Jagdkompass
Pflanzen-, Wild- und JagdkundeJagdrecht und Jagdbetrieb

Grundlagen der Jagdarten und Jagdausübung

Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Jagdformen in Deutschland, Unterschiede zwischen Einzel- und Gesellschaftsjagden sowie deren Voraussetzungen.

18. Februar 2026Jagdrecht, Gesellschaftsjagd, Treibjagd
Grundlagen der Jagdarten und Jagdausübung

Jagdrechtliche Grundlagen und Jagdformen

Das Jagdrecht umfasst

  • das objektive Jagdrecht (Gesamtheit der Rechtsnormen) und
  • das subjektive Jagdrecht (Befugnis, die Jagd auszuüben).

Bundesweit setzt das Bundesjagdgesetz (BJagdG) den Rahmen. Kernaussage: Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, Wild zu hegen, die Jagd auszuüben und Wild sich anzueignen; mit dem Jagdrecht ist die Hegepflicht verbunden. Seit der Föderalismusreform 2006 können die Länder in Teilen des Jagdwesens abweichende Regelungen treffen – deshalb sind in der Praxis die Landesjagdgesetze für Details besonders prüfungsrelevant.

Jagdformen im Überblick

In der Jagdpraxis wird – klassisch und prüfungsnah – zwischen Einzeljagd und Gesellschaftsjagd unterschieden.

1) Einzeljagd

Einzeljagd ist die Jagdausübung ohne koordiniertes Treiben durch mehrere Personen. Typische Formen sind:

  • Ansitzjagd: ruhendes Jagen vom festen oder mobilen Stand (z.B. Hochsitz/Kanzel).
  • Pirschjagd: langsames, wind- und deckungsorientiertes Angehen mit dem Ziel, Wild sicher anzusprechen und zu erlegen.
  • (prüfungsnah ergänzend) Lockjagd als Technik innerhalb von Ansitz/Pirsch.

Ziel ist meist die gezielte Entnahme bestimmter Stücke (Alter/Geschlecht/Abschussplan).

2) Gesellschaftsjagd

Gesellschaftsjagden sind organisierte Jagden mit mehreren Jägern (und häufig Jagdleitung, Sicherheitsbriefing, klare Schussfelder/Standzuweisung). In der Praxis sind das oft Bewegungsjagden.

Wichtige Formen:

  • Drückjagd: Bewegungsjagd v.a. auf Schalenwild, bei der Treiber/Drücker (oft mit Hunden) das Wild ruhig/gleichmäßig in Bewegung bringen („drücken“), damit es sicher angesprochen und erlegt werden kann.
  • Treibjagd: klassische Bewegungsjagd, häufig im Feld/Offenland und traditionell eher auf Niederwild ausgerichtet; das Wild wird durch Treiber/Hunde „getrieben“.
  • Riegeljagd: Sonderform (insbesondere in Mittel-/Hochgebirge), bei der Schützen Zwangswechsel verriegeln, während wenige Treiber das Wild langsam in Bewegung setzen.

Hinweis für die Prüfung: Ein „Gemeinschaftsansitz/Ansitzkette“ ist organisatorisch eine koordinierte Jagd (mehrere Schützen abgestimmt im Revier), aber kein „Treiben“.

Rechtsstatus von Wild und typische Rechtsfolgen bei Verstößen

  • Zivilrechtlich: Tiere sind keine Sachen; es gelten aber grundsätzlich die sachenrechtlichen Vorschriften entsprechend. Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden.
  • Strafrechtlich: Jagdwilderei liegt bei Verletzung fremden Jagdrechts/Jagdausübungsrechts vor (z.B. Nachstellen, Fangen, Erlegen ohne Berechtigung).
  • Jagdrechtlich: Schonzeit-/Jagdzeit-Themen sind im BJagdG als Jagd- und Schonzeiten geregelt; Verstöße können je nach Fall Straftat (z.B. Elterntier in der Setzzeit bejagen) oder Ordnungswidrigkeit sein.

Merksatz (prüfungstauglich):

  • Ohne Jagdbefugnis ⇒ Risiko Jagdwilderei (StGB).
  • Mit Jagdbefugnis, aber regelwidrig (z.B. Schonzeit/Elterntierschutz) ⇒ je nach Tatbestand BJagdG-Strafvorschrift oder Bußgeld.
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