Im Waffenrecht hat das OVG Sachsen-Anhalt eine klare Grenze bei der Zuverlässigkeit gezogen: Drei Betroffene dürfen ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht behalten, weil sie Mitglieder beziehungsweise Unterstützer des AfD-Landesverbands Sachsen-Anhalt waren. Die Beschlüsse vom 7. August 2026 sind rechtskräftig. Für rechtstreue Waffenbesitzer ist vor allem wichtig, was das Gericht tatsächlich entschieden hat – und was sich daraus nicht pauschal ableiten lässt.
Keine pauschale Aussage über jede Parteimitgliedschaft
Entschieden wurden drei konkrete Verfahren zum AfD-Landesverband Sachsen-Anhalt. Maßgeblich waren die gerichtliche Bewertung dieser Vereinigung, die jeweilige Mitgliedschaft oder Unterstützung und die fehlenden besonderen Umstände im Einzelfall. Die Beschlüsse ersetzen keine individuelle Prüfung in anderen Fällen.
Was ist passiert?
Nach Angaben des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hatte die zuständige Polizeiinspektion die waffenrechtlichen Erlaubnisse von drei Klägern widerrufen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg wies ihre Klagen 2025 ab. Am 7. August 2026 lehnte der 3. Senat nun die Anträge auf Zulassung der Berufung ab; die Entscheidungen wurden damit rechtskräftig. Die Pressemitteilung folgte am 10. August.
Die Kläger waren einfache Mitglieder beziehungsweise aktive Unterstützer des AfD-Landesverbands Sachsen-Anhalt. Sie beriefen sich unter anderem auf das Parteienprivileg des Grundgesetzes und vertraten die Auffassung, waffenrechtliche Nachteile dürften erst nach einem Parteiverbot durch das Bundesverfassungsgericht eintreten. Dieser Argumentation folgten die Gerichte nicht.
Was § 5 WaffG in diesen Fällen bewirkt
§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Waffengesetzes enthält eine Regelvermutung: Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel, wenn Tatsachen belegen, dass eine Person in den vergangenen fünf Jahren gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt hat, Mitglied einer entsprechenden Vereinigung war oder sie unterstützt hat. Das setzt keine vorangegangene Straftat mit einer Waffe voraus.
Das Gericht bestätigte, dass die Vorschrift auch auf einfache Parteimitglieder und aktive Unterstützer angewendet werden darf. Ein vorheriges Parteiverbot sei dafür nicht erforderlich. Entscheidend sei vielmehr, ob die Vereinigung nach dem gerichtlich gewürdigten Gesamtbild eine objektiv kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen einnimmt.
| Prüfpunkt | Aussage der Beschlüsse |
| Betroffener Personenkreis | Einfache Mitglieder und aktive Unterstützer können erfasst sein |
| Rechtsgrundlage | § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG |
| Vorherige Waffentat nötig? | Nein, die Prüfung dient der Gefahrenvorsorge |
| Ausnahme möglich? | Ja, bei besonderen, belastbaren Umständen des Einzelfalls |
| Reichweite | Rechtsklarheit für die Behördenpraxis in Sachsen-Anhalt |
Eine Ausnahme bleibt möglich, wenn besondere persönliche Umstände das Vertrauen rechtfertigen, dass trotz Mitgliedschaft oder Unterstützung keine waffenrechtlich relevante Gefahr besteht. Als Beispiele nennt die Pressemitteilung ein nachweisbares aktives Entgegenwirken oder einen feststehenden, unmittelbar bevorstehenden Parteiaustritt. Bei den drei Klägern konnte das nicht festgestellt werden.
Was bedeutet das für Jäger, Sportschützen und Waffenbesitzer?
Die Zuverlässigkeit ist eine eigenständige Voraussetzung jeder waffenrechtlichen Erlaubnis. Sie steht neben Sachkunde, persönlicher Eignung und Bedürfnis. Deshalb hilft es in einem Verfahren nach § 5 WaffG nicht automatisch, dass Waffen bisher sicher verwahrt und beanstandungsfrei genutzt wurden. Umgekehrt bedeutet die neue Entscheidung nicht, dass Behörden ohne Feststellungen zum gesetzlichen Tatbestand jede Erlaubnis widerrufen könnten.
Bei einem Behördenverfahren richtig reagieren
Schreiben der Waffenbehörde vollständig lesen und gesetzte Fristen notieren.
Bei einem Anhörungs- oder Widerrufsverfahren frühzeitig fachkundigen Rechtsrat einholen.
Tatsachen, die gegen die Regelvermutung sprechen sollen, konkret und belegbar vortragen; eine bloße allgemeine Distanzierung genügt nicht zwingend.
Aufbewahrungs-, Anzeige- und Dokumentationspflichten unabhängig vom Streitgegenstand weiter lückenlos erfüllen.
Wer lediglich eine Schlagzeile liest, kann die Tragweite leicht überschätzen. Die drei Beschlüsse betreffen konkrete Kläger und einen konkret bewerteten Landesverband. Zugleich zeigen sie, dass Behörden und Gerichte § 5 WaffG als präventive Vorschrift anwenden: Sie müssen nicht erst warten, bis eine Waffe missbräuchlich eingesetzt wurde.
Hintergrund: Parteienprivileg und Waffenrecht
Die Linie ist nicht völlig neu. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht entschied bereits 2009 und 2019, dass § 5 WaffG grundsätzlich auch bei der Betätigung in einer nicht verbotenen politischen Partei greifen kann. Das Parteienprivileg verhindert danach nicht jede waffenrechtliche Anknüpfung; zugleich bleibt eine einzelfallbezogene Prüfung möglicher atypischer Umstände erforderlich.
Für die Einordnung ist außerdem die Abgrenzung zum Bedürfnis wichtig. Der jüngere VGH-Beschluss zur Bedürfnisprüfung bei Jägern betrifft § 13 WaffG und damit eine andere Erlaubnisvoraussetzung. Im aktuellen Verfahren geht es dagegen ausschließlich um die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG.
Häufige Fragen
Gilt der Waffenentzug jetzt automatisch für jedes AfD-Mitglied?
Nein. Die Beschlüsse betreffen drei konkrete Verfahren und den Landesverband Sachsen-Anhalt. Das Gericht bestätigt aber, dass auch einfache Mitglieder und aktive Unterstützer von § 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG erfasst werden können. Mögliche besondere Umstände sind individuell zu prüfen.
Muss zuerst eine Straftat mit einer Waffe vorliegen?
Nein. Die Vorschrift dient der Gefahrenvorsorge. Die Regelvermutung kann bereits durch die in § 5 WaffG beschriebenen Bestrebungen, Mitgliedschaften oder Unterstützungsleistungen ausgelöst werden.
Sind die Beschlüsse noch anfechtbar?
Die Anträge auf Zulassung der Berufung wurden abgelehnt. Nach der veröffentlichten Gerichtsmitteilung sind die drei Beschlüsse rechtskräftig. Genannt werden die Aktenzeichen 3 L 44/25, 3 L 45/25 und 3 L 51/25.
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Quellen
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt: Pressemitteilung 3/2026 vom 10. August 2026 zu den rechtskräftigen Beschlüssen vom 7. August 2026, Az. 3 L 44/25, 3 L 45/25 und 3 L 51/25. Zur Pressemitteilung
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 5 WaffG – Zuverlässigkeit
Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 30. September 2009, Az. 6 C 29.08 und Urteil vom 19. Juni 2019, Az. 6 C 9.18