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Waffenrecht: Aus sechs Monaten Mindeststrafe sollen zwölf werden

Der unerlaubte Umgang mit halbautomatischen Kurzwaffen soll ein Verbrechen werden. Seit dem 12. August liegt der Gesetzentwurf des Bundesrates dem Parlament vor.

LMLauritz Maaßen24. August 2026Waffenrecht, Kurzwaffen, Bundesrat
Waffenrecht: Aus sechs Monaten Mindeststrafe sollen zwölf werden

Halbautomatische Kurzwaffen sollen im Waffenrecht strafrechtlich neu eingeordnet werden: Wer sie ohne die nötige Erlaubnis erwirbt, besitzt oder führt, würde künftig nicht mehr ein Vergehen, sondern ein Verbrechen begehen. Seit dem 12. August 2026 liegt der Entwurf des Bundesrates dem Parlament zur Beratung vor.

Fünf Jahre Höchststrafe bleiben, die Untergrenze verdoppelt sich

Den Anstoß gab das Land Berlin, das den Antrag am 18. Juni 2026 in die Länderkammer einbrachte; am 10. Juli beschloss der Bundesrat in seiner 1067. Sitzung die Einbringung. Als Bundestagsdrucksache 21/7557 hat der Entwurf am 12. August das Parlament erreicht, federführend ist das Bundesinnenministerium.

Inhaltlich wandert ein ganzer Block von Tatbeständen aus § 52 Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes (WaffG) nach § 51 Absatz 1 WaffG – also aus dem Vergehens- in den Verbrechensbereich. Betroffen sind halbautomatische Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition, im Alltag: Pistolen. Bisher stehen dort nur der verbotene Umgang mit vollautomatischen Waffen und sogenannten Pumpguns.

Geltendes RechtEntwurf
Norm§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b–d WaffG§ 51 Abs. 1 WaffG
Strafrahmen6 Monate bis 5 Jahre1 bis 5 Jahre
EinstufungVergehenVerbrechen
Telekommunikationsüberwachungnur beim Handeltreiben und Verbringenbei allen erfassten Formen

Erfasst wären nach dem Wortlaut des Entwurfs Erwerb, Besitz, Führen, Herstellen, Bearbeiten, Instandsetzen, Handeltreiben sowie das Verbringen und Mitnehmen über die Grenze. Ein Jahr Mindeststrafe ist die Schwelle, ab der eine Tat nach § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs als Verbrechen gilt. Praktisch heißt das: keine Geldstrafe mehr als Regelsanktion, keine Einstellung wegen geringer Schuld nach §§ 153, 153a der Strafprozessordnung, und der Versuch ist nach § 23 Absatz 1 StGB immer strafbar. Der Entwurf hält am minder schweren Fall des § 51 Absatz 3 WaffG fest – an der Einordnung als Verbrechen ändert das nach § 12 Absatz 3 StGB allerdings nichts.

Halbautomatische Pistole mit abgenommenem Magazin auf einer Unterlage
Halbautomatische Kurzwaffen für Patronenmunition stehen im Zentrum des Entwurfs – Sportpistolen und jagdliche Kurzwaffen fallen technisch in dieselbe Kategorie wie die illegal gehandelten Modelle, um die es der Länderkammer geht. Foto: Martin1998cz / Wikimedia Commons (CC BY-SA 3.0)

Das entscheidende Wort im Tatbestand heißt „unerlaubt"

Die Begründung zielt ausdrücklich auf die organisierte Kriminalität. In Berlin stieg die Zahl der erfassten Straftaten unter Verwendung von Schusswaffen 2025 um 68 Prozent auf 1.119, bundesweit von 7.955 im Jahr 2021 auf 9.641 im Jahr 2025. Illegal beschaffte Pistolen spielen dabei laut Entwurfsbegründung eine zentrale Rolle, weil geringe Größe, hohe Magazinkapazität und Feuerrate zusammenkommen. Ein zweites Motiv ist ermittlungstechnisch: Bislang darf bei bloßem Verdacht auf unerlaubten Besitz einer Pistole keine Telekommunikationsüberwachung angeordnet werden – beim Verdacht auf den Besitz eines Molotowcocktails dagegen schon.

Für Erlaubnisinhaber ändert der Entwurf nichts an Bedürfnis, Kontingenten oder Aufbewahrung. Wer seine Kurzwaffe eingetragen auf der Waffenbesitzkarte führt und sich im Rahmen dieser Erlaubnis bewegt, handelt nicht unerlaubt und wird von der Neuregelung nicht berührt. Der Hebel greift dort, wo die Erlaubnis fehlt, abgelaufen oder widerrufen ist – und genau dort verschiebt sich das Strafmaß spürbar nach oben.

Papierlage jetzt kontrollieren

  • Erwerbsstreckung und Eintragungsfristen der WBK prüfen; jeder Erwerb gehört fristgerecht eingetragen.

  • Erbwaffen innerhalb der Anzeigefrist bei der Waffenbehörde melden, auch wenn sie im Schrank bleiben.

  • Die Grenze zwischen Transportieren und Führen kennen: Kurzwaffe getrennt von der Munition, nicht zugriffsbereit, verschlossenes Behältnis.

  • Nach Widerruf oder Ablauf einer Erlaubnis unverzüglich mit der Behörde klären, wo die Waffe bleibt.

  • Bei Zweifeln zur eigenen Rechtslage anwaltlichen Rat einholen – dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

Die Bundesregierung verweist auf die laufende Evaluierung

Der Bundesregierung liegt der Entwurf zur Stellungnahme vor, und die fällt zurückhaltend aus: Sie will den Vorschlag prüfen und in die derzeit laufende Evaluierung des gesamten Waffenrechts einbeziehen. Damit hängt der Vorstoß an einem Verfahren, das ohnehin schon nach neuen Grenzen für Jagd-Langwaffen fragt – ein Zeitplan für die parlamentarische Beratung ist bislang nicht bekannt.

Offen ist auch die praktische Reichweite. Ob und in welchen Konstellationen Fälle wie eine verspätet angezeigte Erbwaffe oder eine nach Widerruf nicht abgegebene Pistole künftig unter den Verbrechenstatbestand fallen, entscheidet sich an der Auslegung des Einzelfalls; der Entwurf äußert sich dazu nicht. Die Gerichte haben bei Jägern zuletzt eher restriktiv gegen behördliche Zusatzanforderungen entschieden, etwa als der VGH München zusätzliche Bedürfnisprüfungen für Langwaffen kassierte. Wie ein verschärfter Strafrahmen auf diese Linie trifft, ist noch nicht absehbar. In Kraft treten soll das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung – Übergangsfristen sieht der Entwurf nicht vor.

Blick in den Plenarsaal im Reichstagsgebäude in Berlin
Im Plenarsaal in Berlin muss der Entwurf drei Lesungen durchlaufen, bevor sich am Strafrahmen etwas ändert. Foto: Steffen Prößdorf / Wikimedia Commons (CC BY-SA 4.0)

Häufige Fragen zum geplanten Verbrechenstatbestand

Was ist eine halbautomatische Kurzwaffe im Sinne des Waffengesetzes?

Kurzwaffe heißt: Lauflänge unter 30 Zentimetern oder Gesamtlänge unter 60 Zentimetern. Halbautomatisch heißt: Nach jedem Schuss lädt die Waffe selbsttätig nach, für den nächsten Schuss muss der Abzug erneut betätigt werden. Beides zusammen plus Patronenmunition ergibt die Pistole, auf die der Entwurf abzielt.

Gilt die Verschärfung auch für Langwaffen und Revolver?

Nein. Der Wortlaut nennt ausdrücklich halbautomatische Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition. Revolver sind keine Halbautomaten, Langwaffen keine Kurzwaffen – für sie bleibt der bisherige Strafrahmen unverändert.

Waffenrecht ist Prüfungsstoff. Die Abgrenzung von Erwerb, Besitz und Führen gehört zu den Klassikern in der Jägerprüfung – in der kostenlosen Jagdkompass-App übst du sie mit den amtlichen Fragen deines Bundeslandes. Weitere Rechtsthemen findest du in unserer Rubrik Recht.

Quelle

Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7557 vom 12. August 2026: „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes – Ausgestaltung des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition als Verbrechen" (PDF) sowie Bundesrat, Beratungsvorgang zu Drucksache 383/26. Stand: 22. August 2026.

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