

Quelle

Angaben zum Ablauf, zu den Fischarten und zum Ermittlungsstand: Polizeipräsidium Ravensburg, Pressemitteilung vom 22. September 2026 (presseportal.de).

Meldekette und Probennahme: Alarmplan Fischsterben des Regierungspräsidiums Tübingen (PDF). Hinweise zu Beweissicherung und Schadensersatz: Faltblatt Fischsterben des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg (PDF). Gesetzestext: § 324 StGB.

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