Zwei Strafbefehle über zusammen 1.100 Franken, ausgestellt 2021 und 2023 – und am Ende ein Jahr ohne Jagdpass. Das Schweizer Bundesgericht hat die Sperre gegen einen Jäger aus dem Zürcher Oberland bestätigt. Den Anstoß gab keine Wilderei und kein Fehlschuss, sondern eine unterlassene Trichinenprobe am erlegten Schwarzwild.
Was das Urteil nicht bedeutet
Entschieden wurde nach Schweizer Kantonsrecht. Für einen deutschen Jagdschein hat das Urteil keine unmittelbare Wirkung.
Der Jäger war zur Jagd berechtigt und stand nicht wegen unerlaubter Abschüsse vor Gericht. Streitig waren allein die Pflichten nach dem Schuss.
Die einjährige Sperre ist keine Strafe, sondern eine Verwaltungsmaßnahme – sie folgt anderen Regeln als ein Strafbefehl.
Vom 600-Franken-Strafbefehl zur Dreijahressperre
Der Jäger hatte es mehrfach unterlassen, bei erlegten Wildschweinen die obligatorische Trichinenprobe zu entnehmen. Zudem führte er Abschüsse, Unfälle und Beobachtungen nicht ordnungsgemäß im Wildbuch nach. Das brachte ihm 2021 einen Strafbefehl über 600 Franken ein, wie aus dem Urteil hervorgeht, über das SWI swissinfo.ch berichtete. Zwei Jahre später kam ein zweiter Strafbefehl über 500 Franken hinzu: Er hatte sich geweigert, zu einer verletzten Jungkrähe auszurücken, um sie von ihrem Leiden zu erlösen.
Danach zog der Kanton die Konsequenz auf Verwaltungsebene. Er sperrte den Mann für drei Jahre, schloss ihn von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines Jagdpasses aus und entzog ihm den Posten des Jagdaufsehers. Gegen diese Kombination rekurrierte der Jäger – teilweise mit Erfolg, denn der Kanton verkürzte die Sperre auf ein Jahr. Damit gab er sich nicht zufrieden und forderte vor dem Bundesgericht die vollständige Aufhebung. Das Gericht wies die Beschwerde ab. Die Sperre gilt ab sofort für ein Jahr, dazu kommen Gerichtskosten von 2.000 Franken.
| Zeitpunkt | Vorgang | Folge |
| bis 2021 | Trichinenproben unterlassen, Wildbuch lückenhaft | Strafbefehl, 600 Franken |
| 2023 | Einsatz bei verletzter Jungkrähe verweigert | Strafbefehl, 500 Franken |
| danach | Kanton verfügt Sperre | 3 Jahre, dazu Entzug des Jagdaufseher-Postens |
| Rekurs | Sperre gekürzt | 1 Jahr |
| 17.09.2026 | Bundesgericht weist Beschwerde ab | 1 Jahr bestätigt, 2.000 Franken Kosten |
Der Punkt, an dem aus Strafbefehlen eine Eignungsfrage wurde
Die beiden Geldstrafen waren für sich genommen überschaubar. Existenziell wurde erst die zweite Ebene: Wer Wild erlegt, übernimmt damit Aufgaben, die der Staat sonst selbst erledigen müsste – die Probenahme für den Verbraucherschutz und die Dokumentation der Strecke. Wird diese Übertragung wiederholt nicht ausgefüllt, steht nicht mehr die einzelne Tat zur Debatte, sondern die Frage, ob die Behörde dem Betroffenen diese Aufgaben weiter anvertrauen kann.
Genau darin liegt der Hebel, den der Fall sichtbar macht. Dass die Sperre von drei Jahren auf ein Jahr sank, zeigt zugleich die Gegenkraft: Eine Verwaltungsmaßnahme muss verhältnismäßig bleiben. Sie darf so weit gehen, wie es nötig ist, um die Pflichterfüllung künftig zu sichern – nicht weiter. Dass der Mann zusätzlich als Jagdaufseher amtierte, also selbst Kontrollfunktionen wahrnahm, dürfte die Erwartung an seine Zuverlässigkeit erhöht haben.
In Deutschland liegt der vergleichbare Hebel in §§ 17 und 18 Bundesjagdgesetz: Der Jagdschein kann versagt oder eingezogen werden, wenn Bedenken gegen Zuverlässigkeit oder Eignung bestehen. Verstöße gegen Lebensmittel- und Hygienerecht sind dabei zunächst eigenständige Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten; ob und wann sie in die jagdrechtliche Beurteilung einfließen, entscheidet die Behörde im Einzelfall. Eine deutsche Entscheidung mit diesem Zuschnitt ist nicht bekannt.
Was die Trichinenprobe in Deutschland verlangt
Trichinen sind winzige Fadenwürmer der Gattung Trichinella. Sie sitzen in der Muskulatur und können beim Menschen eine schwere Erkrankung auslösen, wenn befallenes Fleisch gegessen wird. Deshalb schreibt die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 für Wildschweine eine Untersuchung vor, bevor das Wildbret als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird – also an andere abgegeben wird.
| Frage | Vorgabe in der Praxis |
| Wer entnimmt die Probe? | Amtliches Fleischbeschaupersonal oder ein geschulter, vom Veterinäramt beauftragter Jagdausübungsberechtigter |
| Wo darf er das? | Nur bei Stücken aus dem konkret beauftragten Revier |
| Voraussetzung der Beauftragung | Gültiger Jagdschein plus Nachweis von Schulung oder Sachkunde |
| Was muss mitgehen? | Eingezogene Wildursprungsmarke und vollständig ausgefüllter Wildursprungsschein |
| Wie viel Material? | Mindestens 10 Gramm aus Zwerchfell und/oder Unterarmmuskulatur |
| Ab wann darf das Wildbret weiter? | Erst wenn das Ergebnis vorliegt – das gilt auch für den Aufbruch |
Die letzte Zeile ist die, an der es im Revieralltag am häufigsten klemmt: Wer eine Sau nach der Drückjagd zerwirkt und Teile weitergibt, bevor der Befund da ist, verstößt gegen die Freigabe – unabhängig davon, ob das Stück später unauffällig war. Wie die Probenannahme und die Befundübermittlung konkret organisiert sind, regelt der zuständige Landkreis; die Zuständigkeiten und Formulare liegen beim Veterinäramt. Die Einordnung in die übrige Hygienekette steht in unserem Überblick zur Wildbrethygiene vom Schuss bis zur Kühlkette; Trichinellose als Zoonose behandeln wir in der Einführung in Wildkrankheiten.
Die verletzte Jungkrähe und die Pflicht, Leiden zu beenden
Der zweite Strafbefehl wirkt neben der Hygieneakte klein, trifft aber den Kern des jagdlichen Selbstverständnisses. Wer die Jagd ausübt, schuldet dem Wild nicht nur den sauberen Schuss, sondern auch das Ende vermeidbaren Leidens. § 22a Bundesjagdgesetz formuliert das für Deutschland ausdrücklich: Bei der Jagdausübung sind vermeidbare Schmerzen und Leiden zu vermeiden, krankgeschossenes Wild ist unverzüglich nachzusuchen und zu erlösen. Das Tierschutzgesetz flankiert diese Pflicht.
Für Rabenkrähen gilt das nicht weniger als für Schalenwild. Die Art ist in vielen Bundesländern über Landesrecht dem Jagdrecht unterstellt – wo das so ist, trifft die Pflicht den Jagdausübungsberechtigten. Was eine Nachsuche fachlich verlangt und wo die Grenze zur Tierquälerei verläuft, haben wir in unserem Beitrag zur Nachsuche und Erlösung kranken Wildes aufgeschrieben. Weitere Entscheidungen zum Jagd- und Waffenrecht sammeln wir in der Rubrik Recht.
Für den eigenen Revierbetrieb mitnehmen
Beauftragung zur Probenahme beim Veterinäramt prüfen und die Reviergrenzen der Beauftragung kennen.
Wildursprungsschein vollständig und lesbar ausfüllen, inklusive Telefonnummer oder E-Mail für die Befundübermittlung.
Probe mit mindestens 10 Gramm entnehmen und flüssigkeitsdicht getrennt vom Antrag verpacken.
Wildbret und Aufbruch bis zum Befund konsequent zurückhalten, auch im Bekanntenkreis.
Streckenliste zeitnah führen – Lücken sind später nicht nachweisbar zu heilen.
Was der Fall nicht klärt
Wie viele Stücke Schwarzwild ohne Probe blieben, geht aus der veröffentlichten Darstellung nicht hervor. Auch die vollständige Begründung des Bundesgerichts – etwa welche Abwägung zur Kürzung von drei Jahren auf eines führte – liegt in der Zusammenfassung nicht offen; nachlesbar ist sie im Urteil 2C_703/2025. Eine Stellungnahme des Jägers ist nicht dokumentiert. Und ob eine deutsche Behörde bei vergleichbarer Aktenlage ähnlich reagieren würde, bleibt offen: Dafür fehlt bislang ein einschlägiger Fall.
Häufige Fragen zur Trichinenpflicht
Sind nur Wildschweine untersuchungspflichtig?
Nein. Die Untersuchungspflicht knüpft an die Empfänglichkeit für Trichinen an und erfasst neben Schwarzwild weitere Arten – Dachs etwa führen die Veterinärämter regelmäßig mit. Welche Arten der eigene Landkreis in seinen Merkblättern aufzählt, ist beim Veterinäramt zu erfragen.
Wie schnell liegt ein Befund vor?
Das hängt vom Landkreis ab, weil die Labore an festen Tagen untersuchen. Der Eifelkreis Bitburg-Prüm untersucht beispielsweise montags und donnerstags; um Feiertage herum verschieben sich die Termine. Wer am Wochenende erlegt, sollte die Lagerzeit bis zum nächsten Labortag einplanen.
Pflichten nach dem Schuss sind Prüfungsstoff. Trichinenprobe, Wildursprungsschein und Nachsuchepflicht kommen in der Jägerprüfung in Wildbrethygiene und Jagdrecht vor – mit Jagdkompass lernst du sie an echten Prüfungsfragen für dein Bundesland.
Quelle
Zum Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_703/2025): SWI swissinfo.ch, 17. September 2026 auf Grundlage einer Meldung von Keystone-SDA.
Zur Trichinenuntersuchung in Deutschland: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 sowie Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trichinenuntersuchung bei Wildschweinen.
Rechtsgrundlagen im deutschen Jagdrecht: §§ 17, 18 und 22a Bundesjagdgesetz. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.