Grundlagen der Jagdgenossenschaft und des Gemeinschaftlichen Jagdbezirks
Die Jagdgenossenschaft (JG) ist eine zentrale Institution im deutschen Reviersystem.
- Rechtsform: Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- Entstehung: Sie entsteht kraft Gesetzes (automatisch), sobald Flächen in einer Gemeinde existieren, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören. Sie muss nicht gegründet oder im Vereinsregister eingetragen werden.
- Aufsicht: Sie unterliegt der Rechtsaufsicht der Jagdbehörde.
1. Der Gemeinschaftliche Jagdbezirk (GJB)
Die Jagdgenossenschaft verwaltet den GJB.
- Fläche: Er umfasst alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören.
- Mindestgröße (Prüfungswissen!):
- In der Regel 150 Hektar (Bundesjagdgesetz).
- Länderabweichungen möglich (z. B. Bayern/Niedersachsen: 250 ha; Hochgebirge: 500 ha).
- Abgrenzung zum Eigenjagdbezirk (EJB):
- Ein EJB gehört einer einzigen Person (oder Personengemeinschaft) und hat eine zusammenhängende Fläche von mind. 75 Hektar.
2. Die Mitglieder (Jagdgenossen)
- Wer ist Mitglied? Alle Eigentümer von bejagbaren Grundflächen im GJB sind automatisch "Jagdgenossen".
- Ausnahme: Eigentümer von befriedeten Bezirken (Häuser, Gärten) sind keine Mitglieder, da dort die Jagd ruht.
- Zwangsmitgliedschaft: Die Mitgliedschaft ist gesetzlich verpflichtend und untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden.
Sonderfall: Befriedung aus ethischen Gründen (§ 6a BJagdG)
Aufgrund eines Urteils des EGMR können Grundeigentümer, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, beantragen, dass ihr Grundstück zum befriedeten Bezirk erklärt wird.
- Folge: Auf diesem Grundstück ruht die Jagd. Der Eigentümer verliert aber sein Stimmrecht in der Genossenschaft und seinen Anspruch auf Wildschadensersatz.
3. Die Versammlung und die "Doppelte Mehrheit"
Das ist das wichtigste Prüfungsthema zur JG! Wie werden Beschlüsse gefasst (z. B. an wen verpachtet wird oder wie der Erlös verwendet wird)?
Es reicht nicht die einfache Mehrheit der Köpfe. Es gilt das Prinzip der Doppelten Mehrheit (§ 9 Abs. 3 BJagdG):
- Mehrheit der Personen (Kopfmehrheit): Die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen muss zustimmen.
- Mehrheit der Fläche (Flächenmehrheit): Diese Personen müssen zugleich die Mehrheit der bei der Versammlung vertretenen Grundfläche besitzen.
Beispiel:10 Bauern sind anwesend.
- Bauer A besitzt 100 ha.
- Bauern B bis J besitzen je 1 ha (zusammen 9 ha).
Stimmen B bis J für "Ja" und Bauer A für "Nein", ist der Beschluss abgelehnt, da zwar die Kopfmehrheit (9 gegen 1) da ist, aber die Flächenmehrheit (9 ha gegen 100 ha) fehlt.
4. Nutzung der Jagd
Die Genossenschaft hat zwei Optionen:
- Verpachtung: Der Regelfall. Die Jagd wird an einen Pächter vergeben.
- Eigenbewirtschaftung: Die Genossenschaft stellt angestellte Jäger an (selten, da hohes Kostenrisiko).
Der Jagdpachtvertrag (§ 11 BJagdG):
- Form: Zwingend schriftlich.
- Dauer: Mindestens 9 Jahre (bei Niederwild oft 9, bei Hochwild oft 12 Jahre).
- Pächter: Muss jagdpachtfähig sein (besitzt seit vollen 3 Jahren einen deutschen Jahresjagdschein).
5. Wildschaden und Haftung (§ 29 BJagdG)
Wer zahlt, wenn die Wildschweine den Maisacker verwüsten?
- Gesetzliche Lage: Die Jagdgenossenschaft (als Gemeinschaft der Eigentümer) muss den Schaden ersetzen.
- Praxis (Vertrag): In fast allen Jagdpachtverträgen wird diese Ersatzpflicht auf den Pächter übertragen.
- Das bedeutet: Der Pächter übernimmt vollumfänglich oder gedeckelt den Wildschadensersatz. Dies ist oft der kritischste Punkt bei Vertragsverhandlungen.
Zusammenfassung für die Prüfung
- GJB: Mind. 150 Hektar (EJB nur 75 ha!).
- Abstimmung: Nur mit Doppelter Mehrheit (Köpfe UND Fläche).
- Haftung: Gesetzlich haftet die Genossenschaft, vertraglich meist der Pächter.
- Pächter: Braucht den Jagdschein seit 3 Jahren (Jugendjagdschein zählt nicht mit!).
