Einführung in die Wildhege
Die Wildhege ist die gesetzliche Verpflichtung des Jägers (§ 1 BJagdG), nicht nur Wild zu erlegen, sondern die Bestände und deren Lebensräume zu pflegen.
1. Definition und Ziele (§ 1 BJagdG)
Die Hege hat zum Ziel, einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten, der an die landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnisse angepasst ist.
Die Kernziele sind:
- Anpassung an den Lebensraum: Der Wildbestand darf die Tragfähigkeit des Biotops nicht überschreiten (Vermeidung von Wildschäden).
- Schutz: Erhaltung bedrohter Wildarten.
- Landeskultur: Sicherung der Lebensgrundlagen des Wildes bei gleichzeitiger Minimierung von Schäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft.
2. Die Werkzeuge der Hege
Man unterscheidet in der Praxis oft zwischen "Hege mit dem Spaten" (Lebensraumverbesserung) und "Hege mit der Büchse" (Bestandsregulierung).
- Lebensraumverbesserung: Schaffung von Deckung und Äsung (z. B. Wildäcker, Hecken, Benjeshecken, Salzlecken). Dies ist die nachhaltigste Form der Hege.
- Bestandsregulierung: Anpassung der Schalenwildbestände (Reh, Hirsch, Sau) an den Lebensraum durch Erfüllung des Abschussplanes.
- Prädatorenmanagement: Bejagung von häufig vorkommenden Beutegreifern (Fuchs, Marder, Rabenkrähe, Elster) zugunsten von bedrohten Niederwildarten (Hase, Rebhuhn) und Bodenbrütern.
- Fütterung:
- Grundsatz: Wildfütterung ist heute in den meisten Bundesländern verboten oder nur in Notzeiten zulässig.
- Notzeit: Nur bei extremer Witterung und Nahrungsmangel darf (und muss) gefüttert werden (artgerechtes Raufutter für Wiederkäuer).
- Kirrung: Das Ausbringen geringer Mengen Futter dient nur dem Anlocken für den Schuss, nicht der Ernährung.
3. Invasive Arten (Neozoen)
Ein wichtiger Aspekt des modernen Artenschutzes ist der Umgang mit invasiven, gebietsfremden Arten, die heimische Tierarten bedrohen.
- Relevante Arten: Waschbär, Marderhund (Enok), Mink, Nutria.
- Maßnahmen: Diese Arten werden intensiv bejagt (auch mittels Fallenjagd), um den Druck auf heimische Amphibien und Vögel zu mindern.
- Jungtiere: Um negative Auswirkungen auf die Biodiversität zu verhindern, ist die Bejagung von Jungtieren dieser invasiven Arten in vielen Bundesländern ganzjährig zulässig (Elterntierschutz beachten!).
4. Verantwortlichkeiten
- Der Jäger: Ist der primäre Heger. Das Jagdrecht ist untrennbar mit der Hegepflicht verbunden.
- Jagdgenossenschaft: Wirkt bei der Abschussplanung mit und vertritt die Interessen der Grundeigentümer (Wildschadensvermeidung).
- Behörde: Die Untere Jagdbehörde überwacht die Einhaltung der Abschusspläne.
5. Ganzjährig geschonte Arten
Nicht alles, was im Jagdgesetz steht, darf bejagt werden. Viele Arten unterliegen dem Jagdrecht, haben aber eine ganzjährige Schonzeit (sie sind "Wild", aber geschützt).
Beispiele für ganzjährig geschonte Arten:
- Greifvögel (Adler, Milane, Weihen, Bussarde - Ausnahme: Mäusebussard in manchen Ländern).
- Eulen (Uhu, Waldkauz).
- Großtiere wie Wisent, Elch, Luchs und Wildkatze.
- Seehunde (in Binnenländern).
- Hinweis zum Wolf: Der Wolf unterliegt in einigen Bundesländern dem Jagdrecht (z. B. Sachsen), hat aber aufgrund des strengen EU-Schutzstatus eine ganzjährige Schonzeit und darf regulär nicht bejagt werden.
Abgrenzung (Jagdbare Arten):Im Gegensatz zum Ursprungstext haben folgende Arten in den meisten Bundesländern Jagdzeiten:
- Rebhuhn: Bejagung meist Sept.–Dez. (wird aber oft freiwillig geschont).
- Mauswiesel: Hat in der Regel Jagdzeit.
- Graureiher: Darf in einigen Bundesländern an Fischgewässern bejagt werden.
Fazit
Wildhege bedeutet heute vor allem Biotopschutz und Anpassung der Wildbestände an die Landnutzung. Fütterung ist die Ausnahme, Lebensraumverbesserung die Regel.
